Verbraucherdarlehensverträge der Jahre 2010 bis 2012 bleiben widerrufbar
Bremen Das Landgericht (LG) Kiel hat mit Urteil vom 06. Mai 2016 (6 O 206/15) entschieden, dass die Verbraucher selbst dann nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert werden, wenn Sparkassen und Banken die Formulierung aus der Musterwiderrufsinformation übernommen haben. Dies betrifft insbesondere die Information zum Beginn der Widerrufsfrist.
Es mag für einen mündigen, verständigen Durchschnittsverbraucher zumutbar sein, einzelne, in die Widerrufsinformation eingefügte Paragrafen nachzuschlagen, Kaskadenverweisungen aber, also hier der Verweis von § 492 Abs. 2 BGB auf Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB, stellen zu hohe Anforderungen an die Verbraucher, meint das LG Kiel und bestätigt damit auch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in München und Koblenz. Das bedeutet für Verbraucher: Auch in diesen Fällen ist die Prüfung eines Widerrufs bei Verbraucherdarlehensverträgen sinnvoll.
"Verbraucherschutz beginnt dort, wo Anbieter ihren gesetzlichen Informationspflichten in verständlicher Form nachkommen. Es ist nur zu begrüßen, wenn Gerichte diesem Prinzip Geltung verschaffen", so Annabel Oelmann, Vorstand der Verbraucherzentrale Bremen.
Betroffen sind vornehmlich die Verträge der Sparkassen und auch der Volksbanken aus der Zeit vom 11.06.2010 bis etwa März 2012. "Hier haben unsere Widerrufsprüfungen ergeben, dass insbesondere die Sparkassen häufig vom gesetzlichen Muster abgewichen sind", erläutert Hartmut Schwarz, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Bremen.
"Der Widerruf eines Verbraucherdarlehens bleibt weiterhin Thema" erläutert Annabel Oelmann und rät: "Wer den Widerrufsjoker nutzen und aus seiner laufenden Baufinanzierung aussteigen möchte, sollte vorher seinen Vertrag bei der Verbraucherzentrale Bremen prüfen lassen." Informationen hierzu finden Verbraucher auf der Internetseite der Verbraucherzentrale Bremen.