Defekte Ware – Wer zahlt bei gelieferter defekter Ware die Rücksendung?

Pressemitteilung vom
Der Online-Handel boomt. Immer öfter bestellen Verbraucher:innen ihre Ware in Online-Shops und lassen sich die Artikel nach Hause liefern. Doch was ist, wenn die Ware defekt ist oder beschädigt ausgeliefert wird? Vermehrt wenden sich Bremer:innen an die Verbraucherzentrale Bremen.
Defekte Ware – wer zieht bei der Rücksendung den schwarzen Peter?

Defekte Ware – wer zieht bei der Rücksendung den schwarzen Peter?

  • Verbraucher:innen sollten deutlich machen, von welchem Recht sie Gebrauch machen
  • Bei einem Gewährleistungsfall muss der Online-Händler grundsätzlich die Rücksendung bezahlen
  • Transportschäden fallen unter die gesetzliche Gewährleistung
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Der Online-Handel boomt. Immer öfter bestellen Verbraucher:innen ihre Ware in Online-Shops und lassen sich die Artikel nach Hause liefern. Doch was ist, wenn die Ware defekt ist oder beschädigt ausgeliefert wird? Vermehrt wenden sich Bremer:innen an die Verbraucherzentale Bremen. Die Verbraucherzentrale Bremen informiert über Widerruf und Gewährleistung, insbesondere was die Kostenübernahmen betrifft.

Defekte Ware – hier greift die gesetzliche Gewährleistung

Das gesetzliche Gewährleistungsrecht steht Verbraucher:innen bei jedem Kaufvertrag zu. Der Verkäufer haftet grundsätzlich zwei Jahre ab Lieferung, wenn Mängel an der verkauften Ware auftreten. „Bei defekter oder beschädigter Ware können Verbraucher:innen also innerhalb von zwei Jahren von ihren Gewährleistungsrechten Gebrauch machen und Lieferung von mangelfreier Ware oder Beseitigung der Mängel verlangen“, erklärt Mathias Hufländer, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Bremen. Damit der Online-Händler die Ware begutachten, reparieren oder retournieren kann, muss der Artikel erstmal an den Händler zurückgesendet werden. „Bereits hier kommt es häufig zum Streit, wer die Kosten für die Rücksendung trägt. Gerade bei sperriger Ware gibt es häufig Beschwerden von Verbraucher:innen, weil der Händler die Transportkosten nicht übernehmen will.“ sagt Mathias Hufländer.
Bei mangelhafter Ware hat der Online-Händler grundsätzlich die Kosten der Rücksendung zu tragen. Verbraucher:innen sollten jedoch beachten, dass sie nach Ablauf von sechs Monaten im Zweifel beweisen müssen, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorlag. „In den ersten sechs Monaten nach Kauf wird dagegen angenommen, dass die Mängel bereits bei Lieferung vorhanden waren“, erläutert der Jurist.

Transportschäden zählen zur Gewährleistung

Besonders häufig beschweren sich Verbraucher:innen darüber, dass der Online-Händler die Verantwortung von sich weist und behauptet, dass der Transportdienstleister Schuld an der vorliegenden Beschädigung sei. „Das kann zwar durchaus der Fall sein. Dennoch muss der Online-Händler die Rücksendung bezahlen.“ so Hufländer.
Verbraucher:innen dürfen keine Nachteile daraus entstehen, dass sie die Ware bestellt und geliefert bekommen haben. 

Unterschiedliche Regelungen beim Widerruf

Bei Online-Käufen haben Verbraucher:innen in der Regel zusätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tage nach Erhalt der Ware. Trotzdem sollten sie bei defekten oder beschädigten Artikeln gegenüber dem Händler deutlich machen, dass die von ihrem Gewährleistungsrecht Gebrauch machen und den Vertrag nicht widerrufen wollen. „Bei einem Widerruf ist der Käufer gesetzlich zur Übernahme der Rücksendekosten verpflichtet“, erklärt Mathias Hufländer. Allerdings muss er darauf vom Verkäufer rechtzeitig vor Vertragsabschluss hingewiesen worden sein, denn ohne entsprechenden Hinweis muss der Händler die Kosten tragen. 
 

DEUTLICHER HINWEIS SPART GELD

Verbraucher:innen sollten vor der Rücksendung der Ware gegenüber dem Händler deutlich machen, auf welche Rechte sie sich berufen wollen. Wollen sie an dem Vertrag als solchem nicht festhalten, dann sollte der Widerruf erklärt werden. Wollen sie die Ware grundsätzlich behalten, aber diese frei von Mängeln haben, sollten sie sich auf ihre Gewährleistungsrechte berufen und Nacherfüllung verlangen.
 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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