Schriftliche Ablehnung einer IGeL: Sind Patient:innen dazu verpflichtet?

Stand:
Manche Ärzte verlangen von ihren Patient:innen, beim „Nein“ zu einer IGeL ein sogenanntes Verzichtsformular unterschreiben. Das müssen Sie als Patient:in aber nicht tun.
Patientin in der Praxis soll ein Formular unterschreiben

Das Wichtigste in Kürze:

  • Viele Ärzte und Ärztinnen lassen ihren Patient:innen schon am Empfang IGeL-Listen vorlegen. Wer ablehnt, soll dann auf einem Verzichtsformular sein Nein dokumentieren.
  • Ärzte und Ärztinnen verweisen darauf, dass sie den Wunsch von Patient:innen dokumentieren oder eine ärztliche Haftung ausschließen müssen.
  • Patient:innen müssen ein solches Formular nicht unterschreiben.
On

Welchen Zweck hat das Formular?

Patient:innen berichten immer wieder, dass sie bereits am Empfang in der Arztpraxis von den medizinischen Fachangestellten Informationen zu kostenpflichtigen Extras (IGeL) erhalten. Auf den Informationsblätter sollen sie gleich ihre Zustimmung zu der oder den Leistungen geben. Viele Patient:innen fühlen sich durch dieses Verhalten überrumpelt und bedrängt, doch mit einem einfachen "Nein, ich möchte nicht", ist es meist nicht getan.

Denn viele Arztpraxen fordern ihre Patient:innen auf, ihr Nein auf einem Formular zu dokumentieren. Mit diesem Formular sollen Patient:innen schriftlich bestätigen, dass sie die ärztliche Zusatzleistung nicht in Anspruch nehmen möchten. Weil sie sich unter Druck gesetzt fühlen, entscheiden sich viele Patient:innen, die Untersuchung dann doch durchführen zu lassen.

Ärzte argumentieren in der Regel, ein solches Verzichtsformular diene nur zur Dokumentation des Patientenwillens in der Akte. Teilweise begründen Ärzte dieses Vorgehen auch als rechtliche Absicherung, falls ein Patient oder eine Patientin sie im Nachhinein dafür haftbar machen will, dass eine bestimmte Behandlung nicht durchgeführt wurde. Tatsächlich aber müssen Patient:innen freiwillige Leistungen nicht schriftlich ablehnen. Und sie müssen auch keine negativen Einträge in ihre Patientenakte fürchten.

Was gilt rechtlich?

Aus den Dokumentationspflichten eines Arztes ergibt sich lediglich, dass er verpflichtet ist, die zu therapeutischen Zwecken notwendigen Angaben in der Behandlungsakte zu vermerken. Dass ein Patient oder eine Patientin eine IGeL-Leistung ablehnt, kann der Arzt für sich selbst notieren, dafür muss jedoch keine Unterschrift der Patient:innen vorliegen.

Da es sich bei IGeL-Angeboten grundsätzlich um freiwillige und medizinisch nicht notwendige Leistungen handelt, müssen Ärzte eine Ablehnung nicht dokumentieren. Schließlich müssen sie als ergänzende Leistungen vom Arzt oder von der Ärztin gar nicht angeboten werden oder stehen oft auch nicht im Zusammenhang mit der aktuellen Behandlung.

Der Arzt oder die Ärztin darf die Aufklärung über eine Leistung nicht an sein Personal delegieren. Die Entscheidung, ob man eine IGeL in Anspruch nimmt oder nicht, sollte also nicht am Praxisempfang getroffen werden, sondern im Gespräch mit dem Arzt oder der Ärztin oder nach einer Bedenkzeit. Patient:innen dürfen keine Nachteile für die weitere Behandlung entstehen, wenn sie sich gegen eine Selbstzahlerleistung entscheiden.

Unser Tipp

Ein Verzichtsformular müssen und sollten Sie nicht unterschreiben. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen oder zu einer Leistung drängen. IGeL sind nie dringend.

  • Mit einem Verzichtsformular sollen Patient:innen schriftlich bestätigen, dass sie eine IGeL nicht in Anspruch nehmen möchten. Dieser Druck führt oft dazu, dass sie die Untersuchung doch durchführen lassen.

  • Die Entscheidung für oder gegen eine IGeL sollte nicht am Empfang der Arztpraxis fallen, sondern im Gespräch mit dem Arzt oder nach einer Bedenkzeit.

  • Wer sich gegen eine IGeL entscheidet, darf keine Nachteile für die weitere Behandlung zu befürchten haben.

Ratgeber-Tipps

Neben- und Wechselwirkungen von Medikamenten
Viele Menschen müssen dauerhaft Medikamente einnehmen - Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten oder mit…
Schwangerschaft und Geburt
Während einer Schwangerschaft stellen sich viele Fragen – häufig ausgelöst durch unnötige Vorsorgeuntersuchungen,…
Schmuckbild

Abzocke auf online-wohngeld.de: Hier wird kein Wohngeld beantragt!

Auf der Website online-wohngeld.de könnten Verbraucher:innen den Eindruck bekommen, dass sie dort Wohngeld beantragen können. Das ist jedoch nicht der Fall und kostet auch noch Geld!

Lunch & Learn

In ihrem digitalen Vortragsformat „Lunch & Learn“ vermittelt die Verbraucherzentrale Bayern die wichtigsten Infos in der Mittagspause.

Musterfeststellungsklage gegen Kreissparkasse Stendal

Die Kreissparkasse Stendal hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Deshalb klagt der vzbv für die Kund:innen der Sparkasse Klage. Kunden:innen sollen ihre Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht.

Der vzbv führt die Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht weiter. Kund:innen können die ihnen zustehenden Zinsen nun einfordern.