- Aktuelle Entscheidung des OLG Bamberg.
- Das Erheben einer Vertragsstrafe für das verspätete oder unterlassene Entrichten der Parkgebühr kann gegen geltendes AGB-Recht verstoßen.
- Was bedeutet das konkret für Verbraucherinnen und Verbraucher?
Parkstrafen: OLG bestätigt Unwirksamkeit von AGB-Klauseln
Parkraumbewirtschaftung ist vielen Autofahrerinnen und Autofahrern ein Ärgernis. Insbesondere denen, die nach dem Parken zusätzlich zu den nicht unerheblichen Gebühren bereits Strafzahlungen leisten mussten. Ohne sich einer Schuld bewusst zu sein, erhielten Betroffene auch schon bei kleinem Zahlungsverzug eine Rechnung, mit der unvorhergesehene Extrakosten von 50 Euro oder mehr verlangt werden.
„Abzocke“, denken da einige. Und recht haben sie. Denn die Verbraucherzentrale Bremen hat wegen genau solcher Vertragsstrafen in den AGB des Parkraumbewirtschafters Wemolo GmbH geklagt und vor dem Oberlandesgericht Bamberg in einem Anerkenntnisurteil Recht bekommen.
„Die verbreitete Praxis von Firmen, auf Parkplätzen mit dubiosen Strafgebühren Geld einzutreiben, ist zum Teil ungesetzlich“, fasst Marcus Wewer, Vorstand der Verbraucherzentrale Bremen, zusammen. „Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg heute bestätigt. Das unlautere Geschäftsmodell, die Parkfläche im Auftrag des Inhabers zum Teil unentgeltlich zu bewirtschaften, um mit dieser Art Vertragsstrafen Kasse zu machen, ist in die Schranken gewiesen. Betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher können solchen Zahlungsaufforderungen jetzt widersprechen.“
Vertragsstrafen im Kleingedruckten: OLG schützt Verbraucherrechte
Parkraumüberwachungsunternehmen arbeiten mit AGB-Klauseln, um ihre Ansprüche gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern abzusichern – häufig, indem sie Schilder mit „Kleingedrucktem“ aufstellen. Wer die Parkgebühr nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet, erhält im Nachgang oftmals Post und wird aufgefordert, zusätzlich zu den Gebühren eine Vertragsstrafe zu zahlen. Nicht selten wird hierbei ein Betrag von 50 Euro oder mehr verlangt. Dieser Praxis hat das OLG Bamberg jetzt einen Riegel vorgeschoben.
„Das OLG stärkt mit seinem Urteil die Verbraucherrechte! Es ist jetzt obergerichtlich geklärt, dass die Praxis vieler Parkplatzbetreiber gegen geltendes Recht verstößt. Verbraucherinnen und Verbraucher können nun unberechtigten Vertragsstrafen widersprechen“, erklärt Parsya Baschiri, Fachbereichsleiter Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Bremen.
Das OLG Bamberg hat der Verbraucherzentrale Bremen in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren gegen die Wemolo GmbH Recht gegeben und damit ein wichtiges Urteil für den Verbraucherschutz gefällt. Das Unternehmen hatte auf einem Parkplatz ein Schild mit AGB-Klauseln aufgestellt, durch die Kundinnen und Kunden bei verspäteter oder unterlassener Zahlung die Entrichtung einer pauschalen Vertragsstrafe von 40 Euro versprechen mussten. Das OLG hat mit seinem Urteil klargestellt, dass dieses Vorgehen gegen zwingendes AGB-Recht (§ 309 Nr. 6 BGB) verstößt.
Eine solche Klausel ist damit unwirksam und kann nicht herangezogen werden, um Verbraucherinnen und Verbraucher zur Kasse zu bitten.
Gefördert durch:
