Wer Angehörige oder nahestehende Menschen pflegt, braucht ab und an eine Auszeit. Dafür gibt es Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Unterschiedliche Regelungen haben es bisher erschwert, diese Leistungen zu kombinieren. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es einen Betrag für beides zur flexiblen Nutzung.
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Das Wichtigste in Kürze:
- Die Beträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden zu einem Betrag zusammengelegt.
- Aus diesem Topf in Höhe von 3.539 Euro können Sie nach Ihrer individuellen Wahl die Kosten für beide Pflegeformen finanzieren.
- Während die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird, wird die Hälfte des Pflegegelds für acht Wochen weiter bezahlt.
- Nahe Angehörige, die die Verhinderungspflege übernehmen, bekommen maximal das Doppelte des Pflegegelds.
- Der gemeinsame Jahresbetrag kann sofort geltend gemacht werden, wenn man einen Pflegegrad erhält. Es gibt keine Zeiten mehr, die man vorher gepflegt haben muss, so genannte Vorpflegezeiten.
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Was ist der gemeinsame Jahresbetrag?
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es keinen einzelnen Betrag für die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege mehr. Vielmehr werden diese zu einem gemeinsamen Jahresbetrag (auch Entlastungsbudget genannt) zusammengelegt. Dieser Betrag umfasst insgesamt 3.539 Euro und steht Ihnen einmal im Jahr für beide Leistungen zusammen zu. Dadurch müssen Sie keine Beträge von der Kurzzeitpflege in Verhinderungspflege schieben oder umgekehrt. Sie können sich also ab dem 1. Juli 2025 Ihrem Bedarf entsprechend die richtige für Sie passende Leistung aussuchen.
Wie sehen diese Änderungen aus?
Die Leistungen für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege werden zusammengelegt. Damit diese Zusammenführung klappt, gibt es einige Änderungen in der Verhinderungspflege:
| Bis 30. Juni 2025 | Seit 1. Juli 2025 |
Vorpflegezeit | 6 Monate Bisher konnte die Verhinderungspflege nur geltend gemacht werden, wenn die pflegende Person bereits 6 Monate gepflegt hat. | Fällt weg Dadurch kann das Entlastungsbudget insgesamt bereits direkt ab Feststellung des Pflegegrades geltend gemacht werden. |
Dauer der Verhinderungspflege | 6 Wochen pro Jahr | 8 Wochen pro Jahr |
Weiterzahlung des halben Pflegegelds | Bis zu 6 Wochen pro Jahr | Bis zu 8 Wochen pro Jahr |
Lohn für Verwandte (nicht erwerbstätig) | Bis zu 1,5-faches Pflegegeld | Bis zu 2-faches Pflegegeld |
Wie erhält man den Jahresbetrag?
Die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege bleiben als solches erhalten. Der gemeinsame Jahresbetrag steht für beide Leistungen gleichermaßen zur Verfügung. Dennoch müssen Sie bei der Pflegekasse weiterhin benennen, ob Sie die Verhinderungspflege oder die Kurzzeitpflege nutzen wollen, damit die Abrechnung funktioniert. Daher ist weiterhin zu empfehlen, dass Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege bereits bei der Planung der Auszeit beantragt werden sollte. Dies geht über die Anträge, die jede Pflegekasse online zur Verfügung stellt.
Hinweis: Auch im Nachhinein kann die Übernahme der Kosten beantragt werden. Dafür müssen Sie die Rechnungen aufbewahren!
Wie funktioniert der Übergang zur neuen Regelung?
Viele pflegebedürftige Menschen hatten bis zum 1. Juli 2025 bereits Leistungen der Verhinderungspflege oder Kurzeitpflege genutzt. Diese Leistungen werden sowohl der Höhe als auch der Dauer nach auf den seit 1. Juli 2025 geltenden Anspruch auf den gemeinsamen Jahresbetrag angerechnet.
Sollten Sie den vorherige Maximalbetrag in Höhe von 2.528 Euro noch nicht ausgeschöpft haben, können Sie den Differenzbetrag zum gemeinsamen Jahresbeitrag, also 1.011 Euro, noch bis Jahresende 2025 nutzen.