Aus EnEV und Co. wird GEG

Pressemitteilung vom
Die Verbraucherzentrale Bremen informiert über die Änderungen im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG), die ab dem 1. November gelten.
GEG Gebäude neues Gesetz
  • Drei Gesetze werden zu einem Gesetz
  • Kostenlose Energieberatung wird Pflicht bei energetischer Sanierung und beim Hausverkauf
  • Kostenfreie Energieberatung auch in den Quartieren
Off

Ab dem 1. November 2020 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es führt die Energieeinsparverordnung, das Energieeinspargesetz und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammen. Folgende Regelungen sollten Verbraucherinnen und Verbraucher kennen:
1.    Im Falle einer Sanierung oder eines Hausverkaufs besteht die Pflicht zu einer kostenlosen Energieberatung.
„Beim Kauf von Ein- und Zweifamilienhäusern müssen Käuferinnen und Käufer, nachdem sie den Energieausweis erhalten haben, ein Beratungsgespräch dazu führen“, erklärt Inse Ewen, Energieberaterin der Verbraucherzentrale Bremen.
Bei der Sanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern müssen Verbraucherinnen und Verbraucher eine Energieberatung in Anspruch nehmen, wenn im Zuge der Sanierung Berechnungen zur Energiebilanzierung angestellt werden.
Unternehmen, die im Rahmen einer Sanierung ein Angebot abgeben, müssen bereits im Angebot schriftlich auf die Pflicht zur Energieberatung hinweisen. Die Pflicht gilt, wenn die Energieberatung kostenlos angeboten wird.
„Die Energieberatung der Verbraucherzentrale ist eine Möglichkeit, der Beratungspflicht nachzukommen“, erläutert Inse Ewen.

2.    Staatliche Förderung für erneuerbarer Energien und effiziente Energienutzung sind nun gesetzlich verankert.
Das Gebäudeenergiegesetz sieht vor, effiziente Neubauten und die energetische Verbesserung von Bestandsgebäuden sowie die Nutzung erneuerbarer Energien finanziell zu fördern. Der Staat unterstützt, indem er bis zu 45 Prozent der  Investitionen für klimafreundliche Heiztechnik oder Wärmedämmung übernimmt. Alternativ können steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden, die über drei Jahre verteilt werden können.

3.    Die Pflicht, erneuerbare Energien in Neubauten zum Heizen zu nutzen, kann auf mehreren Wegen erfüllt werden.
Das GEG verpflichtet Bauherrn dazu, mindestens eine Form der erneuerbaren Energien zum Heizen zu nutzen. „Neben Energie aus Photovoltaik-, Solarwärme- und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfüllen auch erneuerbare Fern- und Abwärme diese Anforderung“, so Inse Ewen.
Ab 1. November 2020 kann ein größerer Anteil des Stroms aus eigener Produktion, zum Beispiel aus der eigenen Photovoltaik-Anlage, angerechnet werden. Alle erneuerbaren Energien müssen einen Mindestanteil des Wärmebedarfs abdecken. Dieser Anteil variiert zwischen den verschiedenen erneuerbaren Energien.

4.    Ergänzende Vorschriften zu Energieausweisen
Die Pflicht, bei der Vermietung oder beim Verkauf eines Hauses einen Energieausweis vorzulegen sowie die diesbezüglichen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen, gelten nun auch für Immobilienmakler.
Aussteller von Energieausweisen müssen bestehende Gebäude vor Ort oder anhand geeigneter Fotos bewerten, um passende Maßnahmen zur Modernisierung zu empfehlen.
CO2-Emissionen müssen im Energieausweis genannt werden.

Für alle Bauvorhaben, für die vor dem 1. November 2020 beantragt oder angezeigt wurden, gelten die bisherigen Regelungen.

Bei Fragen vereinbaren Sie einen kostenfreien Energieberatungstermin unter 0421-160777. Wir sind auch in den Quartieren für Sie da.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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