Telefonrechnung prüfen: So reklamieren Sie falsche Abrechnungen

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Auch wenn Sie mehrere Telefonanbieter nutzen, bekommen Sie meist nur eine Telefonrechnung, in denen auch die Forderungen anderer Anbieter aufgeführt sind. So prüfen Sie die Rechnung Ihres Netzbetreibers.
Frau versteht Schreiben nicht

Das Wichtigste in Kürze:

  • Es ist festgeschrieben, welche Informationen Sie in der Gesamt-Telefonrechnung finden können müssen. Beträgt die Mindestvertragslaufzeit mehr als 1 Monat, müssen mehr Angaben aufgeführt sein.
  • Sind Sie mit Ihrer Telefonrechnung nicht einverstanden, können Sie die falschen Forderung schriftlich und innerhalb von 8 Wochen, nachdem Sie die Rechnung erhalten haben, reklamieren. Am besten per Einschreiben.
  • Rechnungsbeträge, die Sie nicht reklamieren, müssen Sie fristgerecht zahlen, damit der Anbieter Sie nicht anmahnt.
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Pflichtangaben: Was muss auf der Telefonrechnung stehen?

Auch wenn Sie mehrere Telefonanbieter nutzen, bekommen Sie meist nur eine Telefonrechnung. Haben Sie Ihren Anschluss beispielsweise bei der Telekom Deutschland GmbH hat, finden Sie in deren Rechnung neben der Telekom-eigenen Forderung auch die Rechnungsbeträge anderer Gesellschaften, wie beispielsweise Call-by-Call-Anbieter oder Betreiber von Mehrwertdiensten. In dieser Gesamt-Telefonrechnung müssen folgende Punkte aufgeführt sein:

  • Die konkrete Bezeichnung der in Rechnung gestellten Leistungen.
  • Die Gesamthöhe der Entgelte, die auf jeden Anbieter entfallen. Um die Rechnung nachvollziehen zu können, müssen in einer Gesamtübersicht die Rechnungspositionen der anderen Anbieter nach Einzelprodukten ausgewiesen werden. Die Preise der einzelnen Verbindungen sind aber in der Rechnung nicht zu nennen. Dies geschieht erst im Einzelverbindungsnachweis, den der Kunde allerdings eigens beantragen muss.
  • Die einzelnen Anbieter mit Namen, ladungsfähiger Anschrift und kostenfreier Kundendienstrufnummer.
  • Der Hinweis, dass der Kunde gegen die einzelnen in Rechnung gestellten Forderungen begründete Einwendungen erheben kann.

Sofern die Mindestvertragslaufzeit mehr als 1 Monat beträgt, müssen Sie zusätzlich folgende Informationen in Ihrer Telefonrechnung finden können:

  • das Datum des Vertragsbeginns
  • den aktuellen Zeitpunkt des Endes der Mindestvertragslaufzeit
  • die Kündigungsfrist und den letzten Kalendertag, an dem Ihre Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern
  • einen Hinweis auf die Informationen zum generellen Ablauf des Anbieterwechsels auf der Internetseite der Bundesnetzagentur

Läuft Ihr Vertrag nur 1 Monat oder kürzer, sind diese Informationen nicht verpflichtend. 

Mahnung stiftet oft Verwirrung

Ihr Anbieter, z.B. die Telekom Deutschland GmbH, leitet die fremden Rechnungsbeträge unter Umständen an die anderen Gesellschaften weiter, sobald Sie als Kunde die Rechnung beglichen haben. Wird nicht pünktlich gezahlt, mahnt dann Ihr Anbieter jedoch nur dessen eigene Forderungen. Die Beträge für die anderen Telefongesellschaften muss er dann nicht eintreiben. 

Das heißt: Verbraucher, die nach der wiederholten Zahlungsaufforderung versehentlich nur die Telekombeiträge bezahlen, werden von den Call-by-Call-Anbietern möglicherweise separat angemahnt. Zahlt der Kunde dagegen den gesamten Betrag verspätet, muss die Telekom Deutschland GmbH die fremden Forderungen an die einzelnen Anbieter weiterleiten.
Damit es nicht so weit kommt, muss der Rechnungsbetrag innerhalb einer bestimmten Frist (bei der Telekom Deutschland GmbH innerhalb von 10 Tagen) dem Konto des Anbieters gutgeschrieben sein. 

Wichtig: Die Frist beginnt in der Regel erst, wenn die Rechnung in Ihrem Briefkasten oder etwa Email-Postfach liegt. Und das muss Ihr Anbieter im Streitfall beweisen.

Begleichen Sie korrekte Forderungen rechtzeitig oder lassen Sie die Telefonentgelte per Lastschrift von Ihrem Konto abbuchen.

Die Telefonrechnung richtig reklamieren

Sind Sie mit Ihrer Telefonrechnung nicht einverstanden ist, sollten Sie diese umgehend beanstanden und dabei folgende Punkte beachten:

  1. Einwendungen gegen bestimmte Rechnungsposten sollten Sie sowohl gegenüber dem Anbieter erheben, dessen Forderung Sie reklamieren, als auch zusätzlich gegenüber Ihrem eigentlichen Anbieter, in unserem Beispiel der Telekom. Sind Sie zum Beispiel mit bestimmten Call-by-Call-Entgelten nicht einverstanden, müssen Sie die Einwendung also an den Call-by-Call-Anbieter richten, der die Forderung geltend macht und zusätzlich an Ihren eigentlichen Anbieter, etwa die Telekom. Ihr Anbieter darf Sie nicht damit vertrösten, dass Sie sich bei einer Reklamation nur an den Drittanbieter wenden können.
  2. Reklamieren Sie innerhalb von 8 Wochen, nachdem Sie die Rechnung erhalten haben. Generell gilt aber: Je früher Sie tätig werden, desto besser. Denn wenn Sie die Einwendungsfrist verpassen, trifft den Anbieter nicht mehr die Nachweispflicht für die einzelnen Verbindungen.
  3. Reklamieren Sie die Rechnung und fordern Sie gleichzeitig einen Einzelentgeltnachweis (EEN) sowie die technische Prüfung an.
  4. Einige Netzbetreiber akzeptieren nur schriftliche Beschwerden. Unabhängig davon sollten Sie schon im eigenen Interesse Einwände immer schriftlich und möglichst per Einschreiben mit Rückschein oder als Einwurfeinschreiben erheben. Nur so haben Sie im Streitfall handfeste Beweise.
  5. Um eine Sperre Ihres Anschlusses zu vermeiden und die Überprüfung zu erleichtern, begründen Sie Ihre Einwendung.
  6. Rechnungsbeträge, die Sie nicht reklamieren, müssen Sie fristgerecht zahlen, damit der Anbieter Sie nicht anmahnt.
  7. Wollen Sie nur einen Teil der Rechnung zahlen, weil Sie zum Beispiel mit dem Betrag eines Call-by-Call-Anbieters nicht einverstanden sind, informieren Sie immer auch Ihren Rechnungsersteller - in unserem Beispiel die Telekom Deutschland GmbH. Eine Mitteilung, welche Position bei welchem Anbieter Sie nicht bezahlen wollen, reicht aus. Ohne diese Angabe würde der gezahlte Teilbetrag auf alle Telefonanbieter gleichmäßig verteilt. Sie hätten dann alle Forderungen nur teilweise beglichen und müssten damit rechnen, von allen Anbietern eine Mahnung zu bekommen.
  8. Zahlen Sie die unstrittigen Teilbeträge lieber sofort. So vermeiden Sie weitere Unannehmlichkeiten. Falls Sie der Telefongesellschaft eine Einzugsermächtigung erteilt haben, können Sie der Lastschriftabbuchung durch die Bank widersprechen und den unbeanstandeten Teil überweisen.

Damit Sie zukünftig immer alles im Blick haben können Sie bei Ihrem Anbieter einen Einzelverbindungsnachweis beantragen. Das geht formlos per Brief oder E-Mail - oft auch online im Kundencenter.

Wer muss was beweisen?

Wenn Sie Ihre Telefonrechnung beanstanden, muss der Netzbetreiber nachweisen, dass die Verbindungen richtig berechnet wurden und die technischen Einrichtungen für die Ermittlung der Verbindungsentgelte fehlerfrei funktionierten. Dazu wird dieser in der Regel die Verbindungsdaten in einem Einzelentgeltnachweis (EEN) aufschlüsseln und seine technischen Anlagen überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung muss er dem Kunden nur auf Verlangen vorlegen.

Wegen der Beweisnachteile sollten Sie bei Vertragsschluss keinesfalls der sofortigen Löschung Ihrer Verbindungsdaten zustimmen. Besser ist es, die Daten auch nach Rechnungsversand ungekürzt speichern zu lassen. Geben Sie sich bei der technischen Prüfung nicht mit einer nichts sagenden Zertifizierungsbescheinigung zufrieden, sondern bestehen Sie auf ein kostenloses Prüfprotokoll. Solange Ihnen der Netzbetreiber keines vorlegt, brauchen Sie die Rechnung nicht zu zahlen.

Ergibt die Prüfung Mängel, wird zu Gunsten des Kunden vermutet, dass der Rechnungsposten falsch ist. Sind dagegen technische Prüfung und EVN in Ordnung, müssen Sie darlegen, dass die Rechnung dennoch nicht korrekt ist. Der bloße Hinweis auf die eigene Abwesenheit genügt insbesondere dann nicht, wenn das Telefon für Familienmitglieder, Untermieter oder Nachbarn zugänglich war. Nur wer nachweislich mit allen Mitteln versucht hat, den Zugang zu seinem Telefon zu verhindern, muss für Telefonverbindungen Dritter nicht aufkommen. So haben Kunden bei einem Telefonmissbrauch durch einen Einbrecher in der Regel gute Karten.

Änderungen im Telekommunikationsgesetz 2021

Am 1. Dezember 2021 ist die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft getreten. Mit ihr verbessern sich die Rechte für Kund:innen im Bereich Telekommunikation. Dazu gehören:

  • Kürzere Kündigungsfristen bei automatischen Vertragsverlängerungen,
  • ein Minderungs- und Kündigungsrecht bei zu geringer Bandbreite,
  • Entschädigungen in verschiedenen Fällen und
  • mehr Transparenz.

Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst.

Brauchen Sie Hilfe mit Ihrer Telefonrechnung?

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Heizungsvisite in Kooperation mit der Bremer Klimaschutzagentur

Die Heizungsvisite von der Energieberatung der Verbraucherzentrale durchgeführt und kostet 30 Euro. Sie hat einen Wert von ca. 260 Euro und wird finanziell durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert.
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BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.