Widerrufsbutton wird zur Pflicht

Wie Verbraucherinnen und Verbraucher ab Juni 2026 einfacher aus Online-Verträge kommen

Pressemitteilung vom 15. Juni 2026

Ab dem 19. Juni 2026 müssen Online-Händler auf ihren Webseiten einen Widerrufsbutton bereitstellen. Verbraucherinnen und Verbraucher können damit Verträge schnell und unkompliziert widerrufen. Ist der Button nicht auffindbar oder die Belehrung nicht korrekt, verlängert sich in vielen Fällen die Widerrufsfrist.

Neuer Widerrufsbutton: Was sich ändert

Bei dem Widerrufsbutton handelt es sich um eine im Idealfall klar erkennbare Schaltfläche auf der Website eines Online-Händlers. Er wird sowohl im Warenhandel und im Bereich von Online-Dienstleistungen als auch bei online geschlossenen Verträgen über Finanzdienstleistungen und Versicherungen verpflichtend. Über den Button können Verbraucherinnen und Verbraucher ihren Widerruf direkt digital erklären.

Der Button muss gut sichtbar und eindeutig beschriftet sein, zum Beispiel mit „Vertrag widerrufen“. Zudem muss er leicht zugänglich und ständig verfügbar sein und eine einfache elektronische Übermittlung ermöglichen. Unternehmen müssen den Eingang des Widerrufs unverzüglich in speicherbarer Form, beispielsweise per E-Mail, bestätigen. 

Welche Pflichten haben Händler?

Online-Händler müssen ab Juni 2026 einen funktionierenden Widerrufsbutton bereitstellen und eine rechtlich korrekte Widerrufsbelehrung verwenden. Unzulässig sind versteckte Buttons, unnötige Pflichtfelder oder abschreckende Formulierungen.

Welche Rechte haben Verbraucherinnen und Verbraucher?

Fehlt der Widerrufsbutton, kann sich die Widerrufsfrist auf bis zu 12 Monate und 14 Tage verlängern. Gleichzeitig ist der Widerruf auf den üblichen Wegen weiterhin möglich. „Da der Button lediglich eine hilfreiche Erleichterung der Ausübung des Widerrufsrechts darstellt, bleiben die Möglichkeiten eines Widerrufs in anderer Form, zum Beispiel per E-Mail, selbstverständlich bestehen“, betont Parsya Baschiri, Fachbereichsleiter Verbraucherrecht der Verbraucherzentrale Bremen. 

Ist der Button fehlerhaft, gilt der Widerruf bereits als wirksam erklärt, wenn er nachweislich abgesendet wurde. In dem Fall ist es ratsam, den Vorgang zum Beispiel in Form von Screenshots zu dokumentieren. „Wir werden die Umsetzung der Vorgaben durch die Unternehmen genau beobachten und bei Verstößen mit allen uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten dagegen vorgehen“, kündigt Baschiri an.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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