- Die Partnervermittlung fordert bei fristgerechtem Widerruf des Vertrages einen hohen Wertersatz für ihre erbrachten Leistungen
- Nach aktuellem Urteil des EuGH ist der Wertersatz zeitanteilig vom Gesamtpreis anhand der Tage bis zur Erklärung des Widerrufs zu berechnen
- Wir bieten Betroffenen in diesen Fällen Beratung an
Die Online-Partnervermittlung Plattform Parship hat in Vergangenheit seine Kunden bei fristgerechtem Widerruf, diesen ordentlich in Rechnung gestellt. Das Unternehmen hat Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen verlangt, welche bei bis zu 75 Prozent des Gesamtpreises lagen. Mit dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 08.10.2020 sollte damit Schluss sein.
Der Verbraucherzentrale Bremen wurde beispielsweise folgender Fall gemeldet: Ein Verbraucher hatte eine Premium-Mitgliedschaft für zwölf Monate zu einem Preis von 523,95 Euro abgeschlossen. Er hatte seinen Vertrag nach vier Tagen widerrufen. Parship forderte daraufhin einen Wertersatz in Höhe von 392,96 Euro. „Diese Forderung ist unverhältnismäßig hoch in Anbetracht der bis dahin erbrachten Dienstleistung“, sagt Gerrit Cegielka, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Bremen.
Wertersatz ist zeitanteilig zu berechnen
Der EuGH hat mit seinem Urteil klargestellt: Der Wertersatz ist grundsätzlich unter Berücksichtigung aller vertraglichen Leistungen vom vertraglichen Gesamtpreis zeitanteilig zu berechnen.
Nimmt man das Beispiel von oben, so wäre der zeitanteilige Wertersatz eines Jahresabonnements anhand der Grundlage von 1,44 Euro pro Tag (523,95 Euro/365 Tage) zu berechnen. Bei einer Nutzungsdauer von vier Tagen wären dies folglich 5,74 Euro und somit deutlich geringer als die Forderung von Parship.
Gerrit Cegielka begrüßt die Entscheidung des Gerichts: „Der EuGH verhilft den Betroffenen dadurch zu mehr Sicherheit.“ Ausnahmen könnten entstehen, wenn für eine Teilleistung ein gesonderter Preis vertraglich vereinbart wurde.
Fordern Sie Ihr Geld zurück – Wir helfen
Sollten Sie ebenfalls zum überhöhten Wertersatz gebeten worden sein, so können Sie von der Partnervermittlung Ihr Geld zurückholen. Rechtsexperte Gerrit Cegielka rät: „Berechnen Sie die berechtigte Höhe des Wertersatzes nach der Rechnung des EuGH, fordern Sie die Partnervermittlung schriftlich zur Rückzahlung des überhöhten Wertersatzes auf und senden Sie den Brief am besten per Einwurf-Einschreiben.“ Bei Fragen und Problemen steht die Verbraucherzentrale Bremen gerne beratend zur Seite.
Einen Beratungstermin können Sie ganz unkompliziert online unter www.verbraucherzentrale-bremen.de selbst buchen. Oder Sie rufen uns an unter 0421 160-777.