Damit die Entlastung wirksam wird, müssen Verbraucher:innen rechtzeitig aktiv werden. „Rechtzeitig vor dem 31. März sollten Sie formlos ein Antrag bei Ihrem Stromversorger stellen“, rät Inse Ewen, Energieexpertin der Verbraucherzentrale Bremen. Viele Anbieter stellen dafür ein Online-Formular oder einen Musterbrief bereit. Der Energieversorger hat dann den Antrag bis spätestens 31. März an den zuständigen Netzbetreiber weiterzuleiten.
Was ist ein separater Zählpunkt?
„Ein separater Zählpunkt liegt vor, wenn die Wärmepumpe über einen eigenen Stromzähler an das Netz angeschlossen ist – unabhängig vom übrigen Stromverbrauch im Haushalt“, erklärt Inse Ewen. Dieser Zähler wird vom Messstellenbetreiber installiert und verwaltet.
Warum gibt es jetzt Geld zurück?
Grundlage der Rückerstattung ist § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes. Die Regelung war bisher von einer Genehmigung der EU abhängig. Diese liegt nun vor, sodass Verbraucher:innen mit Wärmepumpe und eigenem Zählpunkt von der Befreiung profitieren können. „Der Antrag muss über den Stromversorger laufen, der die Erstattung wiederum beim Netzbetreiber geltend macht“, betont die Verbraucherzentrale.
Worauf muss ich achten?
Wer die Rückzahlung nutzen möchte, braucht einen separaten Stromzähler für die Wärmepumpe und einen speziellen Tarif für den Wärmepumpenstrom.
Wie viel lässt sich sparen?
Für 2025 entfallen bei Wärmepumpen mit separatem Zähler zwei Umlagen: die Offshore-Netzumlage mit 0,816 Cent pro Kilowattstunde sowie die KWK-Umlage (kurz für Kraft-Wärme-Kopplung) mit 0,277 Cent pro Kilowattstunde. Das ergibt zusammen 1,301 Cent pro Kilowattstunde. Bei einem Verbrauch von 6.000 Kilowattstunden im Jahr entspricht das rund 78 Euro Entlastung. Wichtig: Die Rückzahlung gilt nur für den Strom, der tatsächlich in der Wärmepumpe verbraucht wurde.
