BGH-Urteil: Bausparkasse darf kündigen

Pressemitteilung vom
BGH setzt der seit Jahren anhaltenden Kündigungswelle der Bausparkassen kein Ende. Bausparkunden müssen die gegen sich ausgesprochenen Kündigungen dulden.

BGH setzt der seit Jahren anhaltenden Kündigungswelle der Bausparkassen kein Ende. Bausparkunden müssen die gegen sich ausgesprochenen Kündigungen dulden.

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Die heutigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) in zwei Verfahren gegen die Wüstenrot Bausparkasse fielen zugunsten der Bausparkasse aus (XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16). In beiden Fällen geht es um das Kündigungsrecht einer Bausparkasse zu noch nicht voll angesparten Bausparverträgen. 2015 kündigte die Bausparkasse beide Verträge, die länger als zehn Jahre zuteilungsreif waren. Der BGH gab der Bausparkasse Recht, dass sie beide Verträge nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen durfte.

Hartmut Schwarz, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Bremen erwartet nun weitere Kündigungen: "Bausparkassen werden nun erst Recht auf massenhafte Kündigung von Bausparverträgen setzen, um Kunden los zu werden". Verbraucher können sich darauf einstellen: "Sobald Verträge zuteilungsreif werden, rollt nach 10 Jahren die nächste Kündigungswelle auf Verbraucher zu."

Schon seit Jahren versuchen die Bausparkassen ihre Altkunden mit noch gut verzinsten Bausparverträgen durch einfache Kündigung des Vertrages loszuwerden.

"Lassen Sie sich nicht vorschnell zum Handeln drängen und holen Sie sich vorher unbedingt unabhängigen Rat", empfiehlt Schwarz weiter. Ratsuchenden stellt die Verbraucherzentrale Bremen umfassende Informationen zur Verfügung, insbesondere zur Kündigungswelle der Bausparkassen unter:

www.verbraucherzentrale-bremen.de/bausparkassen-kuendigungswelle

Hintergrund:

In der aktuellen Niedrigzinsphase müssen die Bausparkassen neue Einnahmen entwickeln oder die alten, gut verzinsten Bausparverträge loswerden. Die Kündigung von voll angesparten Verträgen war der Anfang dieser Entwick-lung. Der dringend empfohlene Wechsel in einen anderen, neuen Tarif ist eine neue Variante.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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