Verlängerung der Reisewarnung – Was bedeutet das für Urlauber

Pressemitteilung vom
Wegen steigender Infektionszahlen in Europa und vielen Drittstaaten hat die Bundesregierung nun eine Vielzahl von Staaten wieder als Corona-Risikogebiet eingestuft. Tipps der Verbraucherzentrale Bremen.
Himmel Flugzeug Himmel Sonne
  • Rechtssicherheit für Verbraucher - Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise möglich
  • Wer trotz Reisewarnung noch bucht, kann später nicht kostenfrei stornieren
Off

Wegen steigender Infektionszahlen in Europa und vielen Drittstaaten hat die Bundesregierung nun eine Vielzahl von Staaten wieder als Corona-Risikogebiet eingestuft. Das Auswärtige Amt hat aufgrund dessen die zuletzt bis zum 31.08.2020 befristete Reisewarnung nochmals bis zum 14. September verlängert und auf weitere Staaten ausgeweitet.

Für Urlauber in Ländern, die wieder oder neu als Risikogebiet eingestuft wurden gilt:

Pauschalurlauber, die bereits vor Ort sind, werden auf Kosten ihres Reiseveranstalters nach Deutschland zurückgeholt. Das heißt: Im Zweifel steht eine frühere Abreise an. „Achtung, wenn Pauschalurlauber den vom Veranstalter organisierten Rückflug nicht nutzen, müssen sie ihre Rückreise später selbst bezahlen“, warnt Dr. Annabel Oelmann, Vorstand der Verbraucherzentrale Bremen.
Individualreisende, müssen sich selbst auf eigene Kosten um ihre Rückreise kümmern. Allerdings müssen sie nicht abreisen. „Die Reisewarnung ist kein Reiseverbot. Sie können auch ihren gebuchten Rückflug nehmen. Sie sollten aber unbedingt prüfen, ob dieser weiter wie geplant angeboten wird“, sagt Nicole Mertgen-Sauer, Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale Bremen. Es besteht die Gefahr, dass die Airlines, wie schon im Frühjahr dieses Jahres, eine Vielzahl von Verbindungen streichen werden.

Für Verbraucher, die zeitnah eine Reise gebucht haben

„Eine Reisewarnung bedeutet nicht, dass Sie gar nicht reisen dürfen. Es steht Ihnen frei, überall hinzureisen – wann immer Sie wollen, sofern Ihr Urlaubsland keine Einreisebeschränkungen erlassen hat“, sagt Oelmann. Wenn Verbraucher aktuell Ihren Urlaub trotz einer Reisewarnung antreten wollten, sollten sie bedenken, dass das Auswärtige Amt weitere Rückholaktionen bereits ausgeschlossen hat.
Verbraucher können aufgrund der Reisewarnung kostenfrei von der gebuchten Reise zurücktreten. Jedenfalls dann, wenn es sich um eine Pauschalreise handelt. Kommt es aufgrund des Covid-19 Virus zu massiven Einschränkungen am Urlaubsort, führt dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise. Damit ist davon auszugehen, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände vorliegen – mit der Folge, dass Sie sich vom Reisevertrag lösen und Ihr Geld zurückverlangen können.
Es ist möglich, dass der gesamte Urlaub von Seiten des Reiseveranstalters abgesagt wird. In diesem Fall können Verbraucher vom Reiseveranstalter verlangen, dass er den gezahlten Reisepreis vollständig erstattet. „Sie müssen weder eine Umbuchung der Reise noch einen Gutschein akzeptieren. Es steht Ihnen allerdings frei, diese Angebote anzunehmen“, ergänzt Oelmann. Da die Stornierung der Reise nicht von Ihnen veranlasst wurde, müssen Sie auch keine Stornierungsgebühren tragen und entsprechende Rechnung vom Reiseanbieter akzeptieren.

Jetzt noch buchen?

„Verbraucher, die jetzt trotz der Verlängerung der weltweiten Reisewarnung buchen, weil sie davon ausgehen, dass es im Herbst vielleicht nicht mehr schlimm sein wird, können später nicht kostenfrei stornieren, da sie das Risiko bewusst in Kauf genommen haben“, warnt Oelmann. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Verbraucher mit dem Reiseveranstalter eine kostenlose Stornierung innerhalb einer bestimmt Frist vertraglich vereinbart hat.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.verbraucherzentrale-bremen.de/corona. Bei weiteren Fragen hilft Ihnen gerne die Rechtberatung der Verbraucherzentrale weiter. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin unter 0421-160777 oder online unter www.verbraucherzentrale-bremen.de.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Frau im bunten dicken Wollpulli sitzt mit Teetasse und Heizkostenabrechnung vor einer Heizung

Unterstützung bei hohen Heizkosten: Ihr Recht auf Sozialleistungen

Auch Menschen mit regelmäßigem Einkommen können Anspruch auf Sozialleistungen bei hohen Heizkosten haben. Die Verbraucherzentrale erklärt, worauf Sie achten sollten.
Grafik mit Motiven

Neues Jahr, neue Gesetze: Was sich für Verbraucher:innen 2024 ändert

Von Verbraucherrecht über Finanzen und Energie bis hin zu Umweltfragen: Das neue Jahr bringt für Verbraucher:innen zahlreiche Neuerungen. Wir informieren Sie über die wichtigsten Änderungen für das Jahr 2024.
Bild eines betrügerischen Briefs

Betrügerische Schreiben zu Lotto und Gewinnspielen per Post

Die Verbraucherzentralen warnen vor Mahnbriefen mit unberechtigten Forderungen verschiedener angeblicher Kanzleien. In den Schreiben werden die Empfänger:innen aufgefordert, Geld für einen Dienstleistungsvertrag zu bezahlen. Wir sagen Ihnen, wie Sie reagieren sollten.