Haben Sie beide Zwei-Wochen-Fristen verstreichen lassen und sich nicht beim Gericht gemeldet, können Sie sich kaum noch wehren. Auch wenn die Forderungen des Gläubigers völlig überzogen sind, kann dieser mit einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid das Geld durch den Gerichtsvollzieher eintreiben lassen.
Sie sollten immer dann Widerspruch oder Einspruch einlegen, wenn Sie sich sicher sind, dass zu Unrecht Geld von Ihnen gefordert wird. Der Gläubiger muss dann im Prozess beweisen, dass er eine berechtigte Forderung gegen Sie hat. Haben Sie angeblich offene Rechnungen bereits bezahlt, können Sie das zum Beispiel mit Kontoauszügen nachweisen.
Wichtig für Ehepaare: Häufig werden im Mahnbescheid beide als Schuldner bezeichnet, obwohl nur einer von beiden die Schulden gemacht hat. Wenn Sie glauben, nichts mit den Schulden Ihrer Partnerin/Ihres Partners zu tun zu haben, lassen Sie sich schnell dazu beraten (zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale Ihres Bundeslandes) und prüfen, ob Sie für diese Schulden tatsächlich verantwortlich sind. Wenn nicht, dann legen Sie unbedingt Widerspruch ein. Damit schützen Sie Ihr persönliches Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger.
Wenn nur ein Teil der Forderungen berechtigt ist
Sie können mit Ihrem Widerspruch auch nur gegen einen Teil der Forderung protestieren. Kontrollieren Sie unbedingt die Rubrik Zinsen. Häufig ist zwar die Hauptforderung korrekt, aber die Zinsen sind überhöht. Oder: Die Hauptforderung ist berechtigt, aber es werden unzulässige Inkassokosten erhoben.
Ob die Zinsen überhöht sind, können Sie anhand einer groben Faustregel überprüfen: Gläubiger dürfen mit Ihren Zinsforderungen in der Regel nur 5 Prozent über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegen. Beruht die geforderte Summe auf einem Immobilien-Darlehen, so liegt der zulässige Zins sogar nur bei 2,5 Prozent über dem Basiszins. Wie hoch der aktuelle Basiszins ist, können Sie auf der Internetseite der Bundesbank in Erfahrung bringen.