Immobilienfinanzierung: Was tun, wenn Sie Raten nicht mehr zahlen können?

Stand:
Nicht immer läuft im Leben alles nach Plan. Arbeitslosigkeit, Krankheit, Tod oder auch Kurzarbeit können zu Einkommenseinbußen führen. Sind keine Geldreserven vorhanden, kann das schnell die Immobilienfinanzierung gefährden.
Das Modell eines Hauses, das durch eine Lupe vergrößert wird.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Zahlen Sie Ihre Rate nicht mehr, sind Sie als Darlehensnehmer:in sofort in Verzug. Die Bank darf den Vertrag schon nach kurzer Zeit kündigen.
  • Damit es nicht zur Zwangsversteigerung und dem Verlust der Immobilie kommt, sollten Sie sich früh mit dem Darlehensgeber in Verbindung setzen und gemeinsam eine einvernehmliche Lösung suchen. Sie müssen handeln – und zwar schnell.
  • Wer absehbar längere Zeit weniger verdient, sollte seine Finanzierung prüfen. Möglicherweise ist der Vertrag flexibel gestaltet.
On

Welche Rechte hat die Bank bei Zahlungsverzug?

Sind Sie in einer schwierigen finanziellen Situation und geraten mit der Zahlung der Darlehensraten in Rückstand, ist es wichtig, sofort zu handeln und das Gespräch mit dem Darlehensgeber zu suchen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dazu sollten Sie die Rechte der Bank kennen.

Die Bank kann grundsätzlich einen Immobilienkredit kündigen, wenn Sie mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten in Rückstand sind. Der Rückstand muss insgesamt mindestens 2,5 Prozent des ursprünglichen Darlehensbetrages ausmachen. Vor der Kündigung wegen Zahlungsverzug müssen Sie eine Mahnung erhalten und danach haben Sie zwei Wochen Zeit, den Rückstand zu begleichen.

Die Besonderheit bei einem Immobilienkredit ist, dass er in der Regel durch eine Grundschuld abgesichert ist. Damit hat die Bank ein Pfandrecht an der Immobilie. Das bedeutet, dass sie im Fall von Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit dieses Pfand verwerten kann, um ihre Ansprüche zu befriedigen. Die Grundschuld ist ein sofort vollstreckbarer Titel, womit die Bank praktisch einen rechtskräftigen Zwangsvollstreckungsbescheid in der Hand hat.

Um eine Zwangsversteigerung einzuleiten, ist also keine Klage vor Gericht oder die amtliche Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers nötig. Um Sie als Kreditnehmer vor Bankenwillkür zu schützen, gibt es für die Grundschuld eine so genannte Sicherungsabrede. Darin verpflichtet sich die Bank, die Grundschuld nur beim Eintreten bestimmter Ereignisse - üblicherweise Zahlungsverzug - zu verwerten.

Liegen also die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs vor, kann der Zugriff auf Ihre Immobilie, im Wege der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung relativ zügig erfolgen.

Sollten Sie also damit rechnen, dass es mit der Belastung durch den Kredit schwierig werden könnte, suchen Sie frühzeitig nach möglichen Lösungswegen.

Option 1: Einsatz von Rücklagen in Betracht ziehen und Ausgaben hinterfragen

Der erste Schritt sollte immer eine ungeschminkte Ist-Betrachtung der Einnahmen und Ausgaben sein. Die Aufstellung fixer und variabler Ausgaben hilft bei der Entscheidung, welche Sie möglicherweise einsparen oder reduzieren können. Neben der Haushaltsrechnung können Sie Rücklagen, zum Beispiel den Notgroschen, verwenden, um den finanziellen Engpass zu überbrücken. In wirtschaftlich besseren Zeiten sollten Sie diese dann wieder aufstocken. 

Ebenso sollten Sie prüfen, welche Optionen bei Lebens- oder Rentenversicherungen bestehen, die Sie zur Altersvorsorge abgeschlossen haben. Insbesondere bei bestehenden Versicherungen bieten ihren Kund:innen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen zum Beispiel an, einen Teil der laufenden Überschussbeteiligung auszuzahlen. Nachteil: Diese Guthaben fehlen dann in der Altersvorsorge.

Gut zu wissen: Seien Sie sich gerade bei gut verzinsten Altverträgen, etwa mit 3,25 Prozent auf den Sparanteil, der Konsequenzen für die Zukunft bewusst. Wenn Sie sich die angesparten Überschüsse vorzeitig auszahlen lassen, ist der Versicherer nicht mehr verpflichtet, diese mit dem vereinbarten Garantiezins zu verzinsen.

Sie sollten daher zunächst folgende Optionen mit dem Anbieter besprechen:

  • Können die Versicherungsprämien in Abstimmung mit dem Versicherer gestundet werden?
    Das heißt, Sie haben weiterhin Versicherungsschutz und zahlen die Prämien, die Sie jetzt nicht zahlen können, später nach. Dies kann auch für einen längeren Zeitraum möglich sein - je nach Regelung und Absprache mit dem Versicherer.
  • Ist es sinnvoll, den Vertrag beitragsfrei zu stellen?
    Der Vertrag läuft dann ohne Beitragszahlung weiter. Die Auszahlungen nach Vertragsablauf sind geringer und eventuelle Zusatzversicherungen wie Berufsunfähigkeit oder Todesfallschutz können entfallen oder haben geringere Leistungen. Das Recht zur Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung ist gesetzlich verankert. Das wäre besser, als den Vertrag ganz zu beenden. Insbesondere dann, wenn zusätzlich im Vertrag ein Risiko mitversichert ist. Das Risiko könnten Sie später möglicherweise nicht mehr neu abschließen, etwa wegen Vorerkrankungen oder aufgrund des Alters.
    Achtung: Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen. Es besteht kein Anspruch darauf, die Beitragsfreistellung wieder rückgängig zu machen, sofern vertraglich nicht anders vereinbart. Falls eine Rückkehr möglich ist, kann dies steuerliche Nachteile haben.
    Nach Ablauf der Frist muss die Beitragszahlung wiederaufgenommen werden. Die Leistung hat sich, wenn der Beitrag gleichbleibt, entsprechend reduziert. Wenn die Leistung erhalten bleiben soll, muss mit der Versicherung vereinbart werden, dass eine entsprechend höhere Beitragsrate nach Ablauf der Beitragsfreistellung auch geleistet wird.
  • Sollte die Versicherung gekündigt werden?
    Bei Kündigung erhalten Sie den Rückkaufwert und müssen keine Beiträge mehr zahlen. Ob dies ein sinnvoller Weg ist, sollte immer sorgfältig geprüft werden. Problematisch ist dies z.B., wenn der Vertrag mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung verbunden ist. Die kann so einfach nicht ersetzt werden. Eventuell handelt es sich auch um einen Vertrag mit vorteilhaften steuerlichen Regelungen und geringen Kosten, dann sollte die Kündigung wegen eines nur vorübergehenden Engpasses gut überlegt sein.
  • Kann die Versicherung teilgekündigt werden?
    Sie erhalten dann nur einen Teil des Rückkaufswerts. Dies wird unter Umständen mit einer befristeten Beitragsfreistellung verbunden. Dann müssten nach Ablauf der Frist erhöhte Beiträge gezahlt werden, um bei Ablauf wieder die volle Leistung zu erhalten. Möglicherweise könnte auch vereinbart werden, dass der Beitrag reduziert wird, was dann aber auch zu einer reduzierten Ablaufleistung führt.
  • Kann eine Verrechnung der Beitragszahlung mit vorhandenem Überschussguthaben erfolgen?
    Solange noch Überschussguthaben vorhanden ist, müssen Sie dann keine Beiträge zahlen.

Vorsicht beim Dispositionskredit und mit Überziehungskrediten

Den Dispositionskredit, auch Dispo genannt, oder einen Überziehungskredit auf dem Girokonto in Anspruch zu nehmen, ist nur eine Option, wenn Sie einen vorübergehenden, finanziellen Engpass haben. Bedenken Sie: die Zinsen sind sehr hoch und das Konto muss wieder ausgeglichen werden.

Einige Finanzberater und Kreditinstitute werben mit kostengünstigen Krediten zur Überbrückung Ihrer wirtschaftlichen Situation. Diese Kredite müssen Sie anschließend mit monatlichen Raten über mehrere Jahre tilgen. Das belastet Ihr Budget zusätzlich und kann zu Überschuldung führen.

Option 2: Schätzen Sie die mittelfristige Situation ein und planen Sie neu

Die bestehende Immobilienfinanzierung sollten Sie sich in Ruhe ansehen und gründlich neu planen.

Suchen Sie mit dem Darlehensgeber eine gemeinsame Lösung für die Fortsetzung des Darlehensverhältnisses mit Blick auf Ihre neue finanzielle Situation. Prüfen Sie genau, welche Auswirkungen die von der Bank vorgeschlagene Lösung auf die gesamte Vertragslaufzeit gesehen hat. Informieren Sie sich am besten vor Unterschrift unabhängig beraten, zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale.

Eine Möglichkeit wäre, die Tilgung zu reduzieren. Wer vertraglich eine hohe Anfangstilgung vereinbart hat, kann mit dem Darlehensgeber vereinbaren, die Tilgung zu reduzieren – zum Beispiel von 4 Prozent auf 1 Prozent. Dadurch verlängert sich zwar die Rückzahlung des Darlehens. Sie verschaffen sich aber vorerst Luft. Bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen kann die Tilgung, wenn der Vertrag es zulässt, wieder erhöht werden.

Beispiel: Für ein im Jahr 2018 abgeschlossenes Darlehen von 250.000 Euro mit 1,5 Prozent Sollzins und 4 Prozent anfänglicher Tilgung beträgt die monatliche Rate 1.145 Euro. Wird die Reduzierung der Tilgung zum Beispiel auf 2 Prozent des ursprünglichen Darlehens vereinbart, beträgt die monatliche Rate nur noch 730 Euro.

Ist keine vertragliche Regelung getroffen, kann die Tilgung nur mit Zustimmung des Darlehensgebers reduziert werden.

Eine weitere Möglichkeit wäre, die Tilgung auszusetzen. Wer sich die Tilgung nicht mehr leisten kann, kann versuchen, dass mit dem Darlehensgeber eine Tilgungsaussetzung für eine gewisse Zeit vereinbart wird. Es sind dann weiterhin Zinsen auf die bestehende Restschuld zu leisten.

Option 3: Kommt es in Frage, das Darlehen umzuschulden?

Wer eine mehr als 10-jährige Zinsbindung vereinbart hat, kann nach § 489 BGB das Darlehen 10 Jahre nach Vollauszahlung mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten ganz oder teilweise kündigen. In diesem Fall geht es um eine Anschlussfinanzierung. Weil die Zinsen seit 2022 gestiegen sind, führt ein neuer Vertrag nicht unbedingt zu niedrigeren Monatsraten. Der Vorteil liegt eher darin, dass durch die regelmäßige Rückzahlung die Restschuld gesunken ist. Auf dieser niedrigeren Summe basieren nun die neuen Zins- und Tilgungszahlungen.

Beispiel: Ein Darlehen von 250.000 Euro mit einer 15-jährigen Zinsbindung, abgeschlossen und vollausgezahlt am 1. Januar 2015 konnte am 31. Dezember 2024 mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. Das Datum für eine neue Finanzierung ist dann der 1. Juli 2025.

Mit einem Sollzins von 2 Prozent und einer Anfangstilgung von 3 Prozent beträgt die monatliche Rate rund 1.040 Euro. Die Restschuld beläuft sich auf rund 176.000 Euro.

Bei einem auf 4 Prozent gestiegenen Sollzins und 1 Prozent Tilgung auf die Restschuld könnte die monatliche Belastung auf 730 Euro gesenkt werden.

Mit der Kündigung nach 10 Jahren können Sie auch den Darlehensgeber wechseln. Dann spricht man allgemein von Umschuldung. Es entstehen geringe Kosten für die Abtretung der Grundschuld. Bevor Sie das aber tun, sollten Sie sich klar machen, dass ein anderer Darlehensgeber Ihre persönliche Bonität beurteilen wird und Ihnen möglicherweise kein Darlehen gewährt. Es kann unter Umständen daher sinnvoller sein, mit dem alten Darlehensgeber eine Anschlussfinanzierung zu verhandeln. Der kennt Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seit mindestens 10 Jahren.

Option 4: Wohngeld ist auch eine Möglichkeit für die eigene Immobilie

Wohngeld kann unter Umständen auch in Frage kommen, wenn Sie Ihre eigene Immobilie bewohnen. Nicht nur Mieter:innen, sondern auch Eigentümer:innen einer Immobilie haben Anspruch auf Wohngeld, den sogenannten Lastenzuschuss.

Voraussetzung ist, dass Sie die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Sie bekommen Wohngeld nur dann, wenn die Wohnkosten Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigen. Das bedeutet, dass bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden dürfen.

Als Belastungen des selbst genutzten Wohneigentums kommen folgende Kosten in Betracht:

  • Ausgaben für Zins und Tilgung bei Krediten,
  • Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten,
  • Grundsteuer und sonstige Grundbesitzabgaben,
  • Versicherungsbeiträge für das Eigentum,
  • Bestimmte Heizkosten,
  • Verwaltungskosten.

Die Höhe des Lastenzuschusses hängt insbesondere von folgenden Faktoren ab:

  • Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder,
  • Höhe des Gesamteinkommens des Haushaltes,
  • Höhe der zuschussfähigen Belastungen für das selbst genutzte Wohneigentum.

Anträge müssen bei der jeweiligen Kommune gestellt werden. Unabhängige Informationen finden Sie unter anderem beim zuständigen Bundesministerium.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Meine Immobilie finanzieren
Die Immobilienfinanzierung ist eine komplexe Angelegenheit. Mit dem Ratgeber ermitteln Sie Ihren Bedarf, die…
Meine Immobilie verkaufen, verschenken oder vererben
Trennung von der eigenen Immobilie - gar nicht einfach
Eine berufliche Veränderung, neue Lebenspläne, Trennung…
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Sammelklage wegen service-rundfunkbeitrag.de gegen SSS-Software Special Service GmbH

Die SSS-Software Special Service GmbH macht auf service-rundfunkbeitrag.de nicht ausreichend kenntlich, dass sie Geld für eigentlich kostenlosen Service verlangt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt vor dem OLG Koblenz auf Unterlassung und hat eine Sammelklage eingereicht. Betroffene können sich für die Sammelklage beim Bundesamt für Justiz (BfJ) anmelden. Das Amtsgericht Betzdorf hat Ende April 2025 einen vorläufigen Insolvenzverwalter für das Unternehmen bestellt. Die Insolvenz reduziert für Betroffene die Chancen, Geld von dem Unternehmen zurückzubekommen, wenn sie dessen Forderung schon bezahlt haben.
Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnt es bislang ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führt deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.
Ein Handydisplay, auf dem Prime Video steht

Sammelklage gegen Amazon Prime: Klageregister geöffnet

Im Januar 2024 kündigte Amazon an, ab Februar Werbung auf seinem Video-Streaming-Angebot zu schalten. Nur gegen einen Aufpreis von 2,99 Euro pro Monat blieb Amazon Prime werbefrei. Die Verbraucherzentralen hielten das für unzulässig. Nun ist das Klageregister für eine Sammelklage geöffnet.