Kein Silvesterurlaub im Hotel - Verbraucherzentrale Bremen informiert

Pressemitteilung vom
Gastronomie und Hotels bleiben bis zum 10. Januar dicht. Zahlreiche Verbraucher:innen haben bereits einen mehrtägigen Hotelaufenthalt samt Silvesterfeier mit Gala-Menü, eine Winterwanderung oder ein Langschläfer Frühstück verbindlich gebucht und angezahlt. Wie ist die aktuelle Rechtslage?
Kein Silvesterurlaub im Hotel
Hotels können vereinbarte Silvesterspecials nicht durchführen
  • Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Verbotes können veranstaltende Hotel vereinbarte Silvesterspecial nicht durchführen 
  • Verbraucher:innen sollten das Gespräch mit den Veranstalter:innen suchen
  • Eine mögliche Rückzahlung sollte schriftlich eingefordert werden
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Gastronomie und Hotels bleiben bis zum 10. Januar dicht. Zahlreiche Verbraucher:innen haben bereits einen mehrtägigen Hotelaufenthalt samt Silvesterfeier mit Gala-Menü, eine Winterwanderung oder ein Langschläfer Frühstück verbindlich gebucht und angezahlt. Wie ist die aktuelle Rechtslage? 

Touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Unterkünften in Deutschland sind verboten. Mehrere Bundesländer erlauben Übernachtungen für Verwandte über die Feiertage. Können die betroffenen Verbraucher:innen ihr bereits geleistet Anzahlung zurückverlangen? Verständnis besteht unbestritten für die Verbraucher:innen und auch für die Veranstaltenden.

Erheblichen finanziellen Folgen

„Wichtig ist immer der Blick in die geltende Verordnung des Bundeslandes, wohin die Reise gehen sollte. Fest steht, aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Verbotes kann das veranstaltende Hotel das vereinbarte Silvesterspecial nicht durchführen, die vereinbarte Leistung wird unmöglich“, erklärt Nicole Mertgen-Sauer, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Bremen. Für beide Vertragsparteien entfällt damit die Leistungspflicht, der Verbraucher kann die Anzahlung zurückfordern. Das ist natürlich für das veranstaltende Hotel – das regelmäßig bereits Kosten für Planung, Werbung und Organisation des Silvesterabends gehabt hat – mit nicht unerheblichen finanziellen Folgen verbunden.

Gutscheinlösung möglich

Nicole Mertgen-Sauer rät: „Betroffene Verbraucher:innen können natürlich prüfen, ob ihnen eine individuelle Vereinbarung mit dem Hotel möglich erscheint. Unter Umständen lässt sich auch bereits jetzt ein gebuchtes Silvesterpaket auf das nächste Jahr verschieben. Denkbar wäre auch die Ausstellung eines Gutscheins, dann jedoch immer verbunden mit dem Insolvenzrisiko für den Verbraucher, den Gutschein später nicht mehr einlösen zu können.“ Kommt keine Alternative in Frage, kann nach Ansicht der Verbraucherzentrale Bremen die Rückzahlung der Anzahlung verlangt werden. Das sollte möglichst nachweisbar – schriftlich mit Einwurfeinschreiben - und unter konkreter Fristsetzung erfolgen.

Für Fragen, die in unmittelbaren Zusammenhang von Corona stehen, sind die wichtigsten Informationen auf der Serviceseite: vz-hb.de/corona zusammengestellt.

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