Auch wenn sich die Temperaturen derzeit im Plusbereich bewegen der nächste Wintereinbruch kommt bestimmt und wird wieder Schäden und Stürze verursachen.
- Den Winterdienst ernst nehmen und vorbeugen
- Die richtigen Streumittel verwenden
- Versicherungsschutz prüfen
Frisch gefallener Schnee ist schön. Doch die Kehrseite der weißen Winterwelt sorgt jedes Jahr wieder für Unfälle und Schäden: Stürze auf spiegelglatten Bürgersteigen, vom Dach rutschende Schneelawinen, zugefrorene Wasserleitungen. All das kann teuer und schmerzhaft werden.
Pflichten der Anlieger
Anlieger sind im Winter verpflichtet, ihre Gehwege zu räumen und gegebenenfalls zu streuen (§ 41 des Bremischen Landesstraßengesetzes). "Diese Pflicht besteht werktags von 7:00 bis 20:30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9:00 bis 20:00 Uhr," sagt Annabel Oelmann, Vorstand der Verbraucherzentrale Bremen. Nicht nur der Schnee muss geräumt werden. Bei Glätte müssen abstumpfende Streumittel eingesetzt werden. Bei Straßen ohne abgesetzten Gehweg muss ein Randstreifen beiderseits der Straße geräumt werden. Bei Gehwegen, die von der Fahrbahn abgegrenzt sind, bis zu einer Breite von fünf Metern mit Ausnahme von Parkplätzen. Passanten sollten mindestens eine 1,50 Meter breite, geräumte Fläche zur Verfügung haben, damit zwei Fußgänger gut aneinander vorbeikommen. Sind Anlieger nicht in der Lage diese Pflichten selbst zu erfüllen, müssen sie geeignete Personen oder Firmen beauftragen. Die Arbeiten sollten aber kontrolliert werden, da der Anlieger in der Pflicht und damit auch in der Haftung bleibt. Grundsätzlich ist der Eigentümer für den Winterdienst angrenzender Bürgersteige zuständig. "Viele Vermieter regeln in Mietverträgen jedoch, dass die Pflicht auf den Mieter übergeht. Der Schnee darf nicht einfach auf den Radweg oder die Straße geschoben werden. Er muss am Rande des Gehweges oder Randstreifen zur Fahrbahn hin gelagert werden", so Oelmann. Wer den Winterdienst nicht ernst nimmt und nicht räumt, bei Bedarf auch mehrmals am Tag, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 48 Abs.1, Nr.5 BremLStrG). Für die Überwachung ist die Ortspolizeibehörde zuständig.
Streumittel
Zum Abstumpfen glatter Flächen dürfen Sand, Kies oder Split verwendet werden. Salzhaltige Streumittel sind nur sehr begrenzt in geringen Mengen bei Glatteis erlaubt. Gänzlich verboten ist es auf Flächen, wo Bäume stehen oder das Tauwasser auf Grundstücke mit Bäumen fließen kann. Häufig sind umweltverträgliche Streumittel mit dem Zeichen "Blauer Engel" versehen.
Pflichten der Stadt
Auf Fahrbahnen und Strecken der Linienbusse, an Haltestellen, stark begangenen Plätzen und Brücken wird von der Entsorgung Nord GmbH (ENO), dem Amt für Straßen und Verkehr (ASV) und dem Umweltbetrieb Bremen geräumt. Welche Flächen vorrangig sind, wird im Winterdienstkatalog geregelt.
Schutz durch Versicherungen
"Wer seinem Winterdienst nicht nachkommt, haftet für Schäden. Daher sollte jeder über eine Privathaftpflichtversicherung verfügen, die die Schadenersatzforderung des Geschädigten übernimmt", sagt Gabriele Zeugner, Versicherungsberaterin der Verbraucherzentrale Bremen. Allerdings haben Fußgänger auch eine Eigenverantwortung. Sie müssen sich bei Schnee und Eis auf Behinderungen einstellen und besonders vorsichtig sein. Niemand kann darauf vertrauen, dass überall vollständig geräumt und gestreut wird. Rutscht ein Fußgänger trotz eines ordnungsgemäß geräumtem Gehweges aus und verletzt sich auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. Passiert das bei privaten Gängen, springt die private Unfallversicherung bei dauerhaften Schäden ein.
Vorbeugend sollten auch Dächer, Wintergärten und Garagen beobachtet und Wasserrohre, die einfrieren könnten, abgesperrt werden. Schneelawinen von Dächern könnten Passanten treffen. Halten Dächer große Schneelast nicht aus und stürzen ein, übernimmt die Elementarschadenversicherung die Regulierung. Diese Police ist aber nicht automatisch Teil der Wohngebäudeversicherung und muss ggf. zusätzlich abgeschlossen werden.