- Bei mangelhafter Ware und Reparaturen können Verbraucher:innen Ansprüche beim Insolvenzverwalter geltend machen
- Offene Ratenzahlungen müssen weitergezahlt und erhaltene Ware muss bezahlt werden
- Insolvenzverwaltende entscheiden, ob sie ein Geschäft abwickeln
Ob Versandhändler, Multimedia-Markt oder Modeketten: Nach Firmenpleiten stehen Verbraucher:innen vor den Fragen: Wer ist mein Ansprechpartner bei mangelhafter Ware, wie verhalte ich mich bei einem Ratenkauf und was passiert mit noch nicht eingelösten Gutscheinen? Die Verbraucherzentrale Bremen gibt Antworten auf Verbraucherfragen.
Insolvenz: Grundlage
Geschäftsführende müssen ein Insolvenzverfahren beantragen, wenn sie zahlungsunfähig werden. Ein Insolvenzverwaltender wird vom Insolvenzgericht bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bestellt. Nicole Mertgen-Sauer, Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale erklärt: „Der Insolvenzverwalter entscheidet, ob er das Geschäft abwickelt, wenn Verbraucher:innen die Ware bereits angezahlt oder ganz bezahlt haben.“ Bei Ablehnung fügt er die Forderung in eine Insolvenztabelle ein. Am Ende des Insolvenzverfahrens wird die vorhandene Insolvenzmasse der Tabelle entsprechend an die Gläubiger verteilt.
Insolvenz: Anspruch auf Gewährleistung
Bei Mängeln und Reparaturen ist grundsätzlich der Verkäufer der richtige Ansprechpartner. Kommt es infolge der Insolvenz zur vollständigen Geschäftsaufgabe, können Verbraucher:innen ihre Ansprüche weiter beim Insolvenzverwalter geltend machen. Da der Händler seinen Betrieb eingestellt hat, wird eine Reparatur oder ein Austausch über ihn nicht mehr erfolgen. Nicole Mertgen-Sauer sagt: „Sie können die mangelhafte Ware auf ihre Kosten reparieren lassen und diese im Wege des Schadensersatzes vom Insolvenzverwalter verlangen,“ und fügt hinzu, „allerdings sind die Erfolgsaussichten, Reparaturkosten in voller Höhe erstattet zu bekommen, wegen der Vielzahl der Forderungen gering.“ Im Fall der Geschäftsaufgabe wird es daher schwierig werden, Ansprüche auf Gewährleistung durchzusetzen.
Insolvenz: Gutscheine und Ratenkauf
Beim Ratenkauf müssen die Raten für gelieferte Ware auf jeden Fall weiterbezahlt werden. Sollte eine neue Bankverbindung als Zahlungsziel genannt werden, muss diese auch verwendet werden. Nicole Mertgen-Sauer rät: „Verbraucher:innen sollten die Echtheit der Angaben überprüfen, um nicht auf Betrüger reinzufallen. Gutscheinbesitzer sollten versuchen die Gutscheine in den nächstgelegenen Filialen einzulösen oder sie wenden sich an den Insolvenzverwalter.“ Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Forderungen nur noch zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
Wir helfen weiter
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