Herbstlaub: Vorsicht Rutschgefahr

Pressemitteilung vom
Im Herbst wird es rutschig auf unseren Straßen. Die Pflicht, für sichere Wege vor einem Gebäude zu sorgen, obliegt grundsätzlich jedem Hauseigentümer. Dieser hat mit der sogenannten „Verkehrssicherungspflicht“ die Verantwortung, dass Gehwege gefahrlos genutzt werden können.
Lauf auf Straße_ Verbraucherzentrale Bremen

Gefahren im Herbst

  • Hausbesitzende sind verpflichtet für sichere Wege vor ihrer Haustür zu sorgen
  • Wohin mit dem Laub?
  • Prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz
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Die Blätter färben sich bunt und die dunkle Jahreszeit kündigt sich an. Das Herbstlaub fällt und es wird rutschig auf unseren Straßen. Die Pflicht, für sichere Wege vor einem Gebäude zu sorgen, obliegt grundsätzlich jedem Hauseigentümer. Dieser hat mit der sogenannten „Verkehrssicherungspflicht“ die Verantwortung, dass Gehwege gefahrlos genutzt werden können.

„Kommt ein Passant auf einem Gehweg durch nicht geräumtes Laub zu Fall, kann das für den Hausbesitzer teuer werden. Der Geschädigte kann Schadenersatz oder Schmerzensgeld verlangen. Haftbar gemacht wird in der Regel der Eigentümer, denn er ist für das Laubfegen verantwortlich“, so Roland Stecher, Finanzdienstleistungsexperte der Verbraucherzentrale Bremen. Eigentümer selbstgenutzter Einfamilienhäuser können sich mit einer Privathaftpflichtversicherung schützen. „Bei vermieteten Immobilien oder Eigentumswohnungen können Sie sich mit einer Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung absichern. Sie können ihre Verkehrssicherungspflichten aber auch auf Firmen zur Gehwegreinigung übertragen“, empfiehlt Roland Stecher.

Kehrpflicht-Klauseln in Mietverträgen

In vielen Mietverträgen findet sich eine Klausel zur Kehrpflicht auf Bürgersteigen. Die Räum- und Streupflicht kann per Zusatz im Mietvertrag auf die Mieter übertragen werden. Generell gilt die Regelung, dass wochentags zwischen 7 Uhr früh und 20 Uhr abends sowie am Wochenende zwischen 9 Uhr und 20 Uhr die Wege risikolos passierbar sein müssen. Hier entgegen gibt es Urteile über die Räumpflicht von Herbstlaub. Das Landgericht Berlin stellte fest, dass im 6-Tage-Rhythmus zu kehren ausreichend sei (Urteil vom 11. Oktober 2005, Az.: 13 O 192/03). Damit unterscheidet sich die aktuelle Rechtsprechung von der generellen Regelung. Roland Stecher rät: „Zum Schutz Ihrer Mitmenschen, sollten Sie die Wege bei Bedarf jedoch täglich kehren.“

Auch Mieter können sich vor Ansprüchen bei Vernachlässigung der Räumpflicht durch eine Privathaftpflichtversicherung schützen. Sie kommt für Schadensersatzansprüche auf und wehrt unbegründete Forderungen ab. 

Wohin mit dem Laub?

Das Laub dürfen Sie nicht einfach vom Gehweg auf die Straße kehren, wenn dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet wird.
Verboten ist auch, Herbstlaub im nächsten Wald, Gulli oder Rinnstein zu entsorgen. Verwenden Sie stattdessen die Bio-Tonne, den eigenen Komposthaufen oder entsorgen Sie die Blätter als Grünabfall auf der nächsten Deponie.

Was ist mit Laubbläsern?

Das Bundesimmissionsschutzgesetz gibt vor: Die Nutzung von Laubbläsern und Laubsaugern ist nur an Werktagen von 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr erlaubt, an Sonn- und Feiertagen ist der Gebrauch verboten. „Auf Laubbläser sollte aus energetischer und ressourcenschützender Sicht möglichst verzichtet werden“, rät Inse Ewen Energieberaterin der Verbraucherzentrale Bremen.

Versicherungsschutz überprüfen!

Um sich vor Ansprüchen aus Versäumnissen der Verkehrssicherungspflicht zu schützen, überprüfen Sie, ob ihr Versicherungsschutz ausreichend ist.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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