Augen auf beim Weihnachtskauf

Pressemitteilung vom
Tipps der Verbraucherzentrale zum Kauf im Internet, im Geschäft und auf dem Weihnachtsmarkt.
Einkaufen Shopping Einkaufswagen XMAS Weihnachten
  • Schnäppchen im Internet sind verlockend, aber es ist Vorsicht geboten. Stichwort: Fake-Shops
  • Online-Käufe können grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden
  • Im Geschäft oder auf dem Weihnachtsmarkt gibt es kein Widerrufsrecht
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Weihnachten steht wieder vor der Tür und der Online-Handel boomt. Die Auswahl ist riesig und viele Shops locken mit günstigen Angeboten. Märchenpreise sollten Verbraucherinnen und Verbraucher jedoch mit Vorsicht begegnen. Sonst könnte das eigene Geld schnell weg sein. Aber auch Käufe im Geschäft oder auf dem Weihnachtsmarkt sollten nicht übereilt getätigt werden.

Vorsicht Fake-Shops

Das Premium-Smartphone, die neueste Spielekonsole oder teure Marken-Klamotten. Die Wunschliste der begehrten und meist kostspieligen Produkte ist lang. Heutzutage suchen viele Verbraucher im Internet nach dem günstigsten Angebot. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten. Insbesondere zur Weihnachtszeit lauern wieder viele Fake-Shops. Es gibt Anzeichen, die auf einen Fake-Shop hindeuten. „Wenn nur Vorkasse angeboten wird oder kein Impressum vorhanden ist, sollten Verbraucher lieber von dem Shop Abstand nehmen. Zurückhaltung ist auch bei extrem günstigen Preisen geboten, die weit unter dem durchschnittlichen Preis liegen“, rät Parsya Baschiri, Rechtsberater von der Verbraucherzentrale Bremen.  

Widerruf bei Online-Käufen

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher stellen sich die Frage, ob sie Geschenke einfach zurückgeben können, weil es ihnen beispielsweise nicht gefällt oder die Größe nicht stimmt. Hierbei kommt es darauf an, ob die Ware online oder im Geschäft gekauft wurde. „Den Online-Kauf können Verbraucher grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen wiederrufen. Für im Laden gekaufte Ware gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht. Hier muss der Kunde auf die Kulanz des Verkäufers hoffen“, ergänzt Baschiri. 

Bei mangelhafter Ware haben Käufer zwei Jahre lang das Recht, den Mangel zu reklamieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie online, im Geschäft oder auf dem Weihnachtsmarkt gekauft haben.

Sollte ein Mangel in den ersten sechs Monaten aufgetreten sein, ist eine Reklamation für den Kunden einfacher. Denn in dieser Zeit wird vermutet, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag. „Das heißt, dann darf der Händler den Kunden nicht einfach abweisen mit der Behauptung, die Beschädigung wurde vom Verbraucher selbst verursacht“, sagt Baschiri.

Reklamation beim Kauf auf dem Weihnachtsmarkt

Beim Kauf auf einem Weihnachtsmarkt ist eine Reklamation schwierig, wenn die Verkaufsstände bereits abgebaut sind und der Käufer den Namen des Händlers nicht weiß. „Beim Einkauf auf dem Weihnachtsmarkt sollten Verbraucher sich einen Kaufbeleg geben lassen, auf dem auch der Name und die Anschrift des Händlers vermerkt sind. So haben sie im Bedarfsfall einen Ansprechpartner“, rät Baschiri.  

Die Verbraucherzentrale Bremen hilft Verbrauchern bei Problemen mit Händlern gerne weiter. Buchen Sie einen Termin unter www.verbraucherzentrale-bremen.de oder unter Telefon (0421) 160 77-7.

In diesem Sinne – eine schöne Adventszeit.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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