Rückwirkend für das Jahr 2024 steht Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Wärmepumpe aller Voraussicht nach eine Entlastung bei zwei Strompreis-Umlagen zu. Es geht um die Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Voraussetzung ist, dass die Wärmepumpe einen eigenen Zählpunkt hat. Gesetzliche Grundlage dafür ist §22 des Energiefinanzierungsgesetzes.
Inse Ewen, Energieberaterin für die Verbraucherzentrale Bremen weist darauf hin, dass bei einem Einfamilienhaus mit einem Verbrauch von 6000 Kilowattstunden etwa 66 Euro als Rückerstattungsbetrag möglich sind. Für das Jahr 2024 betrug die Offshore-Netzumlage 0,656 Cent und die KWGK-Umlage 0,275 Cent pro Kilowattstunde. Der formlose Antrag sollte umgehend beim Energieversorger gestellt werden, da die erste Frist am 28. Februar endet. Doch auch nach diesem Datum ist nicht alles vorbei. Es gibt eine zweite Frist bis zum 31. März, bei der sich die Erstattung allerdings auf 80 Prozent verringert.
Kleiner Wermutstropfen: Noch steht die Erstattung unter Vorbehalt einer ausstehenden beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission. Dennoch ist es sinnvoll, einen Antrag auf Erstattung zu stellen. Mehrere Energielieferanten haben dazu Musterschreiben auf ihrer Internetseite. Beide genannten Umlagen erhöhen sich im Jahr 2025 auf insgesamt 1,3 Cent und würden dann bei einem Verbrauch von 6000 Kilowattstunden eine Erstattung von ca. 80 Euro bedeuten.
Was ist bei der Beantragung zu beachten?
Um eine Rückerstattung zu beantragen, ist ein eigener Zählpunkt für die Wärmepumpe Voraussetzung. Dies gilt, sofern der Stromverbrauch der Wärmepumpe über einen eigenen Tarif abgerechnet wird. Damit sinken die Kosten des Stromtarifs um 1,108 Ct/kWh (inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer).
Fragen rund um das Thema „Wärmepumpe“ beantwortet die Energieberatung der Verbraucherzentrale Bremen. Die Beratung ist kostenfrei. Eine Terminvereinbarung unter (0421) 160 777 oder über unsere Terminbuchungsplattform ist erforderlich.