Smart-Meter-Brief der Deutsche Messwesen: Werbung statt konkreter Einbau-Ankündigung
Die Deutsche Messwesen wirbt derzeit in Bremen mit Schreiben für den Einbau von Smart Metern. In den Schreiben informiert sie über die Möglichkeit, mit einem Batteriespeicher, einer Wärmepumpe oder einer Wallbox ein reduziertes Netzentgelt zu erhalten. Der Betreff erweckt fälschlicherweise den Anschein, dass für die angeschriebenen Adressen eine Smart-Meter-Installation geplant sei. Es handelt sich jedoch bloß um ein Informationsschreiben. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Bremen sollten sich Verbraucherinnen und Verbraucher nicht verunsichern lassen. Sie sind nicht verpflichtet, auf das Angebot zu reagieren.

Bei den Schreiben der Deutsche Messwesen handelt es sich nicht um eine konkrete Ankündigung des örtlichen Smart-Meter-Rollouts. Das Unternehmen ist kein grundzuständiger oder gesetzlich zuständiger Messstellenbetreiber, sondern ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber. Der Adressat bekommt also nicht notwendigerweise Post, weil an seiner konkreten Adresse ein Smart Meter vom zuständigen Messstellenbetreiber eingeplant wurde. Die Gestaltung des Schreibens kann allerdings einen anderen Eindruck erwecken, denn erst im Kleingedruckten bzw. im weiteren Text wird erkennbar, dass es sich um ein freiwilliges Angebot eines privaten Messstellenbetreibers handelt.
Vor Wahl des Messstellenbetreibers Kosten vergleichen
Grundsätzlich können Haushalte einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber wählen. Das ist eine freie Entscheidung. „Sie sollten ein solches Angebot aber nur nach sorgfältiger Prüfung der Laufzeit, der jährlichen Kosten, möglicher Zusatzleistungen und der Folgen eines Betreiberwechsels annehmen“, empfiehlt Inse Ewen, Energieexpertin der Verbraucherzentrale Bremen.
Für einen Vergleich sollten nicht nur mögliche Einmalkosten berücksichtigt werden. Auch die regelmäßig anfallenden jährlichen Entgelte und die konkreten Leistungen des Anbieters sollten miteinander verglichen werden.
Pflicht für Smart Meter gilt nur für bestimmte Haushalte
Der Gesetzgeber schreibt einen schrittweisen Einbau von intelligenten Messsystemen vor. Dafür wurden verschiedene Gruppen und Voraussetzungen definiert. Ein verpflichtender Einbau ist vorgesehen für Haushalte mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden, Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 7 Kilowatt sowie bestimmte Betreiber von Wärmepumpen oder Wallboxen. Die Messstellenbetreiber müssen den Einbau entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und festgelegten Ausbauquoten schrittweise umsetzen.
Keine Ersparnis allein durch Smart-Meter-Einbau
In dem aktuellen Schreiben der DMG Deutsche Messwesen GmbH wird eine jährliche Einsparung durch den Einbau eines Smart Meters genannt. Dabei wird unter anderem auf § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verwiesen. Doch allein der Einbau eines Smart Meters führt nicht automatisch zu einer Ersparnis. § 14a EnWG regelt unter anderem die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Dazu können Wärmepumpen oder Wallboxen gehören. Voraussetzung für die entsprechenden Regelungen ist neben dem Messsystem auch, dass die Verbrauchseinrichtungen entsprechend technisch eingebunden sind und bei Bedarf netzdienlich gesteuert werden können. Ob und in welcher Höhe sich daraus eine finanzielle Entlastung ergibt, hängt daher von verschiedenen Voraussetzungen und der individuellen Situation ab. „Eine bestimmte jährliche Ersparnis ist nicht allein durch den Einbau eines Smart Meters garantiert“, fasst Ewen zusammen.
Auch der erzeugte Zeitdruck ist nicht erforderlich: Wenn bei einem Haushalt im jeweiligen Netzgebiet ein gesetzlich erforderlicher Einbau ansteht, werden Kundinnen und Kunden vom zuständigen Messstellenbetreiber rechtzeitig informiert.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.