Reiseversicherungen: Helfen Reiserücktritts- oder Auslandskrankenversicherungen bei Corona?
- Wann greift eine Reiserücktrittsversicherung?
Reiserücktritts- oder Reiseabbruchversicherungen schützen Sie nur dann, wenn Sie eine Reise wegen einer Erkrankung oder wegen anderer im Vertrag genannter Fälle nicht antreten können bzw. abbrechen müssen. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gehört nicht dazu. Müssen Sie eine Reise aufgrund von Kurzarbeit (oder bei Verlust des Arbeitsplatzes) stornieren, ist dies in manchen Reiseversicherungen ebenfalls versichert. Welche Rechte Urlauber von Pauschal- und Individualreisen in Zeiten der Corona-Pandemie haben, erläutern wir ausführlich in einem eigenen Beitrag.
- Wann greift die Auslandsreisekrankenversicherung?
Eine Auslandsreisekrankenversicherung übernimmt die Behandlungskosten bei medizinisch notwendiger Heilbehandlung im Ausland sowie die Kosten für einen medizinisch notwendigen Krankenrücktransport.
Eine Erkrankung mit dem Coronavirus im Urlaub ist also versichert, sofern Erkrankungen an einer Pandemie nicht in den vereinbarten Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sind.
Sofern aufgrund einer im Urlaub angeordneten Quarantäne-Maßnahme die Rückreise zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen muss, verlängert sich der Versicherungsschutz, sofern dies in den Versicherungsbedingungen entsprechend geregelt ist. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit Ihrem Versicherer in Verbindung und klären ab, ob und für wie lange sich der Versicherungsschutz im Ausland verlängert.
Zudem sollten Sie beachten, dass der Versicherungsschutz entfallen kann, wenn Sie eine Reise trotz Reisewarnung des Auswärtigen Amtes antreten.
Befanden Sie sich zum Zeitpunkt der ausgesprochenen, weltweiten Reisewarnung (17.03.2020) bereits im Ausland, kann dies versichert sein. Auch hier gilt: Prüfen Sie stets Ihre individuellen Versicherungsbedingungen.
Mehr zum Versicherungsschutz im Ausland haben wir in einem eigenen Text für Sie zusammengefasst.
- Ich musste meine Reise stornieren. Bekomme ich die Prämie meiner abgeschlossenen Reiseversicherung erstattet?
Finden Reisen nun aufgrund der Corona-Pandemie gar nicht erst statt, werden auch manche Reiseversicherungen nicht mehr benötigt. Zuvor gezahlte Prämien können Sie zurückerstattet bekommen, sofern der Versicherungsschutz jeweils nur für die stornierte Reise gelten sollte. Das betrifft beispielsweise die Reisekrankenversicherung sowie die Reisegepäckversicherung.
Auch die Prämie für Reiserücktritts –sowie Reiseabbruchversicherungen gibt es zurück. Manche Versicherer erstatten aktuell allerdings die Prämie für die Reiserücktrittsversicherung nur anteilig oder auch gar nicht. Unserer Ansicht nach sollte jedoch aufgrund des Wagniswegfalls auch bei der Reiserücktrittsversicherung die komplette Prämie erstattet werden, auch wenn zu Beginn zunächst Versicherungsschutz bestanden hat. Gute Versicherer handhaben das auch schon so.
Wenden Sie sich also an Ihren Reiseversicherer oder Ihr Reisebüro und fordern Sie die gezahlten Prämien zurück.
Beachten Sie jedoch: Bei Jahresreiseversicherungen ist eine Rückerstattung nicht möglich. Sie sollten jedoch prüfen, ob Sie den Versicherungsschutz noch brauchen und bei Bedarf rechtzeitig kündigen oder gegebenenfalls aufgrund eines geänderten Reisebudgets anpassen.
Private Krankenvollversicherung: Was kann ich bei Zahlungsproblemen tun?
- Versicherungspflichtgrenze und Kurzarbeit
Sofern Sie von Kurzarbeit betroffen sind und Ihr Einkommen infolgedessen unter die Versicherungspflichtgrenze von derzeit 62.550 Euro sinkt, stellt sich die Frage, ob dies eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auslöst. Sofern es sich bei der Kurzarbeit um eine zeitlich befristete Maßnahme (nicht länger als 3 Monate) handelt, hat dies laut Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) keine Auswirkungen auf Ihre Versicherungsfreiheit. Bedenken Sie auch etwaige Auswirkungen auf den PKV-Zuschuss Ihres Arbeitgebers.
- Prämien stunden
Viele privat Krankenversicherte können aktuell ihre monatlichen Prämien nicht mehr zahlen. Als kurzfristige Sofortmaßnahme gibt es die Möglichkeit, die Prämien vorübergehend zu stunden und zu einem späteren Zeitpunkt nachzuzahlen.
- In günstigeren Tarif oder in die Gesetzliche Krankenversicherung wechseln
Möglich ist zudem jederzeit der Wechsel in einen anderen, womöglich günstigeren Tarif mit gleichem Versicherungsschutz bei demselben Versicherer. Sie können zudem prüfen, ob ein Wechsel in die Gesetzliche Krankenversicherung in Betracht kommt, da die Private Krankenversicherung mit den Jahren immer teurer wird.
- In Basistarif oder Standardtarif wechseln
Sofern ein Tarifwechsel keine ausreichende finanzielle Ersparnis bietet und eine Rückkehr in die Gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, können Sie über einen Wechsel in spezielle brancheneinheitliche PKV-Tarife wie den Basistarif und den Standardtarif nachdenken. Wie Sie günstigere Tarife finden und was bei einem Wechsel zu beachten ist, zeigen wir Ihnen ausführlich in diesem separaten Beitrag.
- Automatischer Wechsel in Notlagentarif
Geraten Sie in einen Prämienrückstand, erfolgt ab einem bestimmten Punkt eine automatische Versicherung im Notlagentarif. Es sei denn, es besteht eine Stundungsvereinbarung. Der reguläre Vertrag ruht dann für die Dauer des Prämienrückstandes und die Erstattung von Aufwendungen ist stark begrenzt. Die zu zahlende Prämie für den Notlagentarif ist stark reduziert.
Achtung: Solange Sie im Notlagentarif versichert sind, werden die bereits gebildeten Alterungsrückstellungen zum Teil aufgebraucht, da bis zu 25 Prozent der sogenannten "Notlagentarifprämie" durch eine Entnahme aus der Alterungsrückstellung gebildet werden.
Mehr zum Notlagentarif finden Sie hier.
Restschuldversicherungen: Was kann ich bei Zahlungsproblemen tun?
- Ansprüche aus der Restschuldversicherung prüfen
Beim Abschluss eines Kredits vermitteln Banken als Zusatzprodukt meistens eine Restschuldversicherung. Sie soll Kreditnehmer absichern, falls sie Darlehensraten – zum Beispiel aufgrund von Jobverlust, längerer Krankheit oder Tod – nicht zahlen können.
Das Kreditinstitut prüft jedoch nicht von sich aus, ob der Versicherungsfall eingetreten ist. Haben Sie aufgrund der Corona-Krise Probleme mit den monatlichen Ratenzahlungen, prüfen Sie, ob eine abgeschlossene Restschuldversicherung hier eingreift und die Kreditraten übernehmen muss.
Beachten Sie dabei: Restschuldversicherungen haben viele Ausschlüsse, Einschränkungen, Wartezeiten und sogenannte Karenzzeiten, sodass selbst bei versicherter Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit (Kurzarbeit) keine sofortige Leistung erfolgt. Schauen Sie deshalb in Ihrem Versicherungsvertrag genau nach, ob ein Anspruch auf Übernahme der Kreditraten besteht. Sind Sie nicht sicher, ob eine Restschuldversicherung besteht, fragen Sie bei der Bank nach und lassen Sie sich die Antwort schriftlich bestätigen.
- Zusätzliche Kosten bei Stundung der Kreditraten?
Sofern Sie aufgrund des kürzlich in Kraft getretenen Gesetzes zur Abmilderung der Pandemie-Folgen bei Ihrem bestehenden Darlehensvertrag eine Stundung der Raten beantragt hatten, prüfen Sie bitte, ob bei einer Verlängerung des Kreditvertrages zusätzliche Kosten für die Restschuldversicherung entstanden sind. Lassen Sie sich von dem Kreditinstitut bestätigen, dass die Verlängerung des Kreditvertrages keine zusätzlichen Kosten für die Versicherung ausgelöst hat.
Kfz-Versicherung: Beitrag reduzieren mit Anpassung der jährlichen Fahrleistung
Sind Sie bislang täglich oder sehr häufig mit dem eigenen Kfz zur Arbeit gefahren und arbeiten Sie nunmehr vermehrt im Homeoffice, hat sich möglicherweise auch die jährliche Fahrleistung stark reduziert.
Sofern die im Versicherungsvertrag angegebene jährliche Fahrleistung gegenüber der tatsächlichen Fahrleistung deutlich höher ist, sollten Sie dies unverzüglich dem Versicherer mitteilen. Dadurch kann sich der aktuelle Beitrag etwas reduzieren lassen, denn die jährliche Fahrleistung wirkt sich auf die Höhe des Beitrages aus. Die Mitteilung sollte zur Erleichterung eines Nachweises in Textform erfolgen, also per E-Mail, Fax oder Brief (Einwurfeinschreiben).
Ob der Versicherer den Beitrag rückwirkend reduziert oder erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, ist von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich.
Aus diesem Grund ist es auch grundsätzlich ratsam, die geschätzte jährliche Fahrleistung eher sparsam einzuschätzen. Die Nachmeldung einer höheren Fahrleistung ist jederzeit möglich.
Welcher Versicherungsschutz greift im Homeoffice?
Viele Menschen arbeiten während der Corona-Krise im Homeoffice. Die gesetzliche Unfallversicherung, die Arbeitnehmer bei einem Unfall im Unternehmen oder auf dem Arbeitsweg schützt, greift grundsätzlich auch, wenn im Homeoffice gearbeitet wird.
Allerdings gelten hier einige Besonderheiten: Was als Arbeitsunfall in der eigenen Wohnung gilt, unterscheidet sich vom Arbeitsunfall im Unternehmen. Damit der Versicherungsschutz greift, ist es bei Unfällen im Homeoffice Voraussetzung, dass es sich um eine Tätigkeit für den Arbeitgeber handeln muss. Während der Weg zur Kaffeemaschine im Unternehmen versichert ist, ist dies beim Arbeiten im Homeoffice nicht der Fall. Denn diese Tätigkeit hat auch einen Privatbezug. Die gesetzliche Unfallversicherung würde z.B. greifen, wenn Sie etwa einen Arbeits-Aktenordner aus einem Regal holen und sich dabei verletzen.
Zudem ist der Nachweis eines Arbeitsunfalls im Homeoffice schwieriger zu führen, da häufig keine weitere Person anwesend ist, die bestätigen kann, dass der Unfall während einer Tätigkeit für den Arbeitgeber erfolgte. Deshalb sollten Sie bei einem Arbeitsunfall im Homeoffice unverzüglich einem herbeigerufenen Arzt oder Nachbarn schildern, wie es zu dem Unfall kam. Damit können Sie dem gesetzlichen Unfallversicherer den Arbeitsunfall später leichter nachweisen. Ebenso sollte der Unfall direkt dem Arbeitgeber gemeldet werden.
Ob und wann eine private Unfallversicherung sinnvoll ist, erklären wir hier.