Freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenkasse: Das müssen Sie wissen

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Hauptberuflich Selbstständige, Freiberufler:innen oder auch Arbeitnehmer:innen mit höherem Einkommen können wählen, ob sie sich gesetzlich oder privat krankenversichern wollen. Alles Wichtige, wenn Sie sich freiwillig gesetzlich versichern möchten, erfahren Sie in diesem Artikel.
Geldscheine und ein Stift liegen auf einem Dokument zur gesetzlichen Krankenversicherung

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bestimmte Personengruppen, wie Selbstständige oder Arbeitnehmer:innen mit einem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, können sich freiwillig gesetzlich krankenversichern.
  • Welche Einnahmen zum krankenversicherungspflichtigen Einkommen zählen, ist genau geregelt.
  • Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie Ihre Einkommensnachweise rechtzeitig abgeben.
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Wer kann sich freiwillig gesetzlich versichern?

Bestimmte Personengruppen müssen sich nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern, sie sind versicherungsfrei. Sie haben die Wahl, ob sie sich freiwillig gesetzlich versichern oder eine private Krankenversicherung abschließen.

Gut zu wissen: Wenn Sie sich für eine private Krankenversicherung entschieden haben, können Sie nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zurück in die gesetzliche Krankenkasse wechseln.

Freiwillig versichern können sich alle, die direkt vor dem Beginn der freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren und deren Pflichtmitgliedschaft oder die Familienversicherung aufgrund bestimmter Umstände endet. Sie können sich dann freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichern.

Zum Beispiel,

  • wenn Sie sich hauptberuflich selbstständig machen,
  • wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen und sich selbst versichern müssen,
  • wenn Sie Arbeitnehmer:in sind und 2025 ein Jahr lang regelmäßig monatlich mehr als 6.150 Euro Bruttoeinkommen haben und damit über der Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt, für 2025 liegen und dies auch im Folgejahr so ist,
  • wenn Sie Studierende sind, die nicht pflichtversichert sein können, zum Beispiel ab dem 30. Geburtstag,
  • wenn Sie Rentner:innen sind, die nicht pflichtversichert sein können, etwa weil dafür Vorversicherungszeiten fehlen oder sie Mitglied in einem Versorgungswerk sind,
  • bei Kindern und Jugendlichen, wenn sie nicht familienversichert sein können, weil zum Beispiel ein Elternteil privat versichert ist,
  • wenn Sie nicht erwerbstätig, nicht familienversichert sind und auch keine Sozialleistungen beziehen, zum Beispiel, wenn Sie von ihrem Ersparten leben.

Wenn Sie vorher nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung waren, können Sie sich nur unter bestimmten Voraussetzungen versichern.

Zum Beispiel, wenn Sie

  • Arbeitnehmer:innen sind, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und sofort ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von mehr als 6.150 Euro monatlich verdienen,
  • aus dem Ausland zurückkehren oder neu nach Deutschland kommen und Sie gesetzliche Vorversicherungszeiten aus dem Ausland nachweisen können,
  • Zeitsoldat:in waren und Ihre Dienstzeit beendet haben oder,
  • schwerbehindert sind - in den ersten 3 Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung (abhängig von Altersgrenzen in den Satzungen der Krankenkassen).

Wer pflichtversichert ist, ist in § 5 Sozialgesetzbuch V (SGB V) gesetzlich geregelt.

Welchen Beitragssatz muss ich als freiwillig gesetzliches Mitglied zahlen?

Sind Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, zahlen Sie, wie Pflichtversicherte auch, den allgemeinen Beitragssatz von bei 14,6 Prozent zuzüglich des Zusatzbeitrags der eigenen Krankenkasse.

Sind Sie freiwillig versichert und angestellt, übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Krankenversicherungsbeitrage und die Hälfte des Zusatzbeitrages.

Freiwillig versicherte Selbstständige oder Freiberufler:innen sind Selbstzahler. Das heißt, Sie zahlen die Versicherungsbeiträge selbst an die Krankenkasse. Auch andere freiwillig Versicherte, die nicht angestellt tätig sind, wie zum Beispiel Studierende über der Altersgrenze, zahlen ihre gesamten Beiträge selbst.

Hauptberuflich Selbstständige und Freiberufler:innen können wählen: Entweder Sie nehmen den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag mit Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Krankheitswoche. Oder Sie wählen den ermäßigten Beitragssatz ohne Krankengeld. Der ermäßigte Beitragssatz liegt dann bei 14,0 Prozent plus Zusatzbeitrag.

Freiwillig versicherte Rentner:innen können, wenn Sie Ihre Rente von der Deutschen Rentenversicherung erhalten, einen Zuschuss zur Krankenversicherung beantragen. Der Zuschuss entspricht der Hälfte des Versicherungsbeitrags.

Auf welche Einkünfte muss ich Krankenversicherungsbeiträge zahlen?

Bei Selbstständigen, Freiberufler:innen und anderen freiwillig Versicherten ist das Arbeitseinkommen nicht die alleinige Grundlage, um den Beitrag zu berechnen. Hierfür wird die "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" herangezogen. So zählen zum Beispiel Einnahmen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung bis maximal 5.512,50 Euro (Beitragsbemessungsgrenze 2025) zum monatlichen Bruttoeinkommen.

In den Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) ist geregelt, welche Einnahmen beitragspflichtig sind und wie sie bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden müssen. Der GKV hat detailliert aufgelistet, welche Einnahmen berücksichtigt werden können.

Beispiele sind:

  • Abfindungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden,
  • Renten und Kapitalleistungen aus privaten Lebensversicherungen,
  • Insolvenzgeld,
  • Sachleistungen,
  • Ehegatten- oder Getrenntlebensunterhalt,
  • Veräußerungsgewinne,
  • Zinsen aus Kapitalgewinnen.

Sie müssen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze zahlen. Diese Grenze nennt man Beitragsbemessungsgrenze. 2025 liegt sie bei 66.150 Euro im Jahr. Das sind 5.512,50 Euro im Monat. Verdienen Sie mehr, zahlen Sie trotzdem nur auf diesen Höchstbetrag Beiträge.

Wie wirkt sich die Mindesteinkommensgrenze auf meine Beiträge als freiwillig gesetzlich Versicherte:r aus?

Wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, gilt für Ihre Beiträge eine Einkommensuntergrenze. Das bedeutet: Auch wenn Sie tatsächlich weniger verdienen, wird Ihr Beitrag so berechnet, als hätten Sie ein bestimmtes Mindesteinkommen. Das gilt auch, wenn Sie selbst kein Einkommen haben und zum Beispiel von Eltern oder von einem nicht ehelichen Lebenspartner oder Lebenspartnerin unterstützt werden.

2025 liegt dieses fiktive Mindesteinkommen bei 1.248,33 Euro pro Monat. Verdienen Sie monatlich weniger, wird Ihr Krankenversicherungsbeitrag trotzdem auf Basis von 1.248,33 Euro berechnet. Das kann dazu führen, dass Sie mehr Beitrag zahlen müssen, als es Ihrem tatsächlichen Einkommen entspricht.

Die Mindesteinkommensgrenze gilt für freiwillig Versicherte, 

  • die nicht angestellt erwerbstätig sind oder
  • die nicht familienversichert sind oder
  • die keine Sozialleistungen beziehen und
  • deren Einkommen unter dem Mindesteinkommen liegt oder die kein eigenes Einkommen haben. 

Beispiel: Sie sind nicht erwerbstätig. Aus einem Erbe können Sie 1.000 Euro für Ihren Lebensunterhalt verwenden. Da Ihre Einnahmen unter dem Mindesteinkommen von 1.248,33 Euro liegen, wird Ihr Krankenkassenbeitrag von diesem Wert berechnet und liegt dann bei 182,26 Euro. Hierzu kommt noch der Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse und der Beitrag für die Pflegeversicherung.

So funktioniert die Beitragsfestsetzung bei freiwillig versicherten Selbstständigen und Freiberufler:innen

Ihre Beiträge werden zunächst vorläufig festgelegt – und zwar auf Basis Ihres letzten vorliegenden Steuerbescheids. Erst wenn später der Steuerbescheid für das jeweilige Jahr vorliegt, wird der Beitrag endgültig berechnet. Dann kann es zu einer Nachzahlung oder Rückzahlung kommen – je nachdem, wie sich Ihre tatsächlichen Einkünfte entwickelt haben.

Wann wird der Beitrag endgültig festgesetzt?

Wenn Ihnen der Steuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr vorliegt, werden die Beiträge endgültig festgesetzt. Sobald dieser vorliegt, gilt er ab dem Monat nach dem Ausstellungsdatum für die Berechnung Ihrer Beiträge. Es kann dann zu Nachzahlungen, aber auch zu Rückzahlungen kommen. Das hängt davon ab, ob die Einkünfte, die im Steuerbescheid festgesetzt wurden, über oder unter denen liegen, die für die vorläufige Berechnung genutzt wurden. 

Können Sie bereits absehen, dass die Einnahmen höher ausfallen werden als für die vorläufige Berechnung angesetzt, sollten Sie Rücklagen für Nachforderungen bilden. 

Beispiel Krankenkassenbeiträge für 2023 
Der letzte Steuerbescheid, der Ihnen vorliegt, ist für das Kalenderjahr 2022. Diesen reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse ein. Die Krankenkasse setzt die Beiträge für 2023 vorläufig auf Basis des Steuerbescheides 2022 fest. 2024 liegt Ihnen nun der Einkommensteuerbescheid für 2023 vor. Jetzt berechnet die Krankenkasse daraus den endgültigen Beitrag für das Jahr 2023. 

Hatten Sie 2023 tatsächlich höhere Einkünfte als im Steuerbescheid 2022, müssen Sie mit einer Nachzahlung rechnen. Sind Ihre Einkünfte geringer, erhalten Sie eine Rückzahlung.

Wann muss ich die Beiträge zahlen?

Die Beiträge werden monatlich erhoben. Sie sind jeweils am 15. des Monats für den Vormonat fällig. Fällt der 15. des Monats auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fälligkeitstag auf den nächstfolgenden Werktag.

Achten Sie auf pünktliche Überweisung. Wenn Sie die Zahlungsfrist überschreiten, fallen Säumniszuschläge an.

Nicht vergessen: Geben Sie den Steuerbescheid rechtzeitig ab!

Sie haben drei Jahre Zeit nach dem jeweiligen Kalenderjahr, für das der Beitrag berechnet wurde, den Steuerbescheid abzugeben. Sie müssen Ihrer Krankenkasse den Steuerbescheid 2022 also spätestens am 31. Dezember 2025 vorgelegt haben. 

Reichen Sie ihn nicht rechtzeitig ein, obwohl die Krankenkasse Sie daran erinnert hat, passiert Folgendes:

  • Die Krankenkasse geht dann automatisch davon aus, dass Sie das höchstmögliche Einkommen hatten.
  • Sie müssen den Höchstbeitrag zahlen, auch wenn Sie tatsächlich viel weniger verdient haben.
  • Das kann für Sie sehr teuer werden, vor allem, wenn Sie vorher nur einen geringen Beitrag gezahlt haben.

Ihre Krankenkasse muss Sie vorher klar und verständlich darauf hinweisen, welche Folgen es hat, wenn Sie Unterlagen zu spät abgeben. Auch muss sie Ihnen eine Einkommensanfrage zugeschickt haben. Beides muss die Krankenkasse im Streitfall beweisen können.

Was ist, wenn Ihr Steuerbescheid noch nicht erlassen ist?

Falls der Steuerbescheid noch nicht erstellt wurde, können Sie das Ihrer Krankenkasse nachweisen, zum Beispiel mit einer Bestätigung vom Finanzamt. Dann gilt:

  • Die Krankenkasse darf für die nächsten 12 Monate den Beitragssatz wegen des fehlenden Steuerbescheides nicht auf den  Höchstbeitrag festsetzen.
  • Wenn Sie die Bestätigung rechtzeitig einreichen, muss ein bereits erlassener Höchstbeitragsbescheid zurückgenommen werden.

Auch nachträglich können Sie noch etwas tun:

  • Wenn Sie den Höchstbeitrag zahlen mussten, aber jetzt den Steuerbescheid nachreichen können, stellen Sie einen Antrag auf Neuberechnung. Das geht bis zu 12 Monate, nachdem Sie die Aufforderung der Krankenkasse erhalten haben, den Höchstbeitrag zu zahlen.
  • Die Krankenkasse berechnet auf Basis Ihres tatsächlichen Einkommens die Beiträge neu.
  • Zu viel gezahlte Beiträge bekommen Sie zurück.

Wichtig: Geben Sie den Steuerbescheid immer frühzeitig bei Ihrer Krankenkasse ab. So vermeiden Sie unnötig hohe Beiträge.

Was mache ich, wenn ich mich gerade erst selbstständig gemacht habe?

Haben Sie gerade erst die selbstständige Tätigkeit aufgenommen, können Sie der Krankenkasse noch keinen Steuerbescheid vorlegen. Hier setzt die Krankenkasse den Beitrag zunächst vorläufig fest. Für die Beitragsberechnung reichen Sie dazu Unterlagen wie betriebswirtschaftliche Auswertungen oder eine Schätzung Ihrer Gewinnerwartung ein. Die endgültige Beitragsberechnung erfolgt, sobald Ihr erster Einkommensteuerbescheid vorliegt.

Was mache ich, wenn meine Einkünfte sinken?

Nicht immer lassen sich Gewinne erzielen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Antrag auf Reduzierung Ihrer Beiträge stellen, auch wenn Ihnen ein neuer Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt. Voraussetzung für den Antrag ist, dass Ihre tatsächlichen Einnahmen im laufenden Jahr um mehr als 25 Prozent unter den im letzten Einkommensteuerbescheid festgestellten Einnahmen liegen.

Die niedrigeren Einnahmen können Sie zum Beispiel mit einem Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer nachweisen. Wenn Sie Unterlagen haben, aus denen sich die gesunkenen Einkünfte ergeben, fügen Sie diese bei.

Kann ich gegen einen Bescheid der Krankenkasse Widerspruch einlegen?

Ja, Sie können Widerspruch einlegen.

Beachten Sie: Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, Sie müssen die festgesetzten Beiträge trotzdem Widerspruchs zunächst zahlen. Sie können aber bei der Krankenkasse einen Antrag auf Ratenzahlung stellen. Darin sollte dann vermerkt sein, dass die gezahlten Beiträge zurückgezahlt werden, wenn die Sache endgültig anders entschieden werden sollte.

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