Kunden müssen sperrige Ware nicht zur Reparatur zurückschicken

Stand:
Wer sperrige oder schwer zu transportierende Dinge kauft, muss sie nicht zurückschicken, wenn sie mangelhaft sind. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
Frau hinter kaputter Waschmaschine

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ist gekaufte Ware defekt, können Sie sie reklamieren.
  • Bei schweren oder sperrigen Gegenständen, die sich nur mit Aufwand verschicken lassen, können Sie eine Reparatur vor Ort vom Händler verlangen.
  • Allerdings hat der EuGH in seinem Urteil auch Einschränkungen vorgesehen.
Off

Ein Mann hatte per Telefon ein fünf Mal sechs Meter großes Partyzelt bestellt, das aus seiner Sicht kaputt war. Die reklamierten Mängel wollte die Herstellerfirma nicht anerkennen, der Kunde zog vors Amtsgericht Norderstedt. Das stellte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage, ob der Kunde das Zelt zurück schicken müsse oder zum Beispiel darauf bestehen könne, dass der Mangel vor Ort beseitigt wird.

Die Luxemburger Richter stärken die Gewährleistungsrechte von Verbrauchern. Denn sie urteilten nun (Az. C-52/18): Wenn mit dem Transport von mangelhaften Waren, die etwa im Internet oder per Telefon gekauft wurden (so genannte Fernabsatzgeschäfte) erhebliche Unannehmlichkeiten verbunden wären, müssten die Verkäufer sich um die Mangelbehebung kümmern. Heißt: Kunden müssen sehr schwere, große oder zerbrechliche Produkte mit Mängeln nicht unbedingt zurücksenden. Vielmehr müsse sich der Händler um die Abholung oder Reparatur vor Ort kümmern.

Aber der EuGH ließ einige Details offen. So komme es grundsätzlich bei Einzelfallentscheidungen auf die Gerichte der EU-Staaten an, den Ort zu bestimmen, an dem Waren zurückgegeben oder ausgebessert werden müssen. Wenn dem Kunden doch eine Rücksendung zuzumuten sei, dürfe er nicht zusätzlich zur Kasse gebeten werden. 

Allerdings kann es im EU-Recht in Ordnung sein, dass er die Rücksendekosten vorstreckt – sofern sie nicht so hoch sind, dass sie ihn von einer Rücksendung abhalten würden. Im deutschen Recht ist ein Transportkostenvorschuss zugunsten von Verbraucher:innen vorgesehen.

Wenn Sie eine Telefon- oder Online-Bestellung widerrufen und die Ware mangelfrei ist, darf der Händler weiterhin verlangen, dass Sie die Rücksendekosten zahlen.

Auch den Fall, dass Händler ihren Pflichten nicht nachkommen, haben die EuGH-Richter bedacht. Dann können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und Ihr Geld (sofern schon gezahlt) zurückfordern. Zu den Pflichten des Verkäufers gehört es auch, Ihnen den richtigen Ort für die Nacherfüllung zu nennen.

Hand tippt auf virtuellem Warenkorb

Meine Rechte beim Onlineshopping

Von Abzocke über Informationspflichten bis Zahlungsmethoden: Welche Rechte man beim Interneteinkauf hat und worauf man achten muss!

Ratgeber-Tipps

Ab jetzt finanziell unabhängig
Frauen sind durchschnittlich weniger vermögend als Männer. Ihr Verdienst ist – häufig wegen Teilzeitarbeit – geringer.…
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Sammelklage wegen service-rundfunkbeitrag.de gegen SSS-Software Special Service GmbH

Die SSS-Software Special Service GmbH macht auf service-rundfunkbeitrag.de nicht ausreichend kenntlich, dass sie Geld für eigentlich kostenlosen Service verlangt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt vor dem OLG Koblenz auf Unterlassung und hat eine Sammelklage eingereicht. Betroffene können sich für die Sammelklage beim Bundesamt für Justiz (BfJ) anmelden. Das Amtsgericht Betzdorf hat Ende April 2025 einen vorläufigen Insolvenzverwalter für das Unternehmen bestellt. Die Insolvenz reduziert für Betroffene die Chancen, Geld von dem Unternehmen zurückzubekommen, wenn sie dessen Forderung schon bezahlt haben.
Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnt es bislang ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führt deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.
Ein Handydisplay, auf dem Prime Video steht

Sammelklage gegen Amazon Prime: Klageregister geöffnet

Im Januar 2024 kündigte Amazon an, ab Februar Werbung auf seinem Video-Streaming-Angebot zu schalten. Nur gegen einen Aufpreis von 2,99 Euro pro Monat blieb Amazon Prime werbefrei. Die Verbraucherzentralen hielten das für unzulässig. Nun ist das Klageregister für eine Sammelklage geöffnet.