- Verbraucher:innen können Verträge in der Regel gegen Zahlung einer Gebühr vorzeitig beenden
- Wird ein Vertrag storniert, wird er rückwirkend als nie abgeschlossen betrachtet
- Die Stornobedingungen finden sich in den AGB
- Gegen überhöhte Stornogebühren können Verbraucher:innen gerichtlich vorgehen
Reisen absagen, die Mitgliedschaft im Fitnessstudio beenden, Waren zurückgeben – das alles fällt unter den Begriff „Storno“. Grundsätzlich kann ein Unternehmen auf die Einhaltung eines verbindlich abgeschlossenen Vertrages bestehen. Die Verbraucherzentrale hilft bei Unsicherheiten weiter.
Grundsätzlich kann ein Unternehmen auf die Einhaltung eines verbindlich abgeschlossenen Vertrages bestehen. Eine Stornierung muss das Unternehmen nicht akzeptieren. Viele Unternehmen akzeptieren allerdings eine Stornierung und haben dazu Regelungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Oft ist eine Stornierung des Vertrages aber nur gegen Zahlung einer „Stornogebühr" möglich.
Eine „Stornierung" hat dabei nichts mit einem gesetzlichen Rücktrittsrecht zu tun, sondern ist ein freiwillig eingeräumtes Recht. Die regelmäßig anfallenden Stornogebühren lassen sich mit Schadensersatz vergleichen, der verlangt werden kann, wenn ein Vertrag nicht eingehalten wird. Vor allem Pauschalreise- und Beherbergungsverträge sehen häufig Stornoregelungen vor, meistens mit gestaffelten Gebühren, je nach Zeitpunkt der Stornierung. Zu hohe Stornogebühren sind unzulässig. Dagegen können Verbraucher:innen gerichtlich vorgehen. Die Verbraucherzentrale kann bei Unsicherheiten weiterhelfen.