Upreger des Monats: Gesangbuch statt Terminkalender

Pressemitteilung vom
Beim „Upreger des Monats“ geht es um Aufreger aus unserem Beratungsalltag. Wir wollen damit andere Verbraucher:innen sensibilisieren, nicht in die gleiche Falle zu tappen.
Hier hat eine Verbraucherin statt eines Terminkalenders ein evangelisches Gesangbuch zugeschickt bekommen.
Man regt sich auf vor Laptop: Gesangbuch statt Kalender
  • Frau E. hatte sich einen Terminkalender bestellt und in freudiger Erwartung das gelieferte Päckchen geöffnet. Darin befand sich jedoch zu ihrer großen Überraschung ein evangelisches Gesangbuch und kein Kalender
  • Immerhin: auf der Rückseite des Gesangbuchs befand sich ein Aufkleber mit dem Hinweis auf den besagten Kalender
  • So wehren sich Verbraucher:innen gegen falsche Lieferungen
Off

Beim „Upreger des Monats“ geht es um Aufreger aus unserem Beratungsalltag. Wir wollen damit andere Verbraucher:innen sensibilisieren, nicht in die gleiche Falle zu tappen. 
Hier hat eine Verbraucherin statt eines Terminkalenders ein evangelisches Gesangbuch zugeschickt bekommen.

„Es erleben wahrscheinlich gar nicht so wenige Verbraucher:innen, dass sie die falsche Ware geliefert bekommen“, erzählt Sonja Welzel, Verbraucherrechtsberaterin der Verbraucherzentrale Bremen. „Noch häufiger kommt es jedoch vor, dass sie unbestellte Ware bekommen und ein Vertragsschluss behauptet wird.“ Rechtlich handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Fälle.

Worum geht es?

Eine Verbraucherin hatte sich einen Terminkalender mit Bildern ihres Lieblingskünstlers bestellt. Sie staunte nicht schlecht, als sie stattdessen ein evangelisches Gesangbuch zugeschickt bekam. Auf der Rückseite des Gesangbuches klebte ein Etikett mit dem Hinweis auf den Terminkalender.

Was ist passiert?

Frau E. hatte sich im Internet einen Terminkalender für das kommende Jahr mit den Bildern von ihrem Lieblingskünstler bestellt. Als sie nach einem langen Arbeitstag nach Hause kam, öffnete sie in freudiger Erwartung das Päckchen, das ihre Familie für sie angenommen hatte. Es kam ihr zwar von den Maßen und Gewicht unpassend für den Kalender vor, aber vielleicht täuschte sie sich auch. Sie staunte nicht schlecht, als sie auf einmal ein evangelisches Gesangbuch in den Händen hielt. Immerhin: auf der Rückseite befand sich ein Aufkleber mit dem Hinweis auf den Terminkalender. Noch am Abend verpackte die Verbraucherin das kleine Päckchen wieder, druckte das Rücksendeetikett aus und schickte es zurück. Kurze Zeit später erhielt die Verbraucherin schließlich den lang ersehnten Terminkalender mit den Bildern ihres Lieblingskünstlers.
Und wie war das Ganze passiert? Auf dem Gesangbuch klebte ein Etikett mit dem Barcode des gewünschten Terminkalenders. Es handelte sich einfach um eine logistische Verwechslung.

Rechtliche Einordung

„Erhalten Verbraucher:innen statt der bestellten Ware etwas anderes, so handelt es sich um eine Falschlieferung. In diesem Fall steht Verbraucher:innen das gesetzliche Gewährleistungsrecht zu. Das bedeutet: Verbraucher:innen können beim Verkäufer die Zusendung der bestellten Ware verlangen. Für die Kosten der Rücksendung des falschen Artikels müssen sie nicht aufkommen“, erklärt Sonja Welzel. Behalten dürfen Verbraucher:innen versehentlich falsch gelieferte Sachen jedoch nicht.
Bekommen Verbraucher:innen jedoch Ware zugesendet, die sie nicht bestellt haben, sollten sie diese in keinem Fall bezahlen, sondern dem Versender Bescheid und Gelegenheit geben, die Ware wieder abzuholen. Tut er dies nicht, können Verbraucher:innen die Ware unter Umständen auch sogar behalten; es sei denn die Ware war ganz offensichtlich nicht für die Verbraucher:innen bestimmt.
 

Tipps der Verbraucherzentrale Bremen

  • Setzen Sie sich bei Lieferung einer falschen Sache mit dem Verkäufer in Verbindung, bleiben Sie nicht tatenlos
  • Gehen Sie für die Kosten der Rücksendung einer Falschlieferung nicht in Vorleistung
  • Bestehen Sie auf Lieferung der bestellten Ware
     

FAZIT
Verbraucher:innen sollten die Lieferung einer falschen Sache nicht einfach hinnehmen und tatenlos bleiben. Der Fall unserer Verbraucherin zeigt, dass es sich lohnt, eine falsche Sendung zu reklamieren. Sollten sich Verkäufer:innen quer stellen, hilft die Verbraucherzentrale Bremen.
 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Förderhinweis HB Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

Ratgeber-Tipps

Eigentumswohnung
Angebote checken, Immobilien besichtigen, Finanzierung klären und Kaufvertrag unterschreiben – so stellen sich viele…
Zwei Frauen liegen vor einem Laptop, der die Internetseite der Firma Giga Fiber zeigt.

Gratis-Glasfaser gegen Zahlungsdaten: Giga Fiber abgemahnt wegen Werbung

Schnelles Internet dank Glasfaser-Anschluss ganz ohne Kosten? Damit wirbt der Anbieter Giga Fiber. Als Bedingung nennt er, dass Sie regelmäßige Zahlungen wie Miete, Mobilfunkrechnung und sogar Kredittilgung über einen noch unbekannten Dienstleister abwickeln sollen.
Eine person hält einen Ausweis vor einen Computer mit einer Frau mit Lupe. Daneben das Wort Warnung in einem Ausrufezeichen.

Video-Ident-Verfahren: Warnung vor Missbrauch

Mitarbeitende von betrügerischen Trading-Plattformen überreden Verbaucher:innen, an Video-Ident-Verfahren teilzunehmen. Auf dieser Basis und weiterer persönlicher Daten und Dokumente haben sie heimlich einen Kredit bei einer Bank beantragt. Wie schützen Sie sich und was können Sie tun?
Justitia Gericht Urteil Recht

Verbraucherzentrale Bundesverband: Sammelklage gegen ExtraEnergie

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt den Anbieter ExtraEnergie. Es geht um enorme Preiserhöhungen um häufig mehr als 100 Prozent. Mit der Sammelklage will der vzbv Rückzahlungen für Kund:innen erreichen. Es ist die vierte Sammelklage innerhalb weniger Wochen.