Welchen Beitragssatz muss ich als freiwillig gesetzliches Mitglied zahlen?
Sind Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, zahlen Sie, wie Pflichtversicherte auch, den allgemeinen Beitragssatz von bei 14,6 Prozent zuzüglich des Zusatzbeitrags der eigenen Krankenkasse.
Sind Sie freiwillig versichert und angestellt, übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Krankenversicherungsbeitrage und die Hälfte des Zusatzbeitrages.
Freiwillig versicherte Selbstständige oder Freiberufler:innen sind Selbstzahler. Das heißt, Sie zahlen die Versicherungsbeiträge selbst an die Krankenkasse. Auch andere freiwillig Versicherte, die nicht angestellt tätig sind, wie zum Beispiel Studierende über der Altersgrenze, zahlen ihre gesamten Beiträge selbst.
Hauptberuflich Selbstständige und Freiberufler:innen können wählen: Entweder Sie nehmen den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag mit Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Krankheitswoche. Oder Sie wählen den ermäßigten Beitragssatz ohne Krankengeld. Der ermäßigte Beitragssatz liegt dann bei 14,0 Prozent plus Zusatzbeitrag.
Freiwillig versicherte Rentner:innen können, wenn Sie Ihre Rente von der Deutschen Rentenversicherung erhalten, einen Zuschuss zur Krankenversicherung beantragen. Der Zuschuss entspricht der Hälfte des Versicherungsbeitrags.
Auf welche Einkünfte muss ich Krankenversicherungsbeiträge zahlen?
Bei Selbstständigen, Freiberufler:innen und anderen freiwillig Versicherten ist das Arbeitseinkommen nicht die alleinige Grundlage, um den Beitrag zu berechnen. Hierfür wird die "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" herangezogen. So zählen zum Beispiel Einnahmen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung bis maximal 5.512,50 Euro (Beitragsbemessungsgrenze 2025) zum monatlichen Bruttoeinkommen.
In den Beitragsverfahrensgrundsätze für Selbstzahler des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) ist geregelt, welche Einnahmen beitragspflichtig sind und wie sie bei der Beitragsberechnung berücksichtigt werden müssen. Der GKV hat detailliert aufgelistet, welche Einnahmen berücksichtigt werden können.
Beispiele sind:
- Abfindungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden,
- Renten und Kapitalleistungen aus privaten Lebensversicherungen,
- Insolvenzgeld,
- Sachleistungen,
- Ehegatten- oder Getrenntlebensunterhalt,
- Veräußerungsgewinne,
- Zinsen aus Kapitalgewinnen.
Sie müssen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze zahlen. Diese Grenze nennt man Beitragsbemessungsgrenze. 2025 liegt sie bei 66.150 Euro im Jahr. Das sind 5.512,50 Euro im Monat. Verdienen Sie mehr, zahlen Sie trotzdem nur auf diesen Höchstbetrag Beiträge.