Beratungspflichten im Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Pressemitteilung vom
Im letzten Jahr trat das neue Gebäudeenergiegesetz in Kraft. Hauskäufer:innen müssen vor dem Immobilienkauf ein informatorisches Energieberatungsgespräch führen.
Haus Thermographie
  • Gebäudeenergiegesetz löst Energieeinspeiseverordnung seit 1. November 2020 ab.
  • Immobilieneinkäufer:innen müssen ein informatorisches Energieberatungsgespräch führen
  • Energieberatung der Verbraucherzentrale bietet kostenfreies, informatorisches Beratungsgespräch nach § 80, Abs. 4 GEG und §48 GEG an
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Hausbesitzer:innen haben sich in den vergangenen Jahren an das Einhalten der Energieeinsparverordnung, abgekürzt EnEV gewöhnt. Doch jetzt wurde aus EnEV und zwei weiteren Gesetzen das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG.

Nach jahrelangem Ringen trat das GEG am 1.11.2020 in Kraft. Viele Änderungen beinhaltet es nicht, aber es wurden kostenfreie informatorische Beratungsgespräche eingeführt. Gemeint ist damit eine Energieberatung, die kostenfrei angeboten werden soll. Und dies beim Kauf einer Immobilie und bei der Sanierung einer Immobilie.
„Käufer:innen einer Immobilie sollen ein kostenfreies, informatorisches Beratungsgespräch führen. Dieses Gespräch steht im Zusammenhang mit dem Energieausweis“, erklärt Inse Ewen, Energieberaterin bei der Verbraucherzentrale Bremen. Sobald ein Kaufvertrag abgeschlossen ist, müssen Verkäufer:innen oder Makler:innen den Energieausweis aushändigen. „Danach sollen Käufer:innen ein Gespräch über grundlegende Inhalte des Energieausweises führen und energetische Sanierungsaspekte ansprechen“, so die Energieberaterin.
 

Plicht für einen Energieausweis

Die Pflicht, bei Vermietung oder Verkauf eines Hauses einen Energieausweis vorzulegen, gelten auch für Immobilienmakler:innen. 
Bei der Sanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern müssen Verbraucher:innen ebenfalls eine kostenfreie Energieberatung in Anspruch nehmen und zwar dann, wenn im Zuge der Sanierung Berechnungen zur Energiebilanzierung angestellt werden.
Doch ganz unabhängig von §80 und §48 GEG ist es sinnvoll, vor einer energetischen Sanierung eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen. Vielleicht können ja zum Bespiel Förderprogramme genutzt werden. Oder bei der geplanten Sanierung macht es Sinn, eine weitere Maßnahme mit einzuplanen. Oft planen die Eigentümer:innen erst eine Hausdämmung und ein Jahr später werden die Fenster ausgetauscht. „Das ist unglücklich und wäre im Zuge der Hausdämmung viel besser einzubinden gewesen“, so Inse Ewen. Oder aber die neue Heizungsanlage wird auf das Bestandsgebäude ausgelegt. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass eine Komplettsanierung des Hauses ansteht, die auch Einfluss auf die Dimensionierung der Heizungsanlage hat.
Auch Unternehmen, die im Rahmen einer Sanierung ein Angebot abgeben, müssen im Angebot auf die Pflicht zur Energieberatung hinweisen. Allerdings gilt die Pflicht nur, wenn die Energieberatung kostenfrei angeboten wird. „Für Bremen und Bremerhaven ist dies bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale der Fall. Sie bietet damit die Möglichkeit, der Beratungspflicht nachzukommen“, erklärt Inse Ewen.

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Bremen hilft bei allen Fragen zum effizienten Einsatz von Energie zuhause und ist Teil der Bundesförderung für Energieberatung der Verbraucherzentralen.

Die Verbraucherzentrale ist Partnerin von "Bremer Modernisieren" und "Bremerhavener Modernisieren"

Termine für eine kostenfreie Energieberatung können unter 0421-160777 vereinbart oder online unter vz-hb.de gebucht werden.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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