Galeria insolvent: Diese Rechte haben Kundinnen und Kunden jetzt

Verbraucherzentrale Bremen beantwortet wichtigste Fragen

Pressemitteilung vom 21. Oktober 2026

Die Insolvenz von Galeria Karstadt Kaufhof sorgt bei Verbraucherinnen und Verbrauchern für Verunsicherung. Insbesondere Fragen zu nicht eingelösten Gutscheinen, Gewährleistungsansprüchen und bereits gekaufter Ware stehen dabei im Mittelpunkt.

Anfang Oktober hat Galeria S.à r.l. & Co. KG Insolvenz angemeldet. Für das Warenhaus ist es bereits der vierte Insolvenzantrag seit 2020. Während die Zukunft für die einzelnen Standorte noch unklar ist, sind Verbraucherinnen und Verbraucher bereits unmittelbar von den Folgen der Insolvenz betroffen. Berichte aus den Filialen zeigen, dass Teile des Warenangebots nicht mehr verkauft werden. „Wir beobachten, dass Lieferanten ihre Ware teilweise aus dem Verkauf nehmen, weil sie befürchten, dass die Erlöse in die Insolvenzmasse fließen“, schildert Marlene Janssen, Rechtsberaterin der Verbraucherzentrale Bremen.

Welche Auswirkungen hat die Insolvenz auf Gewährleistungsrechte?

Die Rechte bei mangelhafter Ware sind durch die Insolvenz eingeschränkt. Grundsätzlich haben Verbraucherinnen und Verbraucher zwei Jahre lang Anspruch auf Reparatur oder Ersatz im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. „Im Fall von Galeria können Gewährleistungsansprüche nur noch über den vorläufigen Insolvenzverwalter Dr. Frank Kebekus geltend gemacht werden. Ob diese erfüllt werden, entscheidet er“, erklärt Marlene Janssen. 

Wird der Anspruch abgelehnt, bleibt Betroffenen lediglich die Möglichkeit, die Forderung als Schadensersatz zur Insolvenztabelle anzumelden. „Wer sich auf eine Herstellergarantie berufen kann, kann dies auch weiterhin tun. Die Insolvenz von Galeria hat hierauf keinen Einfluss“, so Janssen.

Was bedeutet die Insolvenz für Gutscheine?

Besondere Vorsicht ist bei Gutscheinen geboten. „Wer noch einen Gutschein besitzt, sollte ihn zeitnah einlösen. Vom Kauf neuer Gutscheine raten wir ab“, so Marlene Janssen. Berichten aus den Filialen zufolge können Kundinnen und Kunden Gutscheine bereits nicht mehr einlösen. Hintergrund ist, dass Inhaberinnen und Inhaber im Insolvenzfall als Insolvenzgläubiger gelten. Die Einlösung von Gutscheinen wäre damit eine Ungleichbehandlung aller Gläubigerinnen und Gläubiger.

„Wird ein Gutschein nicht mehr akzeptiert, kann der entsprechende Wert nur noch über den Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Ob und in welcher Höhe eine Erstattung erfolgt, hängt von der vorhandenen Insolvenzmasse ab“, führt Janssen aus. 

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten daher die Fristen für die Anmeldung ihrer Ansprüche zur Insolvenztabelle nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzverwalter prüfen. 
 

Beratung für Betroffene

Für Verbraucherinnen und Verbraucher, die von der Insolvenz betroffen sind, etwa durch Ratenverträge oder bereits bezahlte, aber nicht erhaltene Waren, bietet die Verbraucherzentrale Bremen eine Verbraucherrechtsberatung an, um die individuellen Rechte und Handlungsmöglichkeiten zu prüfen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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