Bitte beachten Sie: Eine wirksame Vorsorgevollmacht schließt eine gesetzliche Betreuung aus. Wenn Sie eine Vollmacht erstellt haben, wird das Gericht in der Regel keine Betreuung anordnen.
Das Betreuungsverfahren ist mit Kosten verbunden. Sowohl für die Einrichtung der Betreuung als auch für die Betreuung im Folgenden erhebt das Gericht einen festgelegten Betrag, der sich nach den individuellen Gegebenheiten richtet.
Wer kann eine Betreuungsverfügung erstellen?
Jeder, der volljährig ist, kann eine Betreuungsverfügung verfassen. Es ist aber nicht erforderlich, dass der:die Verfasser:in der Betreuungsverfügung geschäftsfähig ist. Bei der Betreuungsverfügung handelt es sich nicht um eine rechtliche Erklärung, sondern um einen Wunsch, den das Betreuungsgericht zu beachten hat.
Form der Betreuungsverfügung
Sie müssen die Betreuungsverfügung schriftlich erstellen. Folgende Inhalte muss eine Betreuungsverfügung enthalten:
- Daten des Verfügenden: Name und Geburtsdatum des Verfügenden, möglichst mit Adresse;
- Daten des Wunschbetreuers: Name und Geburtsdatum des Wunschbetreuers und eventuell einer Ersatzperson, möglichst mit Adresse und Telefonnummer;
- Wünsche, wie der:die Betreuer:in seine Aufgabe erfüllen soll;
- Datum und Ort der Erstellung der Verfügung;
- Unterschrift des Verfügenden und ggf. Ergänzungen;
- ggf. auch Unterschrift des Wunschbetreuers mit Orts- und Datumsangabe
Eine Beurkundung ist nicht erforderlich. Eine Beglaubigung kann sinnvoll sein, ist allerdings gesetzlich nicht gefordert. Die Praxis zeigt jedoch, dass eine Beglaubigung der Unterschrift dem Willen des Betroffenen mehr Nachdruck verleiht. Die Beglaubigung dient dazu, sicherzustellen, dass Sie auch die Person sind, die die Betreuungsverfügung erstellt hat. Eine Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde kostet 10,00 Euro.
Inhalt der Betreuungsverfügung
Sie bestimmen in der Betreuungsverfügung, welche Person nach Ihrem Willen die Aufgaben als Betreuer übernehmen soll. Daneben können Sie hier auch genaue Wünsche bezüglich der Ausübung der Betreuung festlegen. So können Sie sich zum Beispiel wünschen, dass Sie so lange wie möglich in der häuslichen Umgebung leben möchten. Sie können aber auch Vorgaben zu Gesundheitsangelegenheiten und einer möglichen Pflegebedürftigkeit, zu Wohnungsangelegenheiten oder Finanzen (vgl. Musterformular im "Vorsorge-Handbuch" der Verbraucherzentralen) machen. Soweit dies möglich ist, hat der Betreuer die Wünsche umzusetzen. Sie können in der Betreuungsverfügung auch festlegen, wer auf keinen Fall zum Betreuer bestellt werden soll.
Änderung und Widerruf
Sie können die Betreuungsverfügung jederzeit ändern oder widerrufen. Hierfür können Sie das Original der ursprünglichen Verfügung ändern. Sollten Sie jedoch eine neue Betreuungsverfügung erstellen, muss die alte Verfügung vernichtet werden. Andernfalls könnte die alte Verfügung unter Umständen dem Betreuungsgericht vorgelegt werden.
Aufbewahrung der Verfügung
Die Betreuungsverfügung ist nur im Original gültig und muss im Bedarfsfall zeitnah zur Verfügung stehen. Sie sollten daher die Betreuungsverfügung leicht auffindbar und griffbereit aufbewahren.
- Sie können die Unterlagen leicht auffindbar im eigenen Haushalt aufbewahren.
- Sie können die Verfügung auch direkt Ihrem:Ihrer Wunschbetreuer:in übergeben.
- Sie können sie auch einer anderen Person aushändigen, die diese dem Gericht übergeben soll.
- In folgenden Bundesländern können Betreuungsverfügungen auch direkt beim Betreuungsgericht hinterlegt werden: Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen.
Zusätzlich ist es immer ratsam, ein Hinweiskärtchen bei sich im Geldbeutel oder bei den dauernd mitgeführten Papieren aufzubewahren, damit beispielsweise im Notfall die behandelnden Ärzte wissen, an wen sie sich im Bedarfsfall wenden müssen. Ein solches Hinweiskärtchen finden Sie hier zum Ausdrucken.
