Freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenkasse: Das müssen Sie wissen

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Hauptberuflich Selbstständige, Freiberufler:innen oder auch Arbeitnehmer:innen mit höherem Einkommen können wählen, ob sie sich gesetzlich oder privat krankenversichern wollen. Alles Wichtige, wenn Sie sich freiwillig gesetzlich versichern möchten, erfahren Sie in diesem Artikel.
Geldscheine und ein Stift liegen auf einem Dokument zur gesetzlichen Krankenversicherung

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bestimmte Personengruppen, wie Selbstständige oder Arbeitnehmer:innen mit einem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze können sich freiwillig gesetzlich krankenversichern.
  • Welche Einnahmen zum krankenversicherungspflichtigen Einkommen zählen, ist genau geregelt.
  • Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie Ihre Einkommensnachweise rechtzeitig abgeben.
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Wer kann sich freiwillig gesetzlich versichern?

Bestimmte Personengruppen müssen sich nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern, sie sind versicherungsfrei. Sie haben die Wahl, ob sie sich freiwillig gesetzlich versichern oder eine private Krankenversicherung abschließen.

Gut zu wissen: Wenn Sie sich für eine private Krankenversicherung entschieden haben, können Sie nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zurück in die gesetzliche Krankenkasse wechseln.

Freiwillig versichern können sich alle, die direkt vor dem Beginn der freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren und deren Pflichtmitgliedschaft oder die Familienversicherung aufgrund bestimmter Umstände endet. Sie können sich dann freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichern.

Zum Beispiel,

  • wenn Sie sich hauptberuflich selbstständig machen,
  • wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen und sich selbst versichern müssen,
  • wenn Sie Arbeitnehmer:in sind und 2023 ein Jahr lang regelmäßig monatlich mehr als 5.550 Euro Bruttoeinkommen haben,
  • wenn Sie Studierende sind, die nicht pflichtversichert sein können, zum Beispiel ab dem 30. Geburtstag,
  • wenn Sie Rentner:innen sind, die nicht pflichtversichert sein können, etwa weil dafür Vorversicherungszeiten fehlen oder sie Mitglied in einem Versorgungswerk sind,
  • bei Kindern und Jugendlichen, wenn sie nicht familienversichert sein können, weil zum Beispiel ein Elternteil privat versichert ist,
  • wenn Sie nicht erwerbstätig, nicht familienversichert sind und auch keine Sozialleistungen beziehen, zum Beispiel, wenn Sie von ihrem Ersparten leben.

Wenn Sie vorher nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung waren, können Sie sich nur unter bestimmten Voraussetzungen versichern.

Zum Beispiel, wenn Sie

  • Arbeitnehmer:innen sind, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und sofort ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von mehr als 5.550 Euro (2023) verdienen,
  • aus dem Ausland zurückkehren oder neu nach Deutschland kommen und Sie gesetzliche Vorversicherungszeiten aus dem Ausland nachweisen können,
  • Zeitsoldat:in waren und Ihre Dienstzeit beendet haben oder,
  • schwerbehindert sind - in den ersten 3 Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung (abhängig von Altersgrenzen in den Satzungen der Krankenkassen).

Wer pflichtversichert ist, ist in § 5 Sozialgesetzbuch V (SGB V) gesetzlich geregelt.

Diese Frist dürfen Sie nicht versäumen

Selbstständige, Freiberufler:innen und Personen, die nicht als Angestellte oder Rentner:innen freiwillig versichert ist, müssen für die Berechnung ihres Krankenkassenbeitrags eine wichtige Frist beachten.

Wichtig: Sie müssen Ihren vollständigen Steuerbescheid spätestens innerhalb von drei 3 Jahren nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres vorlegen. Danach können Sie keine Unterlagen mehr nachreichen.

Versäumen Sie die Frist, haben Sie unter Umständen erhebliche finanzielle Nachteile. Nach dem Steuerbescheid berechnet die Krankenkasse Ihren Beitrag. Legen Sie den Bescheid also nicht fristgerecht vor, werden gemäß § 240 Abs. 4a Satz 4 SGB V die Beiträge auf der Basis eines Einkommens in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, also dem Höchstbeitrag, festgesetzt. Das sind  755,55 Euro zuzüglich des Zusatzbeitrags. Dieser Beitrag errechnet sich aus der Multiplikation der Beitragsbemessungsgrenze (5.175 Euro in 2024) und dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent. Je nachdem, wie hoch Ihre vorläufige Vorauszahlung ist, drohen hohe Nachzahlungen.

Konkret bedeutet das: Sie müssen Ihrer Krankenkasse den Steuerbescheid 2021 spätestens am 31. Dezember 2024 vorgelegt haben. Unterlagen, die Sie nach diesem Datum einreichen, akzeptieren die Krankenkassen nicht mehr.

Zuvor muss Ihnen die Krankenkasse allerdings eindeutige und klare Hinweise geben, welche Folgen eine verspätete Vorlage hat. Auch muss Ihnen eine Einkommensanfrage zugegangen sein. Beides muss die Krankenkasse im Streitfall beweisen können.

Die Verbraucherzentralen teilen die Rechtsauffassung der Krankenkassen nicht, dass verspätet eingereichte Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden können und daher der Höchstbetrag festgesetzt werden darf. Nach Auffassung der Verbraucherzentralen können nachgereichte Unterlagen im Widerspruchsverfahren durchaus berücksichtigt werden. Die Krankenkassen vertreten eine andere Rechtsmeinung. Es bedarf hier einer gerichtlichen Klärung.

Welchen Beitragssatz muss ich als freiwillig gesetzliches Mitglied zahlen?

Sind Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, zahlen Sie, wie Pflichtversicherte auch, den allgemeinen Beitragssatz von bei 14,6 Prozent zuzüglich des Zusatzbeitrags der eigenen Krankenkasse.

Sind Sie freiwillig versichert und angestellt, übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Krankenversicherungsbeitrage und die Hälfte des Zusatzbeitrages.

Freiwillig versicherte Selbstständige oder Freiberufler:innen sind Selbstzahler. Das heißt, Sie zahlen die Versicherungsbeiträge selbst an die Krankenkasse. Auch andere freiwillig Versicherte, die nicht angestellt tätig sind, wie zum Beispiel Studierende über der Altersgrenze, zahlen ihre gesamten Beiträge selbst.

Hauptberuflich Selbstständige und Freiberufler:innen können wählen: Entweder Sie nehmen den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag mit Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Krankheitswoche. Oder Sie wählen den ermäßigten Beitragssatz ohne Krankengeld. Der ermäßigte Beitragssatz liegt dann bei 14,0 Prozent plus Zusatzbeitrag.

Freiwillig versicherte Rentner:innen können, wenn Sie Ihre Rente von der Deutschen Rentenversicherung erhalten, einen Zuschuss zur Krankenversicherung beantragen. Der Zuschuss entspricht der Hälfte des Versicherungsbeitrags.

Kann ich gegen einen Bescheid der Krankenkasse Widerspruch einlegen?

Ja, Sie können Widerspruch einlegen. Nach momentanem Stand wird er aber eher zurückgewiesen werden und ein sogenannter Widerspruchsbescheid ergehen. Gegen diesen können Sie dann Klage beim Sozialgericht einreichen.

Das müssen Sie wissen: Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, Sie müssen die festgesetzten Beiträge trotzdem Widerspruchs zunächst zahlen. Sie können aber bei der Krankenkasse einen Antrag auf Ratenzahlung stellen. Darin sollte dann vermerkt sein, dass die gezahlten Beiträge zurückgezahlt werden, wenn die Sache endgültig anders entschieden werden sollte.

Auf welche Einkünfte muss ich Krankenversicherungsbeiträge zahlen?

Bei Selbstständigen, Freiberufler:innen und anderen freiwillig Versicherten ist das Arbeitseinkommen nicht die alleinige Grundlage, um den Beitrag zu berechnen. Hierfür wird die "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" herangezogen. So zählen zum Beispiel Einnahmen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung bis maximal 5.175 Euro (Beitragsbemessungsgrenze 2024) zum monatlichen Bruttoeinkommen.

In den Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) ist geregelt, welche Einnahmen beitragspflichtig sind und wie sie bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden müssen. Der GKV hat detailliert aufgelistet, welche Einnahmen berücksichtigt werden können.

Beispiele sind:

  • Abfindungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden,
  • Renten und Kapitalleistungen aus privaten Lebensversicherungen,
  • Insolvenzgeld,
  • Sachleistungen,
  • Ehegatten- oder Getrenntlebensunterhalt,
  • Veräußerungsgewinne,
  • Zinsen aus Kapitalgewinnen.

Ihr individueller Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung hängt von Ihren monatlichen Gesamteinkünften ab.

In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es eine Einkommensobergrenze, bis zu der maximal Beiträge gezahlt werden müssen, die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze, und eine Untergrenze, die Mindesteinkommensgrenze. Sie wird bei freiwillig Versicherten als fiktives Mindesteinkommen zur Beitragsberechnung angesetzt.

Wie werden die Beiträge berechnet, wenn meine Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze liegen?

Einkünfte werden maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Diese liegt 2023 bei monatlich 4.987,50 Euro.

Darüber hinausgehende Einnahmen führen dann nicht mehr zu höheren Beiträgen.

Wie werden die Beiträge berechnet, wenn meine Einkünfte unter der Mindesteinkommensgrenze liegen?

Freiwillig Versicherte zahlen auch bei sehr niedrigen Einkünften einen Mindestbeitrag. Das gilt auch, wenn Sie selbst kein Einkommen haben und zum Beispiel von Eltern oder von einem nicht ehelichen Lebenspartner oder Lebenspartnerin unterstützt werden.

Grundlage für die Berechnung des Mindestbeitrages ist die Mindesteinkommensgrenze. 2023 liegt der bei 1.131,67 Euro. Dieses Mindesteinkommen wird freiwillig Versicherten fiktiv für die Beitragsbemessung zugerechnet, auch wenn ihr tatsächliches Einkommen unter dieser Grenze liegt.

Die Mindesteinkommensgrenze gilt für freiwillig Versicherte

  • die nicht angestellt erwerbstätig sind oder
  • die nicht familienversichert sind oder
  • die keine Sozialleistungen beziehen und
  • deren Einkommen unter dem Mindesteinkommen liegt oder die kein eigenes Einkommen haben.

Beispiel: Sie sind nicht erwerbstätig. Aus einem Erbe können Sie 1.000 Euro für Ihren Lebensunterhalt verwenden. Da Ihre Einnahmen unter dem Mindesteinkommen von 1.131,67 liegen, wird Ihr Krankenkassenbeitrag von diesem Wert berechnet und liegt dann bei 158,43 Euro. Hierzu kommt noch der Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse und der Beitrag für die Pflegeversicherung.

Wie werden die Beiträge bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit berechnet?

Sind Sie selbstständig, berechnet die Krankenkasse Ihre Beiträge zunächst vorläufig. Die Berechnung erfolgt auf der Basis des aktuellsten Einkommenssteuerbescheids. Den müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse einreichen.

Als Einnahmen gelten der Gewinn aus Ihrer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit sowie weitere Einnahmen, die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind, zum Beispiel, wenn Sie Mieteinnahmen und Kapitaleinkünften hatten.

Was mache ich, wenn ich noch keinen Einkommenssteuerbescheid habe?

Haben Sie gerade erst die selbstständige Tätigkeit aufgenommen, können Sie der Krankenkasse noch keinen Steuerbescheid vorlegen. Hier setzt die Krankenkasse den Beitrag zunächst vorläufig fest. Für die Beitragsberechnung reichen Sie dazu Unterlagen wie betriebswirtschaftliche Auswertungen oder eine Schätzung Ihrer Gewinnerwartung ein. Die endgültige Beitragsberechnung erfolgt, sobald Ihr erster Einkommensteuerbescheid vorliegt.

Was mache ich, wenn meine Einkünfte sinken?

Nicht immer lassen sich Gewinne erzielen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Antrag auf Reduzierung Ihrer Beiträge stellen, auch wenn Ihnen ein neuer Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt. Voraussetzung für den Antrag ist, dass Ihre tatsächlichen Einnahmen im laufenden Jahr um mehr als 25 Prozent unter den im letzten Einkommensteuerbescheid festgestellten Einnahmen liegen

Die niedrigeren Einnahmen können Sie zum Beispiel mit einem Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer nachweisen. Wenn Sie Unterlagen haben, aus denen sich die gesunkenen Einkünfte ergeben, fügen Sie diese bei.

Wann wird der Beitrag endgültig festgesetzt?

Wenn Ihnen der Steuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr vorliegt, werden die Beiträge endgültig festgesetzt. Es kann dann zu Nachzahlungen, aber auch zu Rückzahlungen kommen. Das hängt davon ab, ob die Einkünfte, die im Steuerbescheid festgesetzt wurden, über oder unter denen liegen, die für die vorläufige Berechnung genutzt wurden.

Können Sie bereits absehen, dass die Einnahmen höher ausfallen werden als für die vorläufige Berechnung angesetzt, sollten Sie Rücklagen für Nachforderungen bilden.

Beispiel Krankenkassenbeiträge für 2022
Der letzte Steuerbescheid, der Ihnen vorliegt, ist für das Kalenderjahr 2020. Diesen reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse ein. Die Krankenkasse setzt die Beiträge für 2022 auf Basis des Steuerbescheides 2020 fest. Im Jahr 2024 liegt Ihnen nun der Einkommensteuerbescheid für 2022 vor. Jetzt berechnet die Krankenkasse den endgültigen Beitrag für das Jahr 2022.

Hatten Sie in 2022 tatsächlich höhere Einkünfte als im Steuerbescheid 2022, müssen Sie mit einer Nachzahlung rechnen. Sind Ihre Einkünfte geringer, erhalten Sie eine Rückzahlung

Wann muss ich die Beiträge zahlen?

Die Beiträge werden monatlich erhoben. Sie sind jeweils am 15. des Monats für den Vormonat fällig. Fällt der 15. des Monats auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den nächstfolgenden Werktag.

Heizungsvisite in Kooperation mit der Bremer Klimaschutzagentur

Die Heizungsvisite von der Energieberatung der Verbraucherzentrale durchgeführt und kostet 30 Euro. Sie hat einen Wert von ca. 260 Euro und wird finanziell durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert.
Bundesgerichtshof

BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.