Partnersuche am Valentinstag Wissenswertes und Tipps zum Online-Dating

Stand:
Wissenswertes und Tipps zum Online-Dating
Neben einem Laptop liegen roten Rosen und ein verpacktes Geschenk auf einem Tisch.

Am 14. Februar ist Valentinstag. Diesen Tag nehmen viele Menschen zum Anlass, sich auf die Suche nach dem Traumpartner zu machen. Hierfür sind Online-Partnervermittlungen ein einfacher und bequemer Weg. Aber Vorsicht: in den komplizierten und oft kaum verständlichen Verträgen sind einige Fallstricke verborgen. Die Verbraucherzentrale Bremen gibt Tipps.

On

Das Kleingedruckte vorher genau lesen:

Online-Singlebörsen und Partnervermittlungen erbringen Dienstleistungen, das heißt, sie bieten ihren Kundinnen und Kunden lediglich die technische Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit anderen im Portal angemeldeten Personen. „Wer diese Dienstleistung in Anspruch nehmen und eines der zahlreichen Online-Portale nutzen möchte, sollte zuvor in jedem Fall einen Blick auf das Kleingedruckte werfen“, rät Annabel Oelmann, Vorstand der Verbraucherzentrale Bremen.

Denn in den Geschäftsbedingungen verbergen sich oft versteckte Kosten. Beispielsweise werben einige Anbieter mit sogenannten Probe-Abos, die günstig angeboten werden. Im Nachhinein müssen Verbraucherinnen und Verbraucher dann aber mit Erschrecken feststellen, dass sich das Probe-Abo nach Ablauf automatisch um sechs oder sogar zwölf Monate zu einem weit höheren Preis verlängert hat.

Widerrufs- und Kündigungsmöglichkeiten:

Nicht wenige Kundinnen und Kunden wollen sich bereits kurz nach Vertragsabschluss wieder vom Partnervermittlungsinstitut lösen, weil sie unzufrieden sind.

Verbraucherinnen und Verbraucher haben bei einem Onlinevertrag grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, über das vor Abschluss des Vertrages informiert werden muss. Es ist ratsam, den Widerruf oder die Kündigung schriftlich per Einwurf-Einschreiben zu erklären. Einige Portale berufen sich auf ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen, wenn diese vollständig erbracht wurden. Dies ist jedoch gerade bei Abonnementverträgen nicht der Fall. Auch dann nicht, wenn Verbraucher bereits Nachrichten versandt haben.

Die Kündigungsmöglichkeiten stehen im Kleingedruckten und sind bei den einzelnen Partnervermittlungen unterschiedlich. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Online-Partnerbörsen ihren Kunden die Kündigung auch online ermöglichen müssen (Urteil vom 14.07.2016, AZ.: III ZR 387/15). „Das bedeutet, wer einen solchen Vertrag online abschließt, der muss diesen auch online beenden können“, sagt Oelmann.

Vorsicht bei Weitergabe persönlicher Daten:

Im Internet sollten Verbraucherinnen und Verbraucher genau überlegen, welche Informationen sie von sich preisgeben möchten. Insbesondere bei der Freigabe von persönlichen Daten ist Vorsicht geboten. „Bei der ersten Kontaktaufnahme mit anderen Nutzerinnen und Nutzern empfiehlt es sich, eher über belanglose Themen wie beispielsweise Hobbys zu sprechen, da nicht sicher ist, wer sich hinter dem auf den ersten Blick interessant erscheinenden Online-Profil verbirgt“, sagt Oelmann.

Vorsicht vor weiteren Dienstleistungen:

Verbraucherinnen und Verbraucher sollten auch hellhörig werden, wenn ein Partnervermittlungsinstitut "zur Verbesserung der Vermittlungschancen" zusätzliche Leistungen anbietet, wie beispielsweise das Aufnehmen eines Präsentations-Videos, und hierfür die Unterzeichnung eines zweiten Vertrages verlangt, der sich ausschließlich auf die Herstellung des Videos bezieht. Für das Anfertigen eines 30-minütigen Videofilms werden bis zu 2.000 Euro verlangt.

Unsere Tipps:

  • Prüfen Sie den Vertragsinhalt vor einem Vertragsabschluss sehr genau!
  • Kennen Sie ihr Widerrufs- und Kündigungsrecht!
  • Seien Sie vorsichtig mit der Weitergabe persönlicher Daten!
  • Lesen Sie unsere Info-Flyer mit Checklisten zur klassischen Partnervermittlung sowie zur Online-Partnervermittlung.
  • In jedem Fall können Sie sich an die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale Bremen wenden.

Eine billigere Alternative zu einer Partnervermittlung ist, selber die Initiative zu ergreifen – und beispielsweise eine Kontaktanzeige aufzugeben. Wer sich dabei des Chiffre-Dienstes bedient, muss weder die eigene Adresse noch Telefonnummer angeben.

Mercedes GLK auf einem Parkplatz

Diesel-Urteil: Musterklage gegen Mercedes erfolgreich

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte im Zuge des Diesel-Skandals im Jahr 2021 eine Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG eingereicht. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass Mercedes Verantwortung für die bewusste Manipulation von Abgaswerten übernehmen muss.
Hausfront mit mehreren Balkonen mit Steckersolarmodulen

Neue Gesetze und Normen für Steckersolar: Was gilt heute, was gilt (noch) nicht?

Für Balkonkraftwerke gelten zahlreiche Vorgaben, die politisch oder technisch definiert sind. Was ist heute erlaubt und was nicht? Verschaffen Sie sich einen Überblick über Änderungen und Vereinfachungen.
Ein Gesundheitsgerät neben dem Wort Aufruf in einem Ausrufezeichen.

Healy: Keine wissenschaftliche Evidenz für Gesundheitsversprechen

Bei den Verbraucherzentralen beschweren sich immer mehr Menschen über das Produkt "Healy". Verkäufer:innen behaupten, das Medizinprodukt würde beispielsweise bei chronischen Schmerzen, Schlafstörungen oder Depressionen helfen. Die Wirksamkeit von "Healy" ist aber nicht wissenschaftlich bewiesen.