Flagge der UkraineUnsere Solidarität gilt den Opfern des Krieges in der Ukraine. Die Verbraucherzentrale unterstützt Betroffene mit Informationen, die sie hier finden.

Die Zeiten meines Flugs wurden geändert: Bekomme ich eine Entschädigung?

Stand:
Entschädigung, Unterkunft, Verpflegung oder Schadenersatz? Was Sie tun können und wie die Rechtslage ist, wenn Sie zu anderen als den gebuchten Zeiten fliegen sollen.
Mann wartet am Flughafen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Grundsätzlich möglich sind Ansprüche gegen die Fluggesellschaft auf Betreuungsleistungen, Ausgleichszahlungen und/oder eine alternative Beförderung bzw. ggf. Flugpreiserstattung.
  • Die Ansprüche auf Ausgleichszahlung hängen von der Dauer der Verspätung am Endziel und der Länge der Flugstrecke ab.
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Was kann ich vor Ort tun?

Wenden Sie sich mit Fragen an das Bodenpersonal der Fluglinie. Wenn Sie keinen Ansprechpartner erreichen, dokumentieren Sie die Informationen, die Sie bekommen können: Zeitpunkt des geplanten Abfluges, Verhalten der Airline, gegebenenfalls Daten des angebotenen Ersatzfluges. Dokumentieren Sie nach Möglichkeit alles in schriftlicher Form (notfalls handschriftlich auf einem Zettel). Lassen Sie sich alles von einem oder mehreren Zeugen bestätigen. Notieren Sie Kontaktdaten der Zeugen! Sammeln Sie Quittungen für Hotel, Taxi und ähnliches.

Für Pauschalreisende gilt: Weisen Sie den Veranstalter unverzüglich auf die Beförderungsverweigerung hin, am besten in Anwesenheit von Zeugen. Sie können sich auch vom Veranstalter schriftlich bestätigen lassen, dass Sie den Mangel angezeigt haben. Dazu genügt, dass der Reiseleiter ein "zur Kenntnis genommen" auf die schriftliche Mängelanzeige setzt. 

Wen muss ich informieren?

  • Bei einer Pauschalreise: Den Veranstalter, bei dem Sie die Reise gebucht haben.
  • Hotel/Unterkunft, dass Sie zu einem anderen Zeitpunkt kommen.
  • Mietwagenfirma, wenn Sie am Zielort das Auto nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übernehmen können.
  • Reederei, wenn Sie eine Fähre gebucht haben, die Sie nicht erreichen können.

Hinter der Mitteilung, dass sich Ihre Flugzeiten geändert hätten, steckt oftmals eine Zusammenlegung von Flügen zur effektiveren Auslastung der Kapazitäten von Fluggesellschaften bzw. Veranstaltern von Pauschalreisen.

Bei einzeln gebuchten Flügen gehört es jedoch zu den Hauptpflichten des Luftbeförderungsvertrags, die vereinbarten Flugzeiten einzuhalten. Einseitige Änderungen sind daher nur möglich, wenn sie für den Fluggast zumutbar sind und ein wirksamer Änderungsvorbehalt in den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft vereinbart wurde. Dazu müssen triftige Änderungsgründe konkret benannt werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die solche Änderungen in das Belieben von Fluggesellschaften stellen und keinerlei Gründe nennen, sind unwirksam. 

Vorverlegung Ihres Fluges um mehr als eine Stunde: Annullierung!

Der Europäische Gerichtshof stuft die reine Vorverlegung eines Fluges von mehr als einer Stunde als Annullierung im Sinne der Fluggastrechteverordnung ein. (EuGH, Urteile vom 21.12.2021 in den Rechtssachen: C-146/20, C-188/20, C-270/20 und C-263/20). Auch die Vorverlegung eines Fluges führt zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten für die Fluggäste. Daher können in diesen Fällen Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung bestehen. 

Verlegung des Fluges auf einen späteren Zeitpunkt

Bisher hat der Europäische Gerichtshof die Frage, wie eine Verlegung eines Fluges auf einen späteren Zeitpunkt im Sinne der Fluggastrechteverordnung einzustufen ist, nicht abschließend entschieden. In seinem Urteil (21.12.2021, Rechtssache C-395/20) hat er bisher für den konkreten Fall einer Verlegung eines Fluges um zwei Stunden und 50 Minuten nur entschieden, dass es sich hierbei nicht um eine Annullierung handelt. Dies scheint der Gerichtshof vielmehr als Verspätung im Sinne der Fluggastrechteverordnung einstufen zu wollen.

Schadenersatz

Inwieweit Sie Ersatz für einen Schaden verlangen können, richtet sich nach den nationalen Vorschriften. Nachfolgend dargestellt ist die Rechtslage nach deutschem Recht. Je nach Geschäftsbedingungen der Fluglinie ist es möglich, dass der Beförderungsvertrag einem anderen Recht unterliegt, über das die Verbraucherzentralen keine Auskunft geben können.

Wenn Ihnen zusätzliche Kosten entstehen, z.B.

  • Mehrkosten für einen Ersatzflug, wenn Sie vom Beförderungsvertrag zurückgetreten sind,
  • für Hotelzimmer, die Sie nicht nutzen können,
  • für Fähre oder Transfer, für die Sie neue Plätze buchen müssen oder
  • Fahrtkosten nach Hause, um dort in der Nähe des Flughafens die Wartezeit zu verbringen,

können Sie gegebenenfalls Schadenersatz von der Fluggesellschaft verlangen. 

Die Fluggesellschaft, bei der Sie den Flug gebucht haben, muss die Schäden ersetzen, die durch die Nichtbeförderung entstehen. Sie haftet dann nicht, wenn sie nachweist, dass sie an der Beförderungsweigerung keine Schuld trägt. Bei einer Umbuchung von Flügen aus rein unternehmensinternen organisatorischen Gründen ist von einem Verschulden des Luftfahrtunternehmens auszugehen. Von der Fluggesellschaft gezahlte Ausgleichsleistungen können auf eventuelle Schadenersatzansprüche angerechnet werden.

Ansprüche gegen den Pauschalreiseveranstalter

Findet der Flug im Rahmen einer Pauschalreise statt, haben Sie gegenüber dem Reiseveranstalter aufgrund eines Reisemangels eventuell Ansprüche auf Minderung des Reisepreises, Kündigung des Reisevertrags und/oder Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Ein Reisemangel liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn durch die Flugverlegung Ihre Nachtruhe im Urlaub verkürzt oder der zweite bzw. vorletzte Ferientag ebenfalls beeinträchtigt wird.

Sind dagegen nur der erste und der letzte Reisetag betroffen, müssten die Reisenden die Umbuchung nur dann als bloße Unannehmlichkeit hinnehmen, wenn Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die Reisebestätigung eine entsprechende Klausel enthielten. Würde diese jedoch z.B.  besagen, dass zuvor angegebene Flugzeiten ohne jegliche Begründung oder triftige Gründe geändert werden dürfen, wäre das nicht ausreichend und somit unwirksam. Zudem müsste in jedem Fall rechtzeitig auf die geänderte Flugzeit hingewiesen werden. Eine Orientierungshilfe zur Ermittlung des Prozentsatzes, den Sie vom Reiseveranstalter zurückverlangen können, finden Sie in einer ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln.