Grundversorgung oder Sondervertrag? Verträge bei Strom und Gas

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Bei Gas und Strom sind Sie entweder Kundin oder Kunde in der Grundversorgung oder mit einem Sondervertrag. Dann sind Sie "Sonderkunde". Übergangsweise können Sie auch über die sogenannte Ersatzversorgung beliefert werden. In diesem Beitrag erfahren Sie, wo die Unterschiede liegen und wann welcher Fall eintritt.
Jemand betätigt einen Lichtschalter.

Das Wichtigste in Kürze:

  • In der Grundversorgung können Sie Ihren Vertrag jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen kündigen.
  • Sie sind dann ein "Sonderkunde", wenn Sie mit Ihrem Anbieter einen besonderen Tarif vereinbart haben.
  • Sonderkund:innen zahlen gegebenenfalls günstigere Preise und haben an den Bedarf angepasste Vertragskonditionen, können aber auch bis zu 24 Monate an ihren Vertrag gebunden sein.
  • Eine "Ersatzversorgung" tritt ein, wenn Sie Energie beziehen, ohne dass dies einem bestimmten Vertrag zugeordnet werden kann.
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Wann bin ich in der Grundversorgung?

Wenn Sie keinen besonderen Strom- oder Gastarif vereinbart haben, werden Sie in der Grundversorgung zu den sogenannten Allgemeinen Preisen beliefert. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie in eine Wohnung einziehen, für die kein Energieliefervertrag besteht, und einfach Strom oder Gas nutzen. Solange Sie nicht tätig werden, sind Sie automatisch Kundin oder Kunde in der Grundversorgung. Aber auch wenn Sie Ihren Einzug nur beim Grundversorger "anmelden" ohne einen gesonderten Tarif zu vereinbaren, landen Sie in der Grundversorgung.

Allein durch die Nutzung von der Energie kommt bereits ein Vertrag in der Grundversorgung zustande, wenn kein anderer Vertrag geschlossen wurde und entgegensteht. Das nennt man konkludenten Vertragsschluss. Das heißt, dass ein Vertrag nicht ausdrücklich mit Worten oder Unterschrift zustande kommt, sondern durch Handeln.

Der sogenannte Grundversorger ist immer dasjenige Unternehmen, das vor Ort in einem bestimmten Netzgebiet die meisten Kund:innen beliefert. Oft, aber nicht immer, sind das die örtlichen Stadtwerke. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Stromanbieter der Grundversorger ist und Sie in der Grundversorgung beliefert werden, schauen Sie in Ihre Vertragsunterlagen. Energieanbieter sind verpflichtet, in den Vertragsunterlagen anzugeben, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt. Auch in der Rechnung muss das angegeben sein. Beachten Sie: Auch mit dem Grundversorger können Sie einen Sonderkundenvertrag haben.

Für Ihr Vertragsverhältnis gelten die Bedingungen der Grundversorgungsverordnung für Strom, abgekürzt StromGVV, beziehungsweise Gas, abgekürzt GasGVV. Das bedeutet unter anderem, dass Sie Ihren Vertrag jederzeit mit nur 2 Wochen Kündigungsfrist beenden und somit kurzfristig den Anbieter beziehungsweise Tarif wechseln können. Bei einer Preisänderung können Sie sogar fristlos kündigen. Die Grundversorger selbst bieten meistens ebenfalls Sonderverträge an.

Sie sind sowohl im Falle der bloßen Entnahme als auch im Falle der Kündigung Ihres bisherigen Versorgungsvertrages verpflichtet, dem Grundversorger mitzuteilen, dass Sie Strom oder Gas aus dem Netz entnehmen.

Geben Sie dafür auch das Datum an, ab dem Sie Energie aus der Grundversorgung beziehen werden. Zudem sollten Sie Zählerstände notieren und dem Grundversorger mitteilen.

Was muss ich als Kund:in mit Sondervertrag beachten?

Haben Sie mit Ihrem Grundversorger oder einem anderen Anbieter einen besonderen Tarif vereinbart, sind Sie rechtlich gesehen "Sonderkunde". Dann gelten die vom Anbieter im Vertrag festgelegten Bedingungen (AGB). Die Preise dieser Tarife sind in der Regel geringer als die Grundversorgung. Sie sollten aber regelmäßig wechseln, um von niedrigen Preisen zu profitieren. Erstvertragslaufzeiten von bis zu 24 Monaten sind in Sonderverträgen möglich.

Während dieser Zeit können Sie nur kündigen, wenn der Anbieter, etwa durch eine Preiserhöhung, den Vertrag einseitig ändert, Pflichten wie die rechtzeitige Rechnungserstellung wiederholt verletzt oder unter bestimmten Voraussetzungen bei einem Umzug. Bei der Auswahl eines Sondervertrags sollten Sie auf kundenfreundliche Vertragsbedingungen achten.

Ausnahmesituation: Was bedeutet "Ersatzversorgung"?

Die Ersatzversorgung ist eine Art Notlösung und stellt für bis zu drei Monate Strom oder Gas bereit, wenn unklar ist, wer Sie künftig beliefert. Das ist etwa der Fall, wenn 

Die Ersatzversorgung greift, wenn Sie Strom oder Gas nutzen und diese Nutzung keinem bestimmten Vertrag oder Anbieter oder keiner bestimmten Lieferung zugeordnet werden kann.

Diese Notversorgung kann aber ihren Preis haben: Nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist es erlaubt, dass der Grundversorger in der Ersatzversorgung höhere Preise berechnet als in der Grundversorgung. Dies muss er allerdings Ihnen gegenüber klar ausweisen.

Achtung: Der Grundversorger ist berechtigt, die Preise in der Ersatzversorgung jeweils zum ersten und zum 15. Tag eines Monats neu zu ermitteln und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderung wird nach Veröffentlichung auf der Internetseite des Grundversorgers wirksam. Sie muss nicht persönlich mitgeteilt werden. 

 

Nach Ablauf von 3 Monaten werden Sie automatisch dem Grundversorgungstarif zugeordnet, wenn Sie nicht zuvor einen anderen Liefervertrag abgeschlossen haben. Haben Sie dies gemacht haben, endet die Ersatzversorgung, sobald Sie durch den neuen Anbieter beliefert werden. Kündigen müssen Sie nicht. In der Vergangenheit ist es auch schon vorgekommen, dass Versorger Kund:innen ohne Grund in eine teurere Ersatzversorgung eingeordnet haben. Reichen Sie in einem solchen Fall gegebenenfalls Beschwerde beim Versorger ein.

Eine teurere Ersatzversorgung kann auch eintreten, wenn der bisherige Energieanbieter sein Recht auf Netznutzung verliert, etwa weil er Netzentgelte nicht mehr an den Netzbetreiber gezahlt hat und der Grundversorger für viele neue Kund:innen, die an ihn zurückfallen, Energie teurer einkaufen muss. Diese Fälle können in Zusammenhang mit Insolvenzen auftreten. Sie sollten dann zügig einen neuen Lieferanten suchen.

Es kann auch vorkommen, dass Sie wegen Verzögerungen beim Anbieterwechsel in die Ersatzversorgung geraten, etwa, wenn der neue Anbieter noch nicht liefert, der alte Vertrag aber bereits beendet ist. Oder wenn er versäumt, beim Netzbetreiber anzuzeigen, dass er Ihre Belieferung übernehmen möchte.

Für verschuldete Verzögerungen im Lieferantenwechsel können Sie nach § 20a Abs. 4 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) Schadensersatz verlangen. Wenden Sie sich in dieser Situation an den Netzbetreiber und den neuen Lieferanten und fordern Sie die Mehrkosten der Ersatzversorgung ein. Bei der Berechnung kann Ihnen Ihre Verbraucherzentrale behilflich sein.

Der Grundversorger ist gesetzlich verpflichtet, Sie über die Ersatzversorgung zu informieren. Es ist wichtig, dass Sie den Zählerstand zeitnah ablesen und dem Netzbetreiber mitteilen. Sonst schätzt der Grundversorger den Energieverbrauch in der teuren Ersatzversorgung selbst. Dazu ist er berechtigt. Das kann aber dazu führen, dass er zu hoch schätzt und Sie zu viel bezahlen.

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