- Kosten können bei Widerruf einer privaten Krankenversicherung anfallen, wenn eine Honorarberatung erfolgt ist
- Unterschied zwischen Maklercourtage und Honorarvertrag
- Diese Kriterien sollte eine Beratung zu Krankenversicherungen enthalten
Beim „Upreger des Monats“ geht es um unschöne Fälle aus unserem Beratungsalltag. Wir wollen damit andere Verbraucher:innen sensibilisieren, nicht in die gleiche Falle zu tappen. Hier wurde ein Verbraucher bei Vertragswiderruf um 6.000 Euro gebracht.
Worum geht es?
Ein junger Mann ließ sich zur privaten Krankenversicherung (PKV) von einem Vermittler beraten. Drei Jahre zuvor wurde er erstmals von diesem Vermittler beraten, der ihm einen Einsteigertarif vermittelte. Zwei Jahre später wurde er wiederholt vom Makler beraten. Er unterschrieb einen Maklerauftrag mit einer Honorarklausel. Da sich der junge Mann unsicher und oberflächlich beraten fühlte, widerrief er den Antrag fristgerecht. Der Vermittler stellte danach eine Honorarrechnung über 6.000 Euro.
Was ist passiert?
Der Verbraucher ließ sich zur Unterschrift eines PKV-Antrags drängen, ohne umfassend über die Vor- und Nachteile von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen und einzelnen Möglichkeiten der Absicherung informiert zu werden. Roland Stecher, Versicherungsberater der Verbraucherzentrale Bremen, sagt dazu: „Eine Beratung zur Krankenversicherung beinhaltet nicht nur die Bereiche Brille, Zahnersatz, Heilpraktiker, stationäre Unterbringung und einen Arbeitgeberzuschlag. Das Ziel einer Beratung sollte es sein, dass Verbraucher:innen genügend Information bekommen, um eigenständig einschätzen zu können, welche Versicherung die richtige für sie ist. Eine Entscheidung zum Versicherungsschutz sollte bewusst abgewogen und getroffen werden.“ Je mehr Wissen über die verschiedenen Produkte vermittelt wird, desto zielgenauer kann ein Verbraucher selbst entscheiden.
Zurück zum vorliegenden Fall: Der Widerspruch des Antrages innerhalb des Rücktrittsrechts wurde hier fristgerecht vom Verbraucher erklärt. Der Vertrag kam dadurch nicht zustande. Der Versicherungsmakler verlor den Courtageanspruch und stelle daraufhin eine Honorarrechnung. Der Wert des Honorars wurde laut Aussagen des Verbrauchers erst eingetragen, als der Tarif vom Makler ausgesucht und beantragt wurde. Darin stand, dass wenn der Versicherungsschutz nicht beantragt oder dem Antrag/Vertrag widersprochen wird oder dieser nicht die Stornohaftungszeit überdauert, ein Honorar in Höhe von 6000 € fällig wird.
Rechtliche Einordung
Gesetzliche Vorgaben erfordern, dass Versicherungsberatungen dokumentiert werden müssen. In diesem Fall wurde keine Beratungsdokumentation erstellt und demnach dem Verbraucher auch keine Kopie ausgehändigt. Die anschließende Honorarrechnung bezieht sich auf die entgangene Courtage. Roland Stecher erklärt: „Hierbei ist zu unterscheiden – Wer als Makler berät, vermittelt Versicherungsschutz gegen die Courtage eines Versicherungsunternehmens. Honorarberater dagegen beraten unabhängig auf Basis eines Honorars, das der Verbraucher an ihn direkt zahlt." Im der Verbraucherzentrale Bremen vorliegenden Fall forderte der Makler zudem noch die Rücknahme des Rücktritts. Er verwies auf die Maklervereinbarung und drohte dem Kunden.
Tipps der Verbraucherzentrale Bremen
Ein Versicherungsmakler erhält seine Courtage Provision von der vermittelten Versicherungsgesellschaft erst beim Zustandekommen des Vertrages. Sollten Verbraucher:innen den Antrag fristgerecht widerrufen, gilt dieser als nicht zustande gekommen und es fallen keine weiteren Kosten an. Ein Maklerauftrag sollte im Vorfeld genau durchgelesen werden.
Wer hier unsicher ist, kann sich bei der Verbraucherzentrale Bremen unabhängig informieren. Pandemiebedingt auch telefonisch.
FAZIT DER VERBRAUCHERZENTRALE BREMEN
- Prüfen Sie mehrere Angebote vor Vertragsabschluss
- Bestehen Sie auf einem Beratungsprotokoll
- Lassen Sie sich unabhängig beraten