Rutschgefahr im Herbst

Stand:
Laub auf Bürgersteigen birgt Gefahren

Die Verbraucherzentrale Bremen gibt einen Überblick, wer, in welchem Fall für die Laubbeseitigung zuständig ist.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Laub muss beseitigt werden
  • Oft sind auch Mieter in der Pflicht
  • Haftung auch für fremde Bäume
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Die Tage werden wieder kürzer und die Temperaturen kühler. Bald sorgt das fallende Laub für zusätzliche Belastung und Gefahren. Annabel Oelmann, Vorstand der Verbraucherzentrale Bremen, rät: „Eigentümerinnen und Eigentümer und auch Menschen die zur Miete wohnen, sollten ihrer Laubbeseitigungspflichten unbedingt nachkommen. Im Haftungsfall können hohe Schadensersatzforderungen gestellt werden“.

Die Verbraucherzentrale Bremen gibt einen Überblick, wer, in welchem Fall für die Laubbeseitigung zuständig ist.

Eigenheim und Grundstück

Die Verkehrssicherungspflicht liegt in der Regel für öffentliche Fußwege bei der Stadt oder der Gemeinde. Aber nach §41 des Bremischen Landesstraßengesetzes müssen Anlieger bis zu fünf Meter Gehwegbreite die Reinigung von Laub und Früchten selber übernehmen. Sie haften, wenn es zu einem Unfall kommt. Bei Personenschäden kann es zu hohen Schadenersatzforderungen kommen.

Daher ist für Besitzerinnen und Besitzer von selbstgenutzten Immobilien wichtig, eine Privathaftpflichtversicherung zu haben. Für Eigentümerinnen und Eigentümer von vermietetem Wohnraum gibt es die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Sie tritt für Schäden ein, die eine Geschädigte oder ein Geschädigter geltend macht.

Eigentumswohnungen

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer sind gemeinsam verpflichtet, durch Reinigung der Gehwege Unfällen vorzubeugen. Ein geschädigter Mensch kann seine Ansprüche bei allen Eigentümerinnen und Eigentümer anmelden oder sich eine einzelne Person heraussuchen. Diese müsste dann bei den übrigen Verpflichteten das Geld anteilig einfordern.

Mietwohnungen

In vielen Mietverträgen ist vereinbart, dass die Mieterinnen und Mieter für die Gehwegreinigung zu sorgen haben. Vermieterinnen und Vermieter sollten die Erfüllung dieser Pflicht aber überwachen, da sie selbst in der Verpflichtung – und damit in der Haftung – bleiben. Dies gilt auch für vermietete Eigentumswohnungen. Verklagt eine Vermieterin oder ein Vermieter die Mieterin oder den Mieter, weil diese ihrer Reinigungspflicht nicht nachgekommen ist, greift in der Regel dessen Privathaftpflichtversicherung.

Häufigkeit der Reinigung

Genaue Vorschriften, wie oft gereinigt werden muss, gibt es für die Laubbeseitigung nicht. Zwar muss das Laub regelmäßig entfernt wer-den, es ist jedoch nach einer Entscheidung des Landgerichtes Coburg (Az: 14 0742/07) nicht notwendig und zumutbar, den ganzen Tag über den Besen einzusetzen. Zudem müssen viel genutzte Wege häufiger gereinigt werden als selten benutzte Flächen.

Reinigungspflicht, selbst wenn die Bäume anderen gehören

Die Kehrpflicht der Stadt oder Gemeinde, auch für die eigenen Bäume, wird in der Regel den angrenzenden Eigentümerinnen und Eigentümer übertragen. Der Umweltbetrieb Bremen ist für die Reinigung zuständig, wenn der öffentliche Gehweg unmittelbar an eine öffentliche Grünanlage angrenzt. Für die Reinigung von Grünstreifen an Verkehrswegen (Straßengrün) ist die Entsorgung Nord GmbH (ENO) im Auftrag des Amtes für Straßen und Verkehr zuständig. In Bremen-Nord ist es der Umweltbetrieb Bremen.

Wenn die Bäume vom Nachbargrundstück ihre Blätter auf dem eigenen Grundstück abwerfen, kann niemand die Nachbarinnen und Nachbarn verpflichten, auf einem anderen Grundstück zu reinigen und zu entsorgen. Nur bei einer wesentlichen Beeinträchtigung kann ein Ausgleich, die sogenannte Laubrente, gefordert werden. Dies ist aber bei ein oder zwei Bäumen noch nicht der Fall.

Pflichten der Passanten

Nicht nur bei Rutschgefahr durch nasses Laub sind Fußgängerinnen und Fußgänger verpflichtet, vorsichtig zu sein. Laub kann auch Hindernisse wie Vertiefungen oder Stufen verdecken. Wer im Herbst in der Nacht oder bei schlechter Sicht unterwegs ist, sollte besonders umsichtig laufen, sonst könnte ihn ein Mitverschulden treffen.

Laub und Verunreinigungen auf Bürgersteigen beseitigen und den Versicherungsschutz überprüfen

Wer seine Reinigungspflichten ernst nimmt und über den passenden Versicherungsschutz verfügt, ist auch im Herbst auf der sicheren Seite.

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