Rückerstattungen nach geplatzten Reisen lassen auf sich warten

Pressemitteilung vom
Reiserecht in Coronazeiten. Wer in diesen Monaten eine Flugreise geplant hatte, schaut doppelt in die Röhre. Nicht nur dass der von langer Hand geplante Urlaub wegen Einreiseverboten oder Reisewarnungen nicht stattfinden kann, auch auf berechtigte Erstattungen wartet man oft monatelang vergeblich.
Flughafen Frau vor Anzeigetafel

Foto: CC | pixabay

  • Im Zweifel müssen Betroffene ihr Geld gerichtlich geltend machen
  • Für Pauschalreisen gilt eine Erstattungsfrist von 14 Tagen, bei reinen Flugbuchungen von sieben Tagen
  • Verbraucher haben die Wahl, ob sie Gutscheine akzeptieren oder nicht
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Wer in diesen Monaten eine Flugreise geplant hatte, schaut doppelt in die Röhre. Nicht nur dass der von langer Hand geplante Urlaub wegen Einreiseverboten oder Reisewarnungen nicht stattfinden kann, auch auf berechtigte Erstattungen wartet man oft monatelang vergeblich. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher sind deshalb unsicher, was sie tun können.

Der letzte Schritt ist der Gang vor Gericht

Die Rückerstattungen der Gelder für eine Corona bedingt stornierte Reise gestaltet sich sehr mühsam. Anbieter haben zahlreiche Pauschalreisen, Flugbuchungen oder Unterkünfte storniert. Dabei lassen viele die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher total im Unklaren darüber, wann sie ihr Geld zurückbekommen. „Viele Betroffene warten seit Monaten auf ihr Geld. Das ist ein großes Problem, das wir tagtäglich mehrfach in der Beratung zu hören bekommen“, sagt Parsya Baschiri, Rechtsberater der Verbraucherzentrale Bremen. „Einige beschweren sich auch darüber, dass sie keinerlei Informationen seitens der Veranstalter erhalten. Auf Nachfragen erhalten sie entweder keine Reaktion oder eine standardisierte Antwort, in der um Geduld gebeten wird.“
Erstattungsfristen in vielen Fällen lange abgelaufen
Bei Pauschalreisen muss der Reiseveranstalter spätestens 14 Tage nach der Absage den kompletten Reisepreis zurückzahlen. Bei reinen Flugbuchungen müssen die Beträge innerhalb von sieben Tagen an den Verbraucher zurückerstattet werden. „Viele Verbraucher haben allerdings bis heute noch keine Erstattungen erhalten. In diesem Fall sollten Sie Ihrem Reiseunternehmer eine letztmalige Frist zur Nacherfüllung setzen, am besten per Einschreiben“, ergänzt Parsya Baschiri. Reagiert die Gegenseite darauf nicht, bleibt nur die Beschreitung des Rechtswegs, um die Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Bei Reisen sind Zwangsgutscheine unzulässig

Viele Anbieter senden Betroffenen ungefragt Gutscheine zu. Dabei wird den Verbrauchern häufig suggeriert, dass sie keine andere Wahl hätten, als den Gutschein anzunehmen. „Hier ist es wichtig zu wissen: Allein der Verbraucher entscheidet, ob er einen Gutschein annimmt oder auf sein Geld besteht“, betont Baschiri. Die Bundesregierung hat den Reiseveranstaltern lediglich die Möglichkeit eingeräumt, Gutscheine anbieten zu dürfen.
Diese „Gutscheinlösung“ soll Reisenden dadurch schmackhaft gemacht, dass der deutsche Staat für den Wert des Gutscheins einsteht, wenn der Veranstalter Insolvenz anmeldet und die Insolvenzsicherung nicht ausreicht. Diese zusätzliche Insolvenzabsicherung gilt allerdings nur für Reisen, die vor dem 8. März 2020 gebucht und aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt wurden.

Die Verbraucherzentrale bietet persönliche, telefonische und E-Mail Beratung an

Bei offenen Fragen und Problemen können sich Betroffene durch die Verbraucherzentrale Bremen beraten lassen. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin unter 0421-160777 montags bis donnerstags von 10 bis 16 Uhr sowie freitags von 10 bis 13 Uhr oder online unter www.verbraucherzentrale-bremen.de.


Weitere Informationen zum Thema Corona und die Folgen für Verbraucher finden Sie unter:
https://www.verbraucherzentrale-bremen.de/corona.

 

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