- Anerkenntnisurteil des OLG Bamberg.
- Das Erheben einer Vertragsstrafe für das verspätete Entrichten der Parkgebühr kann gegen geltendes AGB-Recht verstoßen.
- Was bedeutet das konkret für Verbraucherinnen und Verbraucher?
Vertragstrafen: OLG hält AGB-Klausel für unwirksam
Parkraumbewirtschaftung ist vielen Autofahrerinnen und Autofahrern ein Ärgernis. Insbesondere denen, die nach dem Parken zusätzlich zu den nicht unerheblichen Gebühren bereits Strafzahlungen leisten mussten. Ohne sich einer Schuld bewusst zu sein, erhielten Betroffene auch schon bei kleinem Zahlungsverzug eine Rechnung, mit der unvorhergesehene Extrakosten von 50 Euro oder mehr verlangt werden.
„Abzocke“, denken da einige. Und recht haben sie. Denn die Verbraucherzentrale Bremen hat wegen genau solcher Vertragsstrafen in den AGB des Parkraumbewirtschafters Wemolo GmbH geklagt und ein Anerkenntnisurteil erreicht.
„Die verbreitete Praxis von Firmen, auf Parkplätzen mit dubiosen Strafgebühren Geld einzutreiben, ist zum Teil ungesetzlich“, fasst Marcus Wewer, Vorstand der Verbraucherzentrale Bremen, zusammen. „Das Oberlandesgericht Bamberg hat im Verfahren die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Vertragsstrafe, die an einen Zahlungsverzug geknüpft ist, unwirksam sein könnte. Das unlautere Geschäftsmodell, die Parkfläche im Auftrag des Inhabers zum Teil unentgeltlich zu bewirtschaften, um mit dieser Art Vertragsstrafen Kasse zu machen, kann aus unserer Sicht so nicht mehr fortgeführt werden. Betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher können solchen Zahlungsaufforderungen jetzt widersprechen.“
Vertragstrafen im Kleingedruckten: OLG schützt Verbraucherrechte
Parkraumüberwachungsunternehmen arbeiten mit AGB-Klauseln, um ihre Ansprüche gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern abzusichern – häufig, indem sie Schilder mit „Kleingedrucktem“ aufstellen. Wer die Parkgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet, erhält im Nachgang oftmals Post und wird aufgefordert, zusätzlich zu den Gebühren eine Vertragsstrafe zu zahlen. Nicht selten wird hierbei ein Betrag von 50 Euro oder mehr verlangt.
„Das OLG hat im mündlichen Verfahren unsere Rechtsauffassung geteilt und mit dem Anerkenntnisurteil die Verbraucherrechte gestärkt! Verbraucherinnen und Verbraucher können nun unberechtigten Vertragsstrafen widersprechen“, erklärt Parsya Baschiri, Fachbereichsleiter Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Bremen.
Das OLG Bamberg hat sich in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren gegen die Wemolo GmbH der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Bremen angeschlossen und hat damit die Position der Verbraucherschutz gefällt. Das Unternehmen hatte auf einem Parkplatz ein Schild mit AGB-Klauseln aufgestellt, durch die Kundinnen und Kunden bei verspäteter oder unterlassener Zahlung die Entrichtung einer Vertragsstrafe in Höhe von 40 Euro versprechen mussten. In der mündlichen Verhandlung hat das OLG klargestellt, dass dieses Vorgehen nach seiner Auffassung gegen zwingendes AGB-Recht (§ 309 Nr. 6 BGB) verstoßen könnte.
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