Erfolgreiche Abmahnungen bei Ethno-Tarifen

Stand:
Als Verbraucherzentralen können wir Wettbewerbsverstöße sowie unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen von Unternehmen abmahnen und ggf. auf Unterlassung klagen.
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Die Ergebnisse haben wir zum Anlass genommen, die Anbieter zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben aufzufordern. Unsere Ergebnisse stellen wir im Folgenden vor.

 

Versteckte Zusatzkosten

Mobilka und Star Rossija warben im Internet mit Lockangeboten für Gespräche nach Russland von 1ct/Min. Dass für jede Verbindung zusätzlich 15ct berechnet wurde, war nur in Fußnoten oder in Preislisten schwer zugänglich versteckt angegeben. Diese Art von Blickfangwerbung ist unzulässig.

Der beworbene Preis muss alle Kostenbestandteile deutlich erkennbar darstellen.

Auf unsere Beanstandung haben diese Anbieter reagiert. Im Internet haben sie einen deutlich erkennbaren Hinweis auf das zusätzliche Verbindungsentgelt platziert und somit unsere Forderung erfüllt. Auch sind die Preislisten überarbeitet worden.

Verwirrende Vertragsbeziehungen

Bei einigen Anbietern war besonders auffällig, dass der Vertragspartner nicht eindeutig zu identifizieren war. Weder aus den Vertragsunterlagen noch aus dem Impressum der Unternehmen ging eindeutig hervor, wer der Leistungserbringer war. Dies ist wichtig, damit der Verbraucher seine Gewährleistungsrechte wahrnehmen oder den Widerruf des Vertrages korrekt ausüben kann.

Die beanstandeten Anbieter haben nachgebessert. Vertragspartner und Kooperationen werden jetzt transparenter dargestellt und auch das Impressum entspricht den gesetzlichen Vorgaben.

Kosten für Einzelverbindungsnachweis

Verbraucher können von ihrem Telekommunikationsanbieter einen Einzelverbindungsnachweis (EVN) verlangen. Mobilka und Star Rossija haben für die Übersendung eines Einzelverbindungsnachweises in Papierform rechtswidriger Weise ein sehr hohes Entgelt verlangt. 9,95 Euro bzw. 10,00 Euro müssen Verbraucher für einen EVN zahlen, obwohl für diese Leistung kein Entgelt erhoben werden darf. Obwohl sich Mobilka hierzu durch eine unterschriebene Unterlassungserklärung auch verpflichtet hatte, wurde anlässlich einer späteren Überprüfung festgestellt, dass das Entgelt unverändert in der Preisliste aufgeführt wurde.

Daraufhin haben wir eine Vertragsstrafe festgesetzt, die von Mobilka akzeptiert und beglichen wurde.

 

Roaming

Ay Yıldız warb für zwei seiner Tarife mit einer befristeten "Türkei Roaming"-Aktion. Ankommende Anrufe sollten kostenlos sein und abgehende Anrufe günstige 9ct/Min kosten.

Für den Verbraucher waren in den AGBs und Preislisten jedoch kaum zu erfüllende Bedingungen versteckt. Zum Beispiel musste bei dieser Aktion der Kunde im jeweils laufenden Monat mit derselben SIM-Karte mindestens eine kostenpflichtige Mobilfunkleistung innerhalb von Deutschland im E-Plus Netz in Anspruch nehmen. Bei Nichtinanspruchnahme der Leistung sollten die höheren Standardkonditionen des Tarifs für Roaming gelten.

Bei Reisen in die Türkei, die mehr als einen Monat dauern oder auch nur über den Monatswechsel erfolgten, konnten die Bedingungen des Angebots nicht erfüllt werden. In der Werbung für das Angebot wurde der Verbraucher darauf nicht hingewiesen, sondern erst in der Preisliste. Nach längeren Verhandlungen mit Ay Yıldız hat die Verbraucherzentrale Bremen erreicht, dass Ay Yıldız nicht mehr an diesen Bedingungen festhält. Zu einer neuen Sonderaktion konnten Kunden von April bis September 2015 ankommende Gespräche innerhalb der Türkei kostenlos entgegennehmen. In der Vergangenheit musste dafür noch mindestens ein kostenpflichtiger Anruf im laufenden Monat mit derselben Sim-Karte aus Deutschland getätigt werden.

 

Wir bleiben dran

 

Die Abmahnung der Anbieter hat Wirkung gezeigt und für mehr Transparenz im Vertragsdschungel beigetragen. Wir werden dran bleiben und den sich schnell verändernden Markt und die Anbieter weiter beobachten.

Wollen Sie sich über die bisherigen Marktchecks informieren? Hier finden Sie alles wissenswerte.

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