Heizungsförderung für Bestandsgebäude: Heizen mit Erneuerbaren Energien
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Tauschen Sie Ihre Öl- oder Gasheizung gegen eine Anlage aus, die mit erneuerbaren Energien heizt, gibt es Zuschüsse der Bundesregierung. Diese Zuschüsse können Sie bei der KfW beantragen. Welche Förderungen es noch gibt, erfahren Sie hier.
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Das Wichtigste in Kürze:
Für Heizungserneuerungen gibt es von der KfW Zuschüsse und einen Ergänzungskredit, sofern eine Zusage für einen Zuschuss vorliegt.
Vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bekommen Sie Zuschüsse für die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung von Gebäudenetzen.
Die Grundförderung als Zuschuss beträgt 30 Prozent für alle förderfähigen Heizungsanlagen. Weitere Boni können dazukommen.
Es gibt noch weitere Förderungen für Maßnahmen an Ihrem Wohnhaus: Von der Dämmung des Dachs oder der Außenwände, einbruchsicheren Fenstern bis hin zum barrierefreien Hauseingang und der Nutzung erneuerbarer Energien.
Sie können auch mehrere Programme kombinieren, um die öffentlichen Fördermittel bestmöglich auszunutzen.
Online helfen Ihnen verschiedene Datenbanken, um nach den passenden staatlichen Förderprogrammen zu suchen.
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Alte Heizung austauschen oder optimieren
Viele Hausbesitzer:innen tauschen erst eine Heizung aus, wenn die alte kaputt ist. Die Investition wird gerne aufgeschoben, bis nichts mehr geht. Lassen Sie sich besser rechtzeitig beraten, denn sowohl der Heizungsaustausch als auch die Optimierung des vorhandenen Heizsystems werden über die Bundesförderung für effiziente Gebäude als Einzelmaßnahme (BEG EM) gefördert.
Die Optimierung der bestehenden Heizung kann gefördert werden, wenn die Anlage älter als 2 Jahre ist. Der Heizungsaustausch ist förderfähig, wenn Ihr Gebäude älter als 5 Jahre ist.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird über die KfW und das BAFA abgewickelt. Zum 1. Januar 2024 ist die reformierte BEG EM, ein Teilprogramm der BEG, in Kraft getreten. EM steht dabei für Einzelmaßnahmen. Seit Februar 2024 können Sie sich bei der KfW im Kundenportal "Meine KfW" registrieren und dort inzwischen auch einen Antrag auf die neue Heizungsförderung stellen. Antragstellungen beim BAFA erfolgen ebenfalls über ein Benutzerkonto.
Eine umfassende Energieberatung, bei der ein Beratungsbericht als individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellt wird, kann über das BAFA mit 50 Prozent Zuschuss gefördert werden. In den Förderbereichen Gebäudehülle, Anlagentechnik (keine Heizung) und Heizungsoptimierung, die alle über das BAFA zu beantragen sind, gibt es einen Zusatz-Bonus von 5 Prozent (iSFP-Bonus), wenn die beantragten Maßnahmen Teil eines iSFPs sind.
Wenn Sie eine Komplettsanierung zu einem Effizienzhaus (EH) angehen, wird auch eine Modernisierung der Heizungsanlage innerhalb dieser Sanierung gefördert. Sie bekommen diese Förderung über die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG). Die KfW bietet die Förderung als "Kredit mit Tilgungszuschuss" an. Sie müssen sie über einen Finanzierungspartner, zum Beispiel bei Ihrer Hausbank, beantragen.
Welche Heizungsanlagen fördern die KfW und das BAFA?
Die Förderbereiche wurden gemäß der BEG EM-Richtlinie vom 21. Dezember 2023 zwischen der KfW und dem BAFA neu aufgeteilt. Demnach sind folgende Heizungstechniken förderfähig:
Diese Heizungstechniken fördert die KfW:
Solarthermische Anlagen,
Biomasseheizungen*,
Elektrisch angetriebene Wärmepumpen*,
Brennstoffzellenheizung*,
Wasserstofffähige Gas-Brennwertheizungen (nur die Investitionsmehrausgaben)*,
Innovative Heizungstechnik*,
Anschluss an ein Gebäudenetz,
Anschluss an ein Wärmenetz.
*Wenn Sie diese Anlagen einbauen oder nachrüsten, müssen die beheizten Wohnungen nach der Sanierung zu mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien beheizt werden.
Diese Heizungstechniken fördert das BAFA:
Errichtung, Umbau oder Erweiterung Gebäudenetz
Heizungsoptimierung:
Sämtliche Maßnahmen zur Optimierung bestehender Anlagen (in Bestandsgebäuden mit max. 5 Wohneinheiten),
Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen von Biomasseheizungen.
Steht Ihr Gebäude bereits in einem Gebiet mit ausgewiesenem Anschluss- und Benutzungszwang für ein Wärmenetz, wird ausschließlich der Anschluss an das Wärmenetz gefördert.
Im Folgenden erfahren Sie, welche technischen Anforderungen die gebräuchlichsten, förderfähigen Heizungsanlagen und Optimierungsmaßnahmen erfüllen müssen.
Wärmepumpen (elektrisch angetrieben)
Die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit elektrisch angetriebenen Wärmepumpen ist förderfähig, wenn die Anlagen bestimmte Effizienzanforderungen einhalten. Eine Liste der förderfähigen Anlagen finden Sie beim BAFA.
Gefördert wird auch die Nachrüstung bivalenter Systeme mit Wärmepumpe oder der Einbau von bivalenten Kombigeräten wie Hybridheizungen mit Wärmepumpe. Hierbei sind nur die anteiligen Investitionskosten für die Wärmepumpe förderfähig.
Wie bei den anderen geförderten Heiztechniken muss mit dem Einbau die gesamte Heizanlage optimiert werden. Dazu zählt zum Beispiel, dass die Heizkurve an das Gebäude angepasst wird.
Gefördert wird die Errichtung oder Erweiterung von Biomasseanlagen für die thermische Nutzung ab 5 Kilowatt Nennwärmeleistung und einem ausreichend großen Pufferspeicher:
Kessel zur Verbrennung von Biomassepellets und -hackgut (Pufferspeicher-Volumen min. 30 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung)
Pelletöfen mit Wassertasche (Pufferspeicher-Volumen mindestens 30 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung)
Kombinationskessel zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. -hackgut und Scheitholz (Pufferspeicher-Volumen min. 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung)
besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel (Pufferspeicher-Volumen min. 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung).
Eine Liste der förderfähigen Biomasseanlagen finden Sie beim BAFA.
Bei der Verbrennung von Biomasse entstehen Emissionen, für die folgende Grenzwerte einzuhalten sind:
CO: 200 Milligramm pro Kubikmeter (Nennwärmelastbereich) und 250 Milligramm pro Kubikmeter (Teillastbereich)
Feinstaub: entsprechend der Anforderungen der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV).
Feuerungsanlagen für feste Biomasse, die den Emissionsgrenzwert für Staub von max. 2,5 Milligramm pro Kubikmeter einhalten, erhalten einen Emissionsminderungs-Zuschlag in Höhe von pauschal 2.500 Euro.
Solarthermie-Anlagen
Die Errichtung oder Erweiterung von Heizungsanlagen mit Solarthermie wird gefördert, wenn sie mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
Warmwasserbereitung
Raumheizung
kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung
solare Kälteerzeugung
die Zuführung der Wärme oder Kälte in ein Gebäudenetz.
Eine Liste der förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen finden Sie beim BAFA.
Wärmenetze (Anschluss)
Als Alternative zur eigenen Heizung wird der Anschluss an ein öffentliches Wärmenetz gefördert. Die förderfähigen Komponenten beim Anschluss an ein Wärmenetz, zum Beispiel Fernwärme, sind:
Wärmeverteilung auf dem Grundstück des angeschlossenen Gebäudes
Steuer-, Mess- und Regelungstechnik
Wärmeübergabestationen
Umfeldmaßnahmen.
Gebäudenetze (Errichtung, Umbau und Erweiterung)
Gefördert wird ein Gebäudenetz zur ausschließlichen Eigenversorgung von mindestens 2 und höchstens 16 Gebäuden. Die Gebäude müssen dabei auf einem oder mehreren Grundstücken der Eigentümer:innen oder Eigentumsgemeinschaften stehen.
Die Wärmeerzeugung muss zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien gespeist werden oder aus unvermeidbarer Abwärme erfolgen. Ein Anteil von mindestens 25 Prozent aus erneuerbaren Energien ist bei solarthermischen Anlagen, elektrisch angetriebenen Wärmepumpen oder unvermeidbarer Abwärme ausreichend. Fossile Brennstoffe dürfen nicht eingesetzt werden.
Gefördert wird zudem der Anschluss an ein förderfähiges Gebäudenetz.
Heizungsoptimierungen
Maßnahmen zur Optimierung des bestehenden Heizungsverteilsystems werden mit 15 Prozent gefördert. Dazu gehören zum Beispiel:
Hydraulischer Abgleich
Austausch von Heizungspumpen
Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung
Dämmung der Rohrleitungen
Einbau von Flächenheizungen, Niedertemperaturheizkörpern und Wärmespeichern.
Sind die Maßnahmen Teil eines iSFP, ist ein zusätzlicher Bonus von 5 Prozent möglich.
Die Optimierung von Biomasseheizungen wird mit 50 Prozent der förderfähigen Kosten bezuschusst. Voraussetzung ist, dass die verursachten Staubemissionen der Biomasseheizung zu mindestens 80 Prozent reduziert werden.
Die Liste der Maßnahmen ist nicht abschließend, detaillierte Informationen zur Heizungsoptimierung erhalten Sie auf den Internetseiten des BAFA.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Grundförderung ist ein prozentualer Zuschuss. Dieser liegt derzeit bei mindestens 30 Prozent für alle in der BEG EM genannten Heizungstechniken. Verschiedene Boni können hinzukommen.
Zusätzlich können Sie die als Einzelmaßnahme geförderte Heizungstechnik über einen zinsvergünstigten Ergänzungskredit finanzieren. Dieser wird ebenfalls von der KfW abgewickelt. Sie müssen ihn bei den verschiedenen Finanzierungspartnern beantragen.
Kann ich verschiedene Förderprogramme kombinieren?
Der Austausch von Heizungen wird auch über Landesprogramme, von einigen Kommunen und Energie-Versorgungsunternehmen gefördert. Sie können einzelne Förderprogramme, je nach Vorgabe der Richtlinien, kombinieren.
Die BEG lässt eine Kombination bis maximal 60 Prozent der förderfähigen Kosten zu. Das Kombinationsverbot von BEG EM (Einzelmaßnahmen) mit BEG WG (Wohngebäude) und BEG NWG (Nichtwohngebäude) wurde zum 1. Januar 2024 aufgehoben. Es kommt in Einzelfällen vor, dass eine Maßnahme vom Land oder der Kommune gefördert wird, auf der Bundesebene aber nicht.
Welche Kosten sind förderfähig?
Als förderfähige Investitionskosten (Bruttokosten einschließlich Mehrwertsteuer) gelten:
Anschaffungskosten des geförderten Wärmeerzeugers,
Kosten für Installation und Inbetriebnahme,
Kosten der erforderlichen Umfeldmaßnahmen.
Weitere Informationen finden Sie bei der KfW oder dem BAFA im "Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen". Als förderfähige Kosten können maximal 30.000 Euro bei der ersten Wohneinheit oder Einfamilienhaus einmalig berücksichtigt werden. Bei der zweiten bis sechsten Wohneinheit erhöhen sich die förderfähigen Ausgaben um jeweils 15.000 Euro. Ab der siebten und weiteren Wohneinheiten erhöhen sich die förderfähigen Ausgaben um jeweils 8.000 Euro.
Fachplanung und Baubegleitung
Ein energieeffizientes Heizungssystem sollte gut geplant sein. Die Baubegleitung und Fachplanung durch Energie-Effizienz-Expert:innen wird mit bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten gefördert. Bei Heizungsmaßnahmen ist eine Baubegleitung und Fachplanung nicht vorgeschrieben. Für den iSFP-Bonus von fünf Prozent müssen immer Fachleute beauftragt werden.
Förderung beantragen
Die Zuschuss-Förderprogramme der BEG EM können Sie online bei der KfW oder dem BAFA beantragen. Fachunternehmen, die für Zuschussförderanträge bei der Wärmeerzeugung beauftragt werden, müssen sich einmalig mittels Online-Registrierung bei der Deutschen Energieagentur (dena) registriert haben. Wenn Sie die Zusage für einen Zuschuss erhalten haben, können Sie einen ergänzenden Kredit der KfW nutzen. Sie können ihn über einen Finanzierungspartner, zum Beispiel Ihre Hausbank, beantragen.
Die Summe der angegebenen Kosten ist Grundlage für die Zuwendungsentscheidung. Sie kann im späteren Verlauf nicht nach oben korrigiert werden.
Zugesagte Fördergelder werden nach Abschluss der Maßnahme ausgezahlt. Sie sollten dabei berücksichtigen, dass die Bearbeitung bei der KfW und dem BAFA einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Antragstellung
Die BEG EM sieht seit Januar 2024 vor, dass Sie den Förderantrag erst dann stellen können, wenn der Liefer- und Leistungsvertrag, etwa mit einem Installationsbetrieb, abgeschlossen ist. Entscheidend ist das Eingangsdatum des Antrages bei der KfW oder dem BAFA. Der Liefer- und Leistungsvertrag muss eine Ausstiegsklausel enthalten, für den Fall, dass die Förderung nicht bewilligt wird. Die KfW bietet auf ihrer Internetseite und das BAFA in seinem Merkblatt eine Formulierungshilfe, wie Sie eine auflösende oder aufschiebende Bedingungen vereinbaren.
Der Förderantrag kann bis zum 30. November 2024 nachgereicht werden, falls ein Vorhabenbeginn (Heizungstausch) bis zum 31. August 2024 stattgefunden hat. Seit dem 1. September 2024 gilt die Anforderung (siehe Kreditförderung) auch für KfW-Zuschüsse beim Heizungstausch.
Zusammenfassend erfolgt die Heizungsförderung in sechs Schritten:
Sobald der Antrag über das elektronische Antragsformular gestellt ist, können Sie mit der geplanten Maßnahme beginnen. Weitere Informationen zum Antragsverfahren erhalten Sie bei der KfW oder gegebenenfalls beim BAFA.
Wie rechnet sich der Heizungstausch?
Für einen Wechsel einer Heizungsanlage zahlen Sie schnell einen fünfstelligen Betrag. Im Ratgeber Heizung finden Sie konkrete Berechnungen für verschiedene Konstellationen. Mit Hilfe von interaktiven Tabellen können Sie alles für Ihre individuelle Situation durchrechnen und erfahren so, was Sie durch einen Wechsel sparen.
Nicht nur an den Heizungskeller denken
Alle geförderten Systeme können die laufenden Heizkosten senken – wenn die Bedingungen stimmen. Eine Wärmepumpe etwa läuft effizienter, wenn ein Haus gut gedämmt ist. Aber auch für Pelletheizungen und andere Systeme gilt:
Je weniger Wärme die Heizung liefern muss, desto kleiner kann ihre Leistung ausfallen. Dadurch wird sie günstiger, sowohl in der Anschaffung als auch im Betrieb. Deshalb kann es in vielen Fällen sinnvoll sein, zuerst die Wärmeverluste über die Fassade, Fenster, Kellerdecke und das Dach zu verringern, bevor eine neue Heizung kommt.
Den Zuschuss für Dämmmaßnahmen, die mit mindestens 15 Prozent gefördert werden, können Sie beim BAFA beantragen. Alternativ zur BEG können Privatleute 20 Prozent der förderfähigen Kosten auch über 3 Jahre verteilt von der Steuerschuld abziehen.
Abzocke auf online-wohngeld.de: Hier wird kein Wohngeld beantragt!
Auf der Website online-wohngeld.de könnten Verbraucher:innen den Eindruck bekommen, dass sie dort Wohngeld beantragen können. Das ist jedoch nicht der Fall und kostet auch noch Geld!
Musterfeststellungsklage gegen Kreissparkasse Stendal
Die Kreissparkasse Stendal hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Deshalb klagt der vzbv für die Kund:innen der Sparkasse Klage. Kunden:innen sollen ihre Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht.
Der vzbv führt die Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht weiter. Kund:innen können die ihnen zustehenden Zinsen nun einfordern.