Ware defekt: So haftet der Hersteller

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Sind Produkte fehlerhaft oder haben sie Mängel, dann ist Ihr erster Ansprechpartner grundsätzlich der Verkäufer. Unter Umständen können Sie aber auch den Hersteller des Produktes in die Pflicht nehmen. Hier erfahren Sie, wann er Schadenersatz leisten muss und wann nicht.
Ein Aktenordner mit der Aufschrift Produkthaftungsrecht liegt auf einem Tisch

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Verkäufer haftet nur für Mängel am Produkt.
  • Der Hersteller haftet für Zusagen, die er im Rahmen einer Garantiezusage gemacht.
  • Der Hersteller kann  für Folgeschäden haften, die durch ein fehlerhaftes Produkt entstanden sind, etwa bei Verletzungen.
  • Sie können sich bei Problemen auf die Produzentenhaftung nach § 823 BGB und das Produkthaftungsgesetz berufen. Es regelt unter anderem Ansprüche auf Schadenersatz bei Sachschäden und Peronenschäden.
  • Hatten Sie lediglich einen Sachschaden, müssen Sie nach dem Produkthaftungsgesetz einen Selbstbehalt von 500 Euro aus eigener Tasche zahlen.
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Wenn Sie durch ein fehlerhaftes Produkt geschädigt werden, kann ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller des Produktes bestehen. Es gibt zwei Wege, wie Sie als Geschädigte:r Ihren Schadenersatzanspruch geltend machen können: über die Produkt- und die Produzentenhaftung. Dabei können Sie grundsätzlich wählen, welche der Möglichkeiten Sie nutzen, je nachdem welche für sie günstiger ist.

So schützt das Produkthaftungsgesetz

Sie haben einen Schadenersatzanspruch gegen den Hersteller, wenn durch ein fehlerhaftes Produkt eine Person verletzt oder gar getötet wird. Gleiches gilt, wenn das fehlerhafte Produkt einen Schaden an anderen Gegenständen verursacht.

Gut zu wissen: An dem fehlerhaften Produkt selbst ist ein Schaden? Dann können Sie nur über Gewährleistungsrechte  oder über eine Garantie Ansprüche geltend machen, sofern eine Garantie besteht. Nutzen Sie hierfür den Umtausch-Check der Verbraucherzentralen.

Ursachen für Schäden können sein,

  • dass eine Produktreihe insgesamt fehlerhaft konstruiert wurde,
  • dass ein einzelnes Produkt fehlerhaft hergestellt wurde,
  • dass die Ware mit fehlerhafter, unvollständiger oder ganz ohne eine Gebrauchsanweisung auf den Markt gekommen ist,
  • dass während der Produktion die Qualitätskontrolle nicht ausreichend war und deshalb ein Fehler im Produkt übersehen wurde.

Die Haftungshöchstgrenze beträgt bei Personenschäden 85 Millionen Euro. Bei Sachschäden besteht eine Selbstbeteiligung von 500 Euro.

Bei der Produzentenhaftung dagegen gilt kein Selbstbehalt, dafür sind aber die Hürden für die Durchsetzung eines Anspruchs höher. Mehr dazu lesen Sie im Abschnitt "Der Schutz der Produzentenhaftung nach § 823 BGB".

Es gibt mehrere Fristen im Produkthaftungsgesetz, die Sie für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche beachten müssen:

  1. Schadenersatzansprüche verjähren nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem man die maßgeblichen Umstände zu dem Schaden kannte bzw. kennen musste.
  2. Schadenersatzansprüche, die auf der Verletzung von Personen beruhen, verjähren nach 30 Jahren, nach dem der Schaden ausgelöst wurde.
  3. Ansprüche erlöschen nach 10 Jahren, nachdem das Produkt in Verkehr gebracht wurde.


Es gibt Überlegungen, das Produkthaftungsgesetz zu überarbeiten, um auch Risiken aus der Anwendung künstlicher Intelligenz abzudecken. Wenn Änderungen in Kraft treten sollten, werden die Verbraucherzentralen Sie hierüber informieren.

 

So schützt die Produzentenhaftung

Bei der Produzentenhaftung nach § 823 BGB gibt es weder eine Höchstgrenze, noch eine Selbstbeteiligung. Sie müssen dem Hersteller dafür aber nachweisen, dass er den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet hat. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Hersteller gegen Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes - nicht zu verwechseln mit dem Produkthaftungsgesetz - verstößt. Der Hersteller muss dann nicht für einen Fabrikationsfehler haften, wenn er alle Vorgaben zur Produktbeobachtung und nach dem Produktsicherheitsgesetz beachtet hat.

Auch bei der Verjährung von Ansprüchen besteht ein Unterschied zum Produkthaftungsgesetz. Diese beginnt erst am Ende des Jahres, in dem Ihnen die Umstände zu dem Schaden bekannt wurden bzw. Sie sie hätten kennen müssen. Die Frist beträgt aber ebenfalls drei Jahre.

Ein Beispiel:
An den neuen Inline-Skates bricht bei der ersten Bergabfahrt eine Rolle. Sie stürzen daraufhin und verletzen sich. Die Ursache für den Bruch der Rolle könnte ein Konstruktionsfehler aufgrund leichtfertiger Materialwahl sein.

Der Verkäufer haftet in der Regel nur für die Mängel des Produkts, nicht aber für Folgeschäden. Sie können von ihm eine Nachbesserung in Form eines Austauschs der Rollen verlangen oder einwandfreie neue Skates fordern. Geht das nicht, bekommen Sie den Kaufpreis zurück.

Für den Hersteller der Inline-Skates sieht die Lage anders aus. Er muss im Zuge der Produzentenhaftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch alle weitergehenden Sach- und Personenschäden tragen. Welche Ansprüche Sie durchsetzen können, zeigt sich im Einzelfall. Hat der Hersteller den Fehler in der Rolle der Inline-Skates, der zum Sturz führte, nicht verschuldet, können Sie sich als Unfallopfer auf das Produkthaftungsgesetz stützen. Es regelt Schadenersatzansprüche bei Personenschäden.

Sie müssen aber nachweisen können, dass

  • der Fehler schon bestanden hat, als das Produkt in Verkehr gebracht wurde,
  • er nach dem Stand der Technik zu diesem Zeitpunkt erkannt werden konnte und
  • er auch die Ursache für den Schaden war.

Als Geschädigte:r können Sie unter Umständen zusätzlich ein Schmerzensgeld verlangen.

Wenn Sie sich über Rechte bei Mängeln gegen den Verkäufer informieren möchten, lesen Sie diesen Artikel oder nutzen Sie direkt den Umtausch-Check.

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