Immer mehr Bundesländer setzen auf die 2G-Regelung. Diese schränkt betroffene Verbraucher:innen stark ein, besonders wenn sie Veranstaltungstickets besitzen oder das Fitnessstudio besuchen wollen. Die Verbraucherzentrale Bremen erklärt, welche Rechte betroffene Verbraucher:innen dann haben.
- Was tun, wenn bei Veranstaltungen und Fitnessstudios in Bremen und Niedersachsen die 2G-Regelung gilt?
- Ungeimpfte oder nicht vollständig genesene Verbraucher:innen haben keinen Rechtsanspruch auf die Erstattung von Ticketpreisen oder Mitgliedsbeiträgen
- Betroffene Verbraucher:innen sind auf die Kulanz der Anbieter angewiesen
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Immer mehr Bundesländer setzen auf die 2G-Regelung. Diese schränkt betroffene Verbraucher:innen stark ein, besonders wenn sie Veranstaltungstickets besitzen oder das Fitnessstudio besuchen wollen. Die Verbraucherzentrale Bremen erklärt, welche Rechte betroffene Verbraucher:innen dann haben.
Geld zurück?
Angesichts rasant steigender Infektionszahlen werden die aktuellen Corona-Maßnahmen drastisch verschärft. Die 2G-Regelung wird schrittweise in jedem Bundesland verstärkt eingesetzt. Insbesondere sind dadurch Besuche von Fitnessstudios, Veranstaltungen, sowie Restaurant- und Theaterbesuche für nicht Geimpfte oder Genesene nicht mehr möglich. „Sollte eine Veranstaltung coronabedingt abgesagt werden, haben Verbraucher:innen das Recht ihr Geld zurückzuverlangen“, erklärt Mathias Hufländer, Verbraucherrechtsberater bei der Verbraucherzentrale Bremen und fügt hinzu: „Anders sieht es dagegen aus, wenn die Veranstaltungen oder der Besuch im Fitnessstudio nur unter Berücksichtigung der 2G-Regelung stattfinden kann.“ Grundsätzlich haben betroffene Verbraucher:innen nicht das Recht das Geld für die Veranstaltungstickets zurückzufordern. Gleiches gilt für die Fitnessstudiobeiträge. Denn die Fitnessstudios sind geöffnet und bieten die vertraglich geschuldete Leistung auch weiterhin an. Das betroffene Verbraucher:innen keinen Zutritt mehr erhalten, haben sie insofern selbst zu vertreten.
Und wenn man sich nicht impfen lassen kann?
Die Verbraucherzentrale Bremen hat weiterhin geöffnet und steht Verbraucher:innen bei Rechtsfragen unter Beachtung der aktuellen Corona-Auflagen persönlich zu Seite.
Anders ist die Situation bei Verbraucher:innen zu bewerten, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können. Diese können eine Erstattung des Ticketpreises verlangen und mit den Fitnessstudiobetreibern ein Ruhen der Mitgliedschaft vereinbaren, bis sie berechtigt sind, das Studio wieder zu besuchen.
Bei Veranstaltungen rät der Verbraucherrechtsberater betroffenen Verbraucher:innen eine kulante Lösung mit den Anbietern zu suchen: „Zwar besteht kein Rechtsanspruch, dennoch zeigen sich Veranstalter oft sehr kulant und erstatten das Geld oder bieten eine Umbuchung der Tickets an.“ Verbraucher:innen sollten sich auch nach einer Übertragbarkeit der Tickets auf andere Personen erkundigen.
Auch bei den Fitnessstudioverträgen können betroffene Verbraucher:innen nach der Möglichkeit einer Übertragung des Vertrages auf eine andere Person fragen.
KEINE ERSTATTUNG ABER KULANZLÖSUNG MÖGLICH
Durch die Anwendung der 2G-Regelung verlieren Verbraucher:innen anders als bei der coronabedingten Absage von Veranstaltungen oder der Schließung von Fitnessstudios ihren Erstattungsanspruch. Gerade bei länger laufenden Verträgen sollten Betroffene aber gemeinsam mit ihren Vertragspartnern nach einer Kulanzlösung suchen.
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