Kein Zero-Rating mehr: Was das für Telekom- und Vodafone-Kund:innen bedeutet

Stand:
Die Zero-Rating-Angebote der Netzbetreiber Telekom und Vodafone gibt es seit dem 1. April 2023 nicht mehr. Grund: Die Angebote verletzten die Netzneutralität, zu der die Anbieter aber verpflichtet sind. Wir informieren über den aktuellen Stand der Entwicklung.
Eine Frau hält in einem Café ein Smartphone in der Hand, auf dem ein Video-Streaming-Dienst zu sehen ist.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Seit März 2022 sind Zero-Rating-Tarife verboten. Bis Ende März 2023 mussten die Anbieter Telekom und Vodafone die Verträge ihrer Kund:innen umstellen.
  • Zero-Rating war eine Geschäftspraxis, bei der bestimmte Dienste vom monatlichen Datenvolumen ausgenommen wurden.
  • Dies verstieß gegen den Grundsatz, dass der Datenverkehr gleichbehandelt werden muss. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte geklagt und Recht bekommen.
  • Nach Streichung des Angebots bemängelte das OLG Düsseldorf gegenüber Vodafone, dass nicht über ein Sonderkündigungsrecht informiert wurde.
On

Was bedeutet Zero-Rating?

Beim Zero-Rating konnte man bestimmte Online-Dienste nutzen, ohne dass das verwendete Datenvolumen wie etwa große Streaming-Dienste und soziale Netzwerke vom Inklusivvolumen des Vertrags abgezogen wurden.

Laut dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sind diese Angebote nicht vereinbar mit den Regeln der Netzneutralität und untergraben die Rechte von Verbraucher:innen sowie deren Auswahlmöglichkeiten. Der vzbv forderte daher seit 2017 ein Verbot solcher Zero-Rating-Produkte.

Die Bundesnetzagentur hatte die Vermarktung von Zero-Rating-Tarifen bereits im April 2022 untersagt und den Anbietern eine großzügige Übergangsfrist zur Umstellung ihrer Tarife gewährt. Vorausgegangen war dem eine Klage des vzbv gegen Vodafone zu bestimmten Aspekten des Vodafone-Passes. Nachdem die Klage durch das Berufungsgericht an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergleitet wurde, hat dieser im September 2021 entschieden, dass Zero-Rating-Angebote grundsätzlich gegen die Regeln der Netzneutralität und damit gegen EU-Recht verstoßen.

Seit Juli 2022 durften die beiden Tarifoptionen Neukund:innen nicht mehr angeboten werden. Zum 31. März 2023 durften sie auch bei Bestandskund:innen nicht mehr aktiviert sein. Vodafone und Telekom stellten die Option daraufhin zum 31. März 2023 ein.

Netzneutralität – das steckt dahinter

Seit 2016 gelten innerhalb der Europäischen Union die Regeln zur Netzneutralität, die einen offenen, diskriminierungsfreien Zugang zum Internet garantieren. Anbieter von Telekommunikationsdiensten sind seither verpflichtet, den gesamten Datenverkehr im Internet grundsätzlich gleich zu behandeln. Wenn Kund:innen also Online-Dienste nutzen, ohne dass sich dadurch ihr monatliches Datenvolumen reduziert, bedeutet das eine Benachteiligung der Daten, die nicht unter die Option fallen.

Was änderte sich für Kund:innen seit dem 1. April 2023?

Die Verträge von Bestandskund:innen des Vodafone Passes und StreamOn wurden zum 1. April 2023 umgestellt bzw. in neue Verträge umgeleitet. Die Telekom bot zwischen dem 1. April 2023 und dem 31. Mai 2023 eine einmalige Flatrate über 90 Tage an. Danach verfiel das Angebot. Bei Vodafone bekamen Kund:innen ab April 2023 dauerhaft monatlich zusätzliches Datenvolumen.  Das Angebot erfolgte jedoch, ohne auf die Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages hinzuweisen. Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf auf Antrag der Verbraucherzentrale NRW in einem einstweiligen Verfügungsverfahren urteilte: Vodafone hätte die betroffenen Kund:innen, denen nicht ersatzweise unbegrenztes Datenvolumen eingeräumt worden sei, über ein Sonderkündigungsrecht informieren müssen. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

Welche Vorteile ergeben sich daraus für mich als Nutzer:in?

Auf den Homepages der Netzanbieter wird der Wegfall von Zero-Rating erwartungsgemäß als Nachteil für die Kund:innen dargestellt. Zero-Rating-Angebote waren eine vermeintlich attraktive Möglichkeit, Vertragsleistungen zu optimieren. Denn diese Tarife waren vor allem dann interessant, wenn das Inklusivvolumen nicht ausreichte, um datenintensive Dienste wie Musik- oder Videostreaming zu nutzen. Die Option bot daher nur vordergründig Vorteile. Langfristig besteht die Gefahr, dass  Zero-Rating-Angebote die Wahlfreiheit der Verbraucher:innen einschränkten.

Ein weiterer Nachteil: Häufig führten Zero-Rating-Angebote dazu, dass Datenvolumina von Internettarifen von vornherein begrenzt wurden. Wenn Sie weitere Datenkontingente nutzen wollten, war dies meist nur zu höheren Preisen möglich. Zero-Rating-Angebote wurden für Endnutzer:innen nämlich umso interessanter, je begrenzter ihr sonstiges Datenvolumen war und je teurer es für sie war, weitere Datenkontingente hinzuzubuchen.

Insofern rechnen die Verbraucherzentralen damit, dass das Verbot von Zero-Rating langfristig Vorteile für alle Verbraucher:innen mit sich bringt.   Anbieter könnten künftig generell größere Datenvolumina oder günstigere Flatrate-Tarife für Mobilfunk anbieten und damit den Wettbewerb am Markt beleben.

Bundesgerichtshof

BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Heizungsvisite in Kooperation mit der Bremer Klimaschutzagentur

Die Heizungsvisite von der Energieberatung der Verbraucherzentrale durchgeführt und kostet 30 Euro. Sie hat einen Wert von ca. 260 Euro und wird finanziell durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert.

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.