Mit Überwachungskameras nur das eigene Grundstück filmen

Stand: 23. Juni 2025

Zum Schutz vor Einbrechern oder Vandalismus setzt mancher Hausbesitzer auf Überwachungskameras. Doch was Sie damit filmen dürfen, unterliegt einigen Regeln.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mit Sicherheitskameras dürfen Sie nur das eigene Grundstück filmen. Nachbargrundstücke und öffentliche Wege sind in der Regel tabu.
  • Das gilt auch für gemeinsam genutzte Zufahrten. Und selbst Kamera-Attrappen können in die Rechte anderer eingreifen.
  • Wir beschreiben, wie Sie die Geräte einsetzen dürfen.

Überwachung nur des eigenen Grundstücks

Auch wenn sie vor Dieben und Einbrechern schützen können: Private Überwachungskameras gehören nur auf das eigene Grundstück. Sie dürfen damit in der Regel weder Nachbarn noch Passanten auf öffentlichen Wegen filmen. Dies verstieße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das grundgesetzlich geschützt ist. Auch das Recht am eigenen Bild müssen Sie beachten.

Jeder Mensch hat das Recht, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne dabei von Kameras beobachtet und gefilmt zu werden. Jeder darf selbst entscheiden, wann Dinge seines persönlichen Lebens offenbar werden und ob Videos oder Fotos von ihm verbreitet werden. Sie dürfen also weder heimlich noch gegen den Willen einer anderen Person Aufnahmen von dieser machen. Auch dürfen Sie kein Filmmaterial zum Beispiel im Internet veröffentlichen. Selbst eine Kamera-Attrappe kann nach Ansicht einiger Gerichte bei Menschen das Gefühl auslösen, überwacht zu werden, und sie damit unter Druck setzen. Dies sei unzulässig.

Sie können die Begrenzung auf das eigene Grundstück am zuverlässigsten mit fest installierten Kameras umsetzen. Eine drehbare Kamera könnte dagegen jederzeit auch anders ausgerichtet werden und andere Grundstücke oder Wege erfassen. Das allein kann im Einzelfall zu Unterlassungsansprüchen von Nachbarn oder anderen Betroffenen führen. Darauf weist auch die Stiftung Warentest hin.

Im öffentlichen Raum Vorrang der Persönlichkeitsrechte

Im öffentlichen Raum, also auf Straßen, Gehwegen oder Parkplätzen überwiegen grundsätzlich die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Eine dauerhafte und gegebenenfalls anlasslose Überwachung durch Private muss mit Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht von niemandem hingenommen werden.

Auch wenn eine Videoüberwachung neben dem eigenen Grundstück Teile des Nachbargrundstücks erfasst, überwiegen regelmäßig die schutzwürdigen Interessen der Nachbarn und deren Besucher:innen, sodass eine solche Videoüberwachung nicht zulässig wäre.

Die Konferenz der deutschen Datenschutzbehörden weist darauf hin, dass die vermeintlich abschreckende Wirkung einer Videoüberwachung für sich genommen keine dauerhafte und anlasslose Überwachung rechtfertigt.

Gut zu wissen: In jedem Fall müssen Sie die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten, wenn Sie fremde Grundstücke erfassen wollen. Das heißt beispielsweise, dass Sie genau prüfen müssen, ob es nicht andere Mittel gibt, die weniger in die Rechte unbeteiligter Dritter eingreifen. Infrage kämen beispielsweise Einbruchssicherungen für Türen und Fenster oder Alarmanlagen. Neben einer Dokumentationspflicht trifft Sie in jedem Fall eine Hinweispflicht.

Eine umfangreiche Checkliste zu den Anforderungen der Datenschutzgrund-Verordnung finden Sie in der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz. Darin finden Sie auch das Muster für einen datenschutzkonformen Hinweis, das Sie in der Abbildung sehen.

Besucher mit einem Schild warnen

Sie sollten auch dann, wenn Sie nur Ihr eigenes Grundstück filmen, eine Warnung platzieren. Filmen Sie Gebäude oder Rasenflächen, dann informieren Sie Besucher zum Beispiel mithilfe eines Hinweisschildes.

Wenn Sie die Regeln nicht einhalten und jemanden ohne dessen Einverständnis auf eigenem, fremden oder öffentlichen Grund filmen oder fotografieren, verstoßen Sie gegen das europaweite Datenschutzrecht und müssen damit rechnen, dass so gewonnene Beweisfotos in einem Strafprozess gar nicht verwertet werden dürfen. Zudem riskieren Sie nicht nur ein Bußgeld der Datenschutzbehörde, sondern setzen sich auch zivilrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung und Schadenersatz oder gar Schmerzensgeld aus.

Sonderfall Tür- und Klingelkameras

Auch Tür- und Klingelkameras können zu einer Überwachung des öffentlichen Raums führen. Solche Kameras sollten nach Ansicht der Datenschutzkonferenz

  • erst nach der Betätigung der Klingel Bilder übertragen,
  • Aufnahmen nicht dauerhaft speichern,
  • die Übertragung automatisch nach einigen Sekunden wieder unterbrechen und
  • räumlich nicht mehr zeigen, als bei einem Blick durch einen Türspion sichtbar wäre.

Sonderfall Kameras in Autos

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