Neue Kund:innenrechte bei lahmem Internet

Pressemitteilung vom
Verbraucher:innen können ab dem 1. Dezember diesen Jahres die Zahlungen an ihren Internetanbieter kürzen, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Geschwindigkeit bekommen. Sie müssen nur für das bezahlen, was sie auch erhalten. Was das genau heißt, erläutert die Verbraucherzentrale Bremen.
Neue Kund:innenrechte bei lahmem Internet
  • Ist das Internet zu lahm, haben Kund:innen ab 1.12. mehr Rechte.
  • Wer nur 80% der vereinbarten Leistung bekommt, zahlt künftig auch nur 80% der Kosten.
  • Als Nachweis können Kund:innen Breitbandmessungen über ein Tool der Bundesnetzagentur vorlegen.
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Sonja Welzel, Verbraucherrechtsberaterin:

„Verbraucher:innen können ab dem 1. Dezember diesen Jahres die  Zahlungen an ihren Internetanbieter kürzen, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Geschwindigkeit bekommen. Sie müssen nur für das bezahlen, was sie auch erhalten. Das heißt: bekommen Verbraucher:innen nur 80% der vereinbarten Geschwindigkeit, müssen sie auch nur 80% bezahlen. Voraussetzung ist, dass der Fehler beim Provider liegt, Verbraucher:innen 20 Messungen an zwei Tagen vorgenommen haben und dabei bestimmte Werte nicht erreicht werden: 90% der vertraglich vereinbarten Maximalgeschwindigkeit an beiden Messtagen, die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit in 90% der Messungen oder die vertraglich vereinbarte Minimalgeschwindigkeit an beiden Messtagen. Eine Messung ist zum Beispiel auf der Internetseite der Bundesnetzagentur möglich. Bekommen Verbraucher:innen trotz Aufforderung an ihren Provider keine solche Geschwindigkeit, können sie den Vertrag fristlos kündigen.“

Bei Problemen können sich Verbraucher:innen jederzeit an die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale Bremen wenden.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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