BGH-Urteil stärkt im Zinsstreit um Sparverträge den Verbraucherschutz

Stand:
Die Verzinsung von langfristigen Sparverträgen durfte die Sparkasse Leipzig nicht einseitig anpassen. Sie muss nun zu Gunsten ihrer Kund:innen nachberechnen. Das kann auch für Betroffene bei anderen Sparkassen sowie Volksbanken hohe Nachzahlungen bringen.
Bundesgerichtshof

Das Wichtigste in Kürze:

  • In langfristigen Sparverträgen darf das Kreditinstitut bei einer einseitigen Zinsanpassungsklausel nicht nach "Gutsherrenart" anpassen. Das hat der Bundesgerichtshof auf Klage der Verbraucherzentrale Sachsen am 6. Oktober 2021 entschieden.
  • Mit der Verbraucherzentrale geklagt hatten rund 1300 Prämiensparende. Etliche weitere Volksbanken und Sparkassen haben ebenfalls intransparente Zinsanpassungsklauseln verwendet – und auch auf diese könnte sich das Urteil auswirken.
  • Die Zinsen müssen sich an einem langfristigen Referenzzinssatz orientieren und nach der Methode der relativen Zinsanpassung berechnet werden. Details müssen nun mit Hilfe eines Gutachters geklärt werden.
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Mit einem wegweisenden Urteil hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) im Zinsstreit um Sparverträge auf die Seite der Verbraucher:innen gestellt (Aktenzeichen XI ZR 234/20). Nach mehr als zwei Jahren Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Sachsen und der Sparkasse Leipzig stehen damit tausenden Langzeitsparenden mit Verträgen namens "Prämiensparen flexibel" Nachzahlungen zu.

Auch Kund:innen vieler weiterer Sparkassen und Volksbanken könnten von dem Urteil betroffen sein, teils liefen ähnliche Verträge dort unter anderen Namen (Institute und Namen nennen wir in diesem Artikel).

Das besagt das BGH-Urteil zu den Prämiensparverträgen bei der Sparkasse

Klauseln, die dem Geldinstitut ein intransparentes, einseitiges Zinsanpassungsrecht zusprechen, sind unwirksam. Die Zinsänderungsklausel muss so klar und eindeutig formuliert sein, dass die Zinsentwicklung der oft Jahrzehnte laufenden Verträge durch die Sparenden selbst nachvollzogen werden kann.


Im verhandelten Fall lautete die Zinsanpassungsklausel wie folgt: "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst." In den in die Sparverträge einbezogenen "Bedingungen für den Sparverkehr" heißt es weiter: "Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist."


Eine Nachberechnung der Verzinsung ist bei einer derartigen Klausel unmöglich. Die Klausel ist daher unwirksam. Die Lücke im Vertrag, welche durch die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel entstanden ist, ist nur durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.

Als Referenzzins kommt nur ein langfristiger Zinssatz aus der Statistik der Deutschen Bundesbank in Frage, weil der Sparvertrag, trotz seiner Kündbarkeit, auf eine lange Laufzeit ausgerichtet war. Die Langfristigkeit ergibt sich aus der vereinbarten jährlich steigenden Prämie auf die Sparleistungen.

Die Zinsanpassung hat nach dem Äquivalenzprinzip zu erfolgen: Das Verhältnis von Spar- und Referenzzins, das bei Vertragsabschluss bestand, ist über die gesamte Laufzeit beizubehalten.

Einzig die Frage, welcher Referenzzins genau heranzuziehen ist, wurde an das OLG Dresden zurückverwiesen und muss nun von diesem, gegebenenfalls nach Sachverständigengutachten, bestimmt werden. Das bedeutet, dass Betroffene weiterhin Geduld und starke Nerven brauchen, weil mindestens ein weiteres Jahr ins Land gehen wird.

Der BGH hat festgelegt, dass die Verjährung erst mit Vertragsende beginnt. Einige betroffene Verbraucher:innen haben also gute Aussichten, Ihre Ansprüche nach dem aktuellen Urteil noch durchzusetzen.

Der Hintergrund: Die alten Sparverträge waren zwar mit damals niedrigen, aus heutiger Sicht aber durchaus attraktiven Verzinsungen abgeschlossen worden und darauf ausgelegt, dass Sparer Jahrzehnte lang einzahlen. Die Sparkasse hat allerdings über die Jahre die Verzinsung nach eigenem Ermessen angepasst – und dies stärker als der Referenzzins gesunken ist. Diese Ansicht der Sparkasse ist nun vor Gericht gescheitert.

Verbraucherzentrale fordert Sparkassen auf, die Rechtsprechung umzusetzen

"Es war richtig, mit dem neuen Instrument der Musterfeststellungsklage durch alle Instanzen zu gehen. Es hat sich für die Betroffenen gelohnt, gemeinsam mit der Verbraucherzentrale Sachsen zu kämpfen!", freut sich Andreas Eichhorst, Vorstand der Verbraucherzentrale Sachsen und wendet sich an die Geldhäuser: "Wir gehen davon aus, dass nicht nur die Sparkasse Leipzig nach der Definition des Zinssatzes die seit Jahren falsch berechneten Beträge schnellstmöglich freiwillig zahlt. Schließlich wäre es ein fatales Zeichen, wenn sich dem Gemeinwohl verpflichtete Institutionen nicht an geltende Rechtsprechung halten", so Eichhorst.

Sollte das Geld nicht zügig fließen, drohen tausende Individualklagen und weitere Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – bei aussichtsloser Rechtslage der Sparkasse.

Die Verbraucherschützer:innen gehen davon aus, dass das Urteil auch auf andere Sparkassen und Volksbanken übertragbar ist. Denn Produkte mit Namen wie "Prämiensparen flexibel" oder ähnlichen haben etliche Banken und Sparkassen vertrieben. Eine Übersicht finden Sie in unserem Artikel zum Thema.

Beratung für Kund:innen der Sparkasse Leipzig

Die Verbraucherzentrale Sachsen prüft Ihre individuellen Möglichkeiten und lässt Ihnen im Anschluss Ihr individuelles Beratungsangebot per E-Mail zukommen. So erhalten Sie einen Überblick über die Möglichkeiten, die Sie vor dem Hintergrund des aktuellen BGH-Urteils für Ihren Vertrag und Ihre Zinsen haben.

Im Durchschnitt geht es nach Berechnungen der Verbraucherzentrale Sachsen pro Vertrag um eine Nachzahlung von 3100 Euro. Teilweise sind Forderungen aus den 1990er-Jahren zu erstatten.

Beratung für Kund:innen anderer Geldinstitute

Mit unserem kostenlosen Musterbrief können Sie Ihr Institut auffordern, die Zinsen neu zu berechnen. Die Expert:innen in den Beratungsstellen einiger Verbraucherzentralen helfen mit Beratung vor Ort weiter.

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