BGH Entscheidung: Mahngebühren der Energieversorger von 2,50 unzulässig

Pressemitteilung vom
Der BGH untersagt mit Urteil vom 26.06.2019 (Az. VIII ZR 95/18) die Berechnung einer Mahnkostenpauschale von 2,50 Euro. Die Verbraucherzentrale gibt Tipps, was Verbraucher jetzt tun sollten.
Taschenrechner Abrechnung Musterbrief Verbraucherzentrale Bremen
  • Jahresabrechnungen, die unzulässige Mahngebühren (sonstige Leistungen) enthalten, müssen vom Energieversorger korrigiert werden.
  • Der Anspruch auf Rechnungskorrektur verjährt nach drei Jahren
  • Betroffene Verbraucher sollten jetzt ihre Energieversorger zur Korrektur von Jahresabrechnungen der Jahre 2016 - 2019 und zur Erstattung der gezahlten Mahngebühren auffordern.
  • Die Verbraucherzentrale Bremen hilft bei der Prüfung der Jahresabrechnung und stellt kostenlos ein Musterschreiben zur Verfügung.
     
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Beratungsalltag der Verbraucherzentrale Bremen
Immer wieder suchen Bremer Verbraucherinnen und Verbraucher Rat bei der Verbraucherzentrale Bremen, weil sie Energieschulden haben, die monatlichen Zahlungen für Strom und Gas oder eine Nachforderung aus der Jahresabrechnung des Energieversorgers nicht zahlen können.

Der BGH untersagt mit Urteil vom 26.06.2019 (Az. VIII ZR 95/18) die Berechnung einer Mahnkostenpauschale von 2,50 Euro und stellt unmissverständlich klar, dass nur die tatsächlichen Kosten eines Mahnschreibens, wie Porto, Papier und Druckkosten, an die säumigen Kunden weitergegeben werden dürfen. Dies gilt grundsätzlich für alle Kunden der Energieversorger, sowohl für Kunden in den Grundversorgungstarifen, als auch für Kunden mit Sonderverträgen. 

„Eine erfreulich klare und verbraucherfreundliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes“, so Dr. Annabel Oelmann, Vorständin der Verbraucherzentrale Bremen. „Wir können nur alle betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher aufrufen, ihr Recht in die Hand zu nehmen und ihren Energieversorger zur Erstattung gezahlter Mahnkosten aufzufordern“, so Oelmann weiter.

Bremer Energieversorger berechnen aktuell 2,50 - 3,00 Euro pro Mahnschreiben
Der Bremer Grundversorger, die swb Vertrieb Bremen GmbH und die swb Vertrieb Bremerhaven GmbH, berechnen lt. Preisliste Oktober 2019 für die schriftliche Mahnung fälliger Abschlags- oder Rechnungsbeträge jeweils 3 Euro und für die Ankündigung einer Versorgungssperre gar 15,71 Euro.
Die Bremer Energiehaus-Genossenschaft eG berechnet laut ihrem Preisblatt Bremen 2018 Mahngebühren von 2,50 Euro pro Mahnung.
„Mahnkostenpauschalen, die nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH unzweifelhaft unzulässig sind“, ergänzt Cegielka.

Nach Auskunft der swb werden die swb Vertrieb Bremen GmbH und die swb Vertrieb Bremerhaven GmbH ihre Preisliste mit Wirkung zum 01.02.2020 ändern und dabei die Kostenpauschalen auf 0,90 Euro (Mahnung) und auf 3,50 Euro (Ankündigung der Versorgungssperre) herabsetzen.
 
„Ein erfreulicher erster Schritt in die richtige Richtung zu einem fairen Umgang mit säumigen Kunden. Was aber zu einer stringenten Umsetzung der BGH-Entscheidung vom 26.06.2019 fehlt, ist die Erstattung in der Vergangenheit zu viel gezahlter Mahnkosten“, sagt Cegielka.

Betroffene Verbraucher sollten von 2016 – 2019 gezahlte Mahnkosten zurückfordern
„Es ist nicht davon auszugehen, dass Energieversorger von sich aus auf Ihre Kunden zugehen und unberechtigt kassierte Mahngebühren der letzten drei Jahre erstatten werden. Wir empfehlen den betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher selbst aktiv zu werden und die Erstattung in den Jahren 2016 – 2019 gezahlter Mahnkosten von ihrem Energieversorger einzufordern“, so Oelmann.

Ein entsprechendes Musterschreiben findet sich hier:

„Rückforderungsansprüche verjähren nach den allgemeinen Regeln, nach drei Jahren. Für 2016 in Rechnung gestellte und gezahlte Mahnkosten tritt somit zum 31.12.2019 Verjährung ein und der Energieversorger könnte die Erstattung der Mahnkosten aus dem Jahr 2016 verweigern“, so Gerrit Cegielka. „Deshalb ist Eile geboten.“
Ob sich Energieversorger im Einzelfall tatsächlich auf die „Einrede der Verjährung“ berufen werden, lässt sich derzeit nicht beurteilen.
 

GEZAHLTE MAHNKOSTEN ZURÜCK FORDERN
Nach dem Urteil des BGH vom 26.06.2019 steht fest, dass die Berechnung von pauschalisierten Mahnkosten, jedenfalls in Höhe von 2,50 Euro pro Mahnschreiben, durch die Energieversorger rechtswidrig ist und daher unberechtigt vereinnahmte Mahngebühren an die Kunden zurück zu zahlen sind. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich gerne an die Verbraucherzentrale. Vereinbaren Sie einfach einen Termin unter 0421-160 777 oder online unter www.verbraucherzentrale-bremen.de.
 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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