Wissenswertes zum Rundfunkbeitrag

Pressemitteilung vom
Infos für Studenten und Auszubildende
  • Anmeldepflicht für Studenten und Auszubildende
  • Ein Bewohner pro Wohnung muss zahlen
  • Befreiung für Studenten und Auszubildende unter bestimmten Voraussetzungen möglich 
  • Bei Wohngemeinschaften vorab klare Regelungen für Aus- und Umzug treffen
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Der Start ins Studium oder Ausbildung ist für viele auch mit einem Umzug verbunden. Ob die erste eigene Wohnung, Studentenwohnheim oder Wohngemeinschaft. Auszubildende und Studenten müssen beim Rundfunkbeitrag unterschiedliche Regelungen beachten.

Als Einzugshilfe gibt die Verbraucherzentrale folgende Hinweise mit auf den Weg: 

Anmeldepflicht für Studenten und Auszubildende

Auszubildende oder Studenten, die allein oder zu mehreren in eine eigene Wohnung ziehen, werden zu Beitragszahlern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Als Wohnung sind hierbei auch mehrere Einzelzimmer mit gemeinsamer Wohn- oder Etagenküche und einem gemeinsamen Wohnungseingang definiert. Die Beitragspflicht gilt auch für ausländische Studierende und Stipendiaten.

Befreiung für Studenten oder Auszubildende unter bestimmten Voraussetzungen möglich 

Der Status Student oder Azubi allein reicht nicht, um keine Rundfunkbeiträge zahlen zu müssen. „Wer nicht bei den Eltern wohnt und Leistungen nach dem BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach SGB III bekommt, kann beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht stellen“, sagt Parsya Baschiri, Rechtsberater der Verbraucherzentrale Bremen. Anträge gibt es unter www.rundfunkbeitrag.de. Bei der Antragstellung ist der Bezug der Leistungen nachzuweisen, am besten zum Beispiel mit einer entsprechenden Bescheinigung vom Amt.

Ein Bewohner pro Wohnung muss zahlen

„In Wohngemeinschaften (WG) gilt die Regel Einer für alle“, ergänzt Baschiri. Es muss ein Bewohner bestimmt werden, der sich beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio anmeldet. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag haften die Bewohner einer Wohnung gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder Bewohner zur Beitragszahlung herangezogen werden kann, wenn der offiziell angemeldete Teilnehmer den Rundfunkbeitrag nicht entrichtet. Stellt der Beitragsservice Nachzahlungsforderungen und kann der Betroffene nachweisen, dass er einen Befreiungstatbestand erfüllen würde, wird er nachträglich von Beitragszahlungen befreit.

In der WG gilt, dass ein Mitbewohner den vollen Rundfunkbeitrag zahlen muss, auch wenn ein oder auch mehrere andere WG-Mitglieder davon befreit sind, weil sie Leistungen nach dem BAföG beziehen. Derjenige, der keine Befreiung erhält, muss 17,50 Euro pro Monat für die gemeinsame Wohnung zahlen. Nur wenn alle WG-Bewohner befreit sind, ist auch die gesamte Wohnung beitragsfrei.

„Zimmer oder Appartements im Studentenwohnheim gelten hingegen jeweils als eigene Wohnung, für die jeder Bewohner den Rundfunkbeitrag von 17,50 Euro pro Monat entrichten muss“, betont Baschiri.

Bei Wohngemeinschaften vorab klare Regelungen für Aus- und Umzug treffen

In einer Wohngemeinschaft herrscht oft ein Kommen und Gehen. „Für den Fall des Ein- und Auszugs sollten klare Regelungen getroffen werden, damit nicht derjenige, der sich angemeldet hat, weiterhin auf den monatlichen Kosten für den Beitrag sitzen bleibt“, sagt Baschiri.  Zieht der bisher angemeldete WG-Mitbewohner aus, sollte er sich schriftlich beim Beitragsservice abmelden bzw. ummelden und seine neue Anschrift mitteilen. Wird er Mitglied in einer anderen WG, benötigt der Beitragsservice lediglich die Beitragsnummer des Wohngenossen, der die Zahlung des Rundfunkbeitrags in der neuen Bleibe übernommen hat. In der alten WG muss sich nun ein anderes WG-Mitglied anmelden und den Beitrag für alle verbliebenen WG-Mitglieder zahlen. Auch wenn bei einem Auslandssemester die Wohnung aufgegeben wird oder wenn der Studierende in die Wohnung der Eltern zurückzieht, sollte in jedem Fall eine schriftliche Abmeldung beim Beitragsservice erfolgen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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