Umbuchung von Reisen: nur mit OK des Veranstalters

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Es gibt viele Motive, eine Reise umzubuchen. Sei es, weil man aus Angst vor Terroranschlägen lieber in ein anderes Zielgebiet fliegen möchte oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen den Urlaub verschieben muss.
Reisende am Bahnsteig - Quelle: Henlisatho - Fotolia.com
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Vielleicht teilt aber auch der Veranstalter kurz vor der Reise mit, dass das neue Hotel doch nicht bezugsfertig ist und man woanders einquartiert wird. Wir erläutern, wann Reisende und Veranstalter umdisponieren dürfen.

Pauschalreise: Umbuchung auf Wunsch des Kunden

Wer bei einer gebuchten Pauschalreise aus persönlichen Gründen nachträglich auf ein anderes Ziel oder einen alternativen Termin ausweichen will bzw. muss, ist auf die Kulanz des Reiseveranstalters angewiesen. Stimmt dieser zu, können allerdings Umbuchungsgebühren anfallen - sofern in den allgemeinen Reisebedingungen (AGB) vorgesehen.

Als angemessen gilt eine Pauschale von bis zu 30 Euro pro Reise, da eine Umbuchung immer mit einigem Verwaltungsaufwand verbunden ist. Manche Reiseveranstalter werten eine solche Umbuchung als fiktiven Rücktritt und gleichzeitige Neuanmeldung. Entsprechende AGB, wonach dann Stornogebühren anfallen, sind unwirksam. Ausnahme: Dem Reisenden wird für sein Umbuchungsbegehren eine genau bezeichnete Frist gesetzt.

Können Sie die gebuchte Pauschalreise nicht antreten, dürfen Sie vor Reisebeginn ohne Angabe von Gründen eine Ersatzperson stellen. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn diese angemessen und tatsächlich entstanden sind. Er ist verpflichtet, das nachzuweisen.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, die vor dem 1. Juli 2018 ergangen sind (Urteile vom 27. September 2016, Az. X ZR 107/15 und X ZR 141/15), lassen sich auf die neu gefasste Vorschrift nicht ohne Weiteres übertragen. Laut diesen konnten nicht nur erhebliche Mehrkosten anfallen, wenn beispielsweise eine neue Reisebestätigung ausgestellt oder eine pauschale Bearbeitungsgebühr von bis zu 30 Euro erhoben wurde, sondern auch für die gegebenenfalls erforderliche Neubuchung von Flügen.

Der Europäische Gerichtshof wird darüber entscheiden müssen, welche Mehrkosten dem Reisenden in Rechnung gestellt werden dürfen. Wer ersatzweise einspringt, übernimmt die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag, haftet also zusammen mit dem ursprünglichen Vertragspartner für den kompletten Reisepreis.

Der Veranstalter ist nur dann berechtigt, den Ersatzmann bzw. die Ersatzfrau abzulehnen, wenn diese(r) besondere Reisevoraussetzungen (z.B. Tropentauglichkeit) nicht erfüllt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen (etwa Impf- und Meldebestimmungen). Findet der Reisende keine geeignete Ersatzperson, hat er nur noch die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten.

Pauschalreise: Änderung durch den Veranstalter

Auch Veranstalter können die vereinbarten Leistungen einer Pauschalreise nachträglich ändern, wenn der Kunde damit einverstanden ist. Ohne dessen OK dürfen Hotel oder Flug allerdings nur umgebucht werden, wenn vertraglich ein entsprechender Änderungsvorbehalt vorgesehen und die Änderung der Reiseleistung unerheblich ist.

Eine Klausel, in der sich der Veranstalter vorbehält, die endgültigen Flugzeiten erst mit Ausstellung der Reiseunterlagen festzulegen und somit bereits genannte Flugzeiten ohne Angaben von triftigen Gründen wieder zu ändern, ist nach Ansicht des BGH unwirksam (Urteil vom 10. Dezember 2013, Az. X ZR 24/13).

Eine aus Sicherheitsgründen geänderte Flugroute, die nur zu einer geringen Verspätung am Zielort führt, ist sicherlich akzeptabel. Auch ein vergleichbares Ersatzhotel am selben Ort und in ähnlicher Lage muss der Urlauber in Kauf nehmen. Nicht hinzunehmen braucht man dagegen die Unterbringung in einem Mittelklassehotel, obwohl man ein 5-Sterne-Komforthotel gebucht hat.

Die Möglichkeit zur Änderung sonstiger Vertragsbedingungen muss im Vertrag vorbehalten sein. Die Änderung muss vor Reisebeginn erklärt werden. Der Reiseveranstalter muss den Kunden auf einem dauerhaften Datenträger sowie in klar verständlicher und hervorgehobener Weise über die Änderung unterrichten. Entspricht die Änderung oder die Unterrichtung nicht diesen Anforderungen, ist sie unwirksam.

Will der Veranstalter eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung vornehmen, z. B. die Unterbringung in einem Hotel in der Innenstadt statt am Strand, muss er dem Reisenden eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer der Reisende das Angebot der geänderten Leistung annehmen oder von dem Reisevertrag kostenfrei zurücktreten kann. Dies ist auch nur möglich, wenn nach der Buchung ein Umstand eingetreten ist, aufgrund dessen die Reise nur zu den geänderten Bedingungen durchgeführt werden kann.

Nach Ablauf der gesetzten Frist, gilt das Angebot als angenommen. Dies bedeutet: sie müssen unbedingt innerhalb der Frist kündigen, wenn Sie die das Angebot der abweichenden Reiseleistung nicht annehmen möchten.

Teilen Sie dem Veranstalter rechtzeitig mit, wenn Sie mit der Umbuchung nicht einverstanden sind und setzen Sie ihm eine Frist, bis zu der er Ihnen ein akzeptables Angebot machen soll.

Werden Änderungen oder Reisemängel erst kurz vor Reiseantritt angekündigt, sollten Sie sich schriftlich vorbehalten, eventuelle Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

Dreht der Veranstalter nachträglich an der Preisschraube, müssen Sie den Mehrpreis ebenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen zahlen.

Umbuchung von Individualreisen

Flug: Möchte der Fluggast zu einer anderen Zeit oder zu einem anderen Ziel fliegen, muss die Fluggesellschaft zustimmen. Meist werden nur Flüge, die zu regulären Preisen gebucht wurden, kostenlos umgebucht.

Bei Sonderangeboten und Billigfliegern sind Umbuchungen häufig übermäßig teuer oder sogar vertraglich ausgeschlossen. Auch ist es Individualreisenden in der Regel verwehrt, das Ticket auf eine andere Person zu übertragen. Denn fast alle Flugscheine - insbesondere solche zu verbilligten Konditionen - enthalten den Vermerk "nicht übertragbar" ("not endorsable").

Flugausfälle und -verschiebungen

Bei Flugausfällen bzw. -verschiebungen können Sie nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung einen Ersatzflug oder die Erstattung des Flugpreises sowie kostenlose Mahlzeiten, Telefonate und erforderliche Übernachtungen verlangen.

Bei gestrichenen und verspäteten Flügen macht sich die Fluggesellschaft zudem schadenersatzpflichtig. Ausnahme: Die Airline weist nach, dass außergewöhnliche Umstände, wie schlechtes Wetter, Mängel in der Flugsicherheit oder streikende Fluglotsen zur Flugänderung führten.

Umbuchung der Unterkunft

Auch bei Hotelzimmern oder Ferienwohnungen ist eine Umbuchung immer vom Einverständnis des Hotelbetreibers bzw. Vermieters abhängig. Wer die gebuchte Unterkunft nicht wahrnehmen kann, sollte versuchen, den Wirt zu einer kostenlosen Stornierung zu bewegen oder einen Ersatzgast stellen.

Bundesgerichtshof

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