Allein durch die Nutzung von der Energie kommt bereits ein Vertrag in der Grundversorgung zustande, wenn kein anderer Vertrag geschlossen wurde und entgegensteht. Das nennt man konkludenten Vertragsschluss. Das heißt, dass ein Vertrag nicht ausdrücklich mit Worten oder Unterschrift zustande kommt, sondern durch Handeln.
Der sogenannte Grundversorger ist immer dasjenige Unternehmen, das vor Ort in einem bestimmten Netzgebiet die meisten Kund:innen beliefert. Oft, aber nicht immer, sind das die örtlichen Stadtwerke. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Stromanbieter der Grundversorger ist und Sie in der Grundversorgung beliefert werden, schauen Sie in Ihre Vertragsunterlagen. Energieanbieter sind verpflichtet, in den Vertragsunterlagen anzugeben, ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung erfolgt. Auch in der Rechnung muss das angegeben sein. Beachten Sie: Auch mit dem Grundversorger können Sie einen Sonderkundenvertrag haben.
Für Ihr Vertragsverhältnis gelten die Bedingungen der Grundversorgungsverordnung für Strom, abgekürzt StromGVV, beziehungsweise Gas, abgekürzt GasGVV. Das bedeutet unter anderem, dass Sie Ihren Vertrag jederzeit mit nur 2 Wochen Kündigungsfrist beenden und somit kurzfristig den Anbieter beziehungsweise Tarif wechseln können. Bei einer Preisänderung können Sie sogar fristlos kündigen. Die Grundversorger selbst bieten meistens ebenfalls Sonderverträge an.