Die Ersatzversorgung in Bremen wird teurer – bin ich betroffen?

Stand:
FAQ zum Inkrafttreten des "Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung". Die Verbraucherzentrale Bremen gibt Antworten auf die drängendsten Fragen zu den Änderungen der Stromversorgung.
Zwei Gasflammen an einem Herd
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Die aktuellen Entwicklungen auf den Energiemärkten stellen Verbraucher: innen und Energieversorgungsunternehmen gleichermaßen vor Herausforderungen. Mit dem „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung“ hat der Gesetzgeber ein Stück weit Rechtsklarheit geschaffen. Das Gesetz ist am 28.07.2022 in Kraft getreten. Hierdurch ergeben sich insbesondere Änderungen im Bereich der Ersatzversorgung. Die wesentliche Änderung ist, dass die Ersatzversorgung teurer sein darf also die Grundversorgung. Alle wesentlichen Fragen dazu, beantworten wir Ihnen hier.

FAQ

  1. Was versteht man unter Ersatzversorgung?
    Wenn Ihr aktueller Energieverbrauch keinem bestimmten Lieferanten oder keinem konkreten Liefervertrag zugeordnet werden kann, springt automatisch der für Ihre Abnahmestelle zuständige Grundversorger für diese Energielieferung ein. Dies wird als Ersatzversorgung bezeichnet. Es handelt sich um eine gesetzlich angeordnete Notversorgung.
    Dies kann beispielsweise passieren, wenn ein Energielieferant das Recht auf Netznutzung verliert oder bei Verzögerungen der Vertragsumstellung beim Lieferantenwechsel.
    Ihre Versorgung mit Energie ist durch die Ersatzversorgung immer gesichert. Es kommt unter keinen Umständen zu Versorgungsunterbrechungen. Die Ersatzversorgung und Grundversorgung wird in Bremen und Bremerhaven durch swb gewährleistet.
     
  2. Wann beginnt die Ersatzversorgung?
    Die Ersatzversorgung beginnt automatisch ab dem Zeitpunkt, an dem der Netzbetreiber Ihre Abnahmestelle dem Grundversorger zur Ersatzversorgung zuordnet.
    Der einspringende Grundversorger (Ersatzversorger) muss Ihnen als Kunde:in unverzüglich den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Text-form mitteilen. Für die Ersatzversorgung ist kein Vertragsabschluss nötig.
     
  3. Wann endet die Ersatzversorgung?
    Die Ersatzversorgung erfolgt maximal drei Monate lang.
    Der Grundversorger (Ersatzversorger) teilt Ihnen den Anfangs- und Endzeitpunkt der Ersatzversorgung mit. Dies ist mit dem Hinweis verbunden, dass spätestens nach Ende der Ersatzversorgung (Ablauf der drei Monate) ein neuer Energieliefer-vertrag abgeschlossen werden muss.
     
  4. Was passiert, wenn ich keinen neuen Energieliefervertrag abschließe?
    Die Ersatzversorgung endet in jedem Fall mit Ablauf von drei Monaten. Entweder haben Sie dann schon einen neuen Energieliefervertrag oder kommen durch den weiteren Verbrauch von Energie, beispielsweise durch Betätigung des Lichtschalters (sogenanntes „konkludentes Verhalten“, das bedeutet hier schlüssiges Verhalten), automatisch in die Grundversorgung (Grundversorgungsvertrag).
     
  5. Zu welchen Bedingungen wird die Ersatzversorgung abgerechnet?
    Für die Ersatzversorgung gelten die meisten Vorschriften der Grundversorgung (vergleiche § 38 Energiewirtschaftsgesetz, § 3 Stromgrundversorgungsverordnung und § 3 Gasgrundversorgungsverordnung). Der Energieverbrauch während der Ersatzversorgung darf vom Netzbetreiber geschätzt werden. Bei einer Mitteilung über den Eintritt in die Ersatzversorgung, raten wir Ihnen deshalb unbedingt kurzfristig den Strom- und/oder Gaszähler abzulesen und diese Messwerte dem Grundversorger und Netzbetreiber mitzuteilen.
     
  6. Dürfen für Ersatz- und Grundversorgung unterschiedliche Preise berechnet werden?
    Nach bisheriger Rechtslage durften für Haushaltskunden die Kosten der Ersatzversorgung die allgemeinen Preise der Grundversorgung nicht übersteigen. Mit Neufassung des § 38 Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) durch das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung“ ist ei-ne Preisdifferenzierung zwischen Ersatz- und Grundversorgung nun ausdrücklich erlaubt, wenn die Beschaffungskosten für die kurzfristige Ersatzversorgung von den Beschaffungskosten für die längerfristige Grundversorgung abweichen. Hier-bei müssen jedoch die kalkulierten Beschaffungskosten offengelegt werden und dürfen die aktuellen Börsenpreise nicht übersteigen (§ 38 Abs. 2 EnWG n.F.)
    Der Grundversorger (Ersatzversorger) kann die Preise der Ersatzversorgung zum 1. oder 15. eines Monats neu ermitteln. Die Preisänderung tritt mit Veröffentlichung der neuen Preise, also sofort, in Kraft.
    Eine Preisdifferenzierung allein nach dem Datum des Lieferbeginns ist dagegen nun ausdrücklich verboten (§ 36 Abs. 1 EnWG n.F.) Grundversorger und Netzbetreiber mitzuteilen.
     
  7. Kann ich die Ersatzversorgung vorzeitig beenden?
    Ja. Während der Zeit der Ersatzversorgung können Sie jederzeit einen neuen Lieferanten Ihrer Wahl mit der Belieferung beauftragen. Für die Beendigung der Ersatzversorgung gibt es keine Kündigungsfrist. Sie beauftragen einfach den neuen Energielieferanten mit der Durchführung des Anbieterwechsels.
     
  8. Kann ich verlangen, vorzeitig von der Ersatzversorgung in die Grundversorgung zu wechseln?
    Ob Sie vor Ablauf von drei Monaten in die zukünftig eher preisgünstigere Grundversorgung wechseln können, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Wir empfehlen dennoch, möglichst frühzeitig auf Ihren Grundversorger zuzugehen, und um Abschluss eines Grundversorgungsvertrages zu bitten!
Fragen?
0421-160777
Strommasten im Sonnenuntergang

Fazit: Unser Rat für Verbraucher:innen in Bremen und Bremerhaven

  • kurzfristig den Strom- oder Gaszähler ablesen und diese Messwerte dem Grundversorger und Netzbetreiber mitteilen,
  • erkundigen Sie sich bei Ihren Grundversorger, ob Sie vorzeitig einen Grundversorgungsvertrag bekommen und
  • spätestens nach drei Monaten sind Sie in der Grundversorgung und die ist deutlich günstiger.

Förderhinweis HB Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz

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