Mein Kind wird 18: Was ändert sich rund um Vollmachten und Verfügungen?

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So unangenehm das Thema für viele ist: Wird das Kind volljährig, sollten Eltern über Vollmachten im Fall von Krankheit und Tod sprechen.
Nahaufnahme einer Patientenverfügung

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mit Beginn der Volljährigkeit endet die vollumfängliche, gesetzliche Vertretung der Eltern.
  • Um in Notfällen einen handlungsfähigen Vertreter zu haben, sollte sich Ihr Kind rechtzeitig um hierfür nötige Vollmachten kümmern.
  • Sinnvoll ist eine Vorsorgevollmacht: Diese ermöglicht etwa die Schweigepflichtentbindung beim Arzt sowie das Entgegennehmen der Post.
  • Mit einer Patientenverfügung kann Ihr volljähriges Kind festlegen, wie es bei bestimmten Krankheitsfällen behandelt werden möchte und ob es eine Organspende sowie lebenserhaltende Maßnahmen wünscht.
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Wann sollte mein Kind eine Vorsorgevollmacht abschießen?

Auch schon zu Beginn der Volljährigkeit ist es zu empfehlen, wichtige Vollmachten vorzubereiten. Denn jeder braucht für Notfälle einen handlungsfähigen Vertreter. Das betrifft zum Beispiel die

  • Schweigepflichtentbindung beim Arzt oder
  • das Entgegennehmen der Post und weitere Dinge des Alltags. 

Weitere Informationen zum Thema Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung und warum sie so wichtig sind, finden Sie hier

Auch für Daten im digitalen Raum sollte vorgesorgt werden. Daher sollte Ihr Kind auch hier rechtzeitig vorsorgen und sich um sein digitales Erbe kümmern. Mehr zum Thema digitale Vorsorge und wie Sie mit einer Vollmacht vorbeugen können, haben wir in einem separaten Beitrag zusammengefasst. 

Braucht mein Kind eine Patientenverfügung und einen Organspendeausweis?

Bis zum 18. Lebensjahr können Sie als Eltern über Behandlungsmöglichkeiten Ihrer Kinder bestimmen. Danach sollten sich auch junge Erwachsene über eine Patientenverfügung Gedanken machen.

In einer Patientenverfügung werden beispielsweise Anweisungen über 

  • Behandlungen bei bestimmten Krankheitsfällen hinterlegt, 
  • schlimmstenfalls auch über das Abschalten lebenserhaltender Maßnahmen 
  • sowie die Organspende. 

Liegt keine Patientenverfügung vor, versuchen Ärzte, bei den Angehörigen den nachgewiesenen, mutmaßlichen Patientenwillen zu erfahren. Lässt sich dieser nicht ermitteln, zum Beispiel weil man das Thema nicht in der Familie besprochen hat, liegt die Entscheidung beim Arzt. Liegen hingegen eine Patientenverfügung sowie ein Organspendeausweis vor, hilft dies allen Beteiligten.

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