SMS-Werbung und Premium-SMS: Kurze Mitteilungen, hohe Rechnung

Stand:
Wer auf SMS-Werbeangebote reagiert oder Klingeltöne per Kurznachricht bestellt, kann schnell in die Kostenfalle geraten.
Frau liest eine Nachricht auf ihrem Smartphone

Das Wichtigste in Kürze:

  • SMS-Werbung unbekannter Firmen ist grundsätzlich wettbewerbswidrig, da sie für den Empfänger eine unzumutbare Belästigung darstellt.
  • Dagegen vorzugehen, wird aber in der Praxis oft daran scheitern, dass es schwierig ist, den Versender zu ermitteln, weil er im Ausland sitzt oder im Display keine Absendernummer oder Adresse erscheint.
  • Belästigungen durch SMS-Werbung können Sie der Bundesnetzagentur melden.
On

SMS-Werbung ist der Eingang unerwünschter Kurznachrichten (SMS = Short Message Service) mit werblichem Inhalt auf dem Handy. Oft wird in diesen Werbe-SMS um Rückruf an eine 0900-Nummer oder an eine Kurzwahlnummer gebeten. Solche SMS lauten beispielsweise: "Sie haben einen Reisegutschein gewonnen! Melden Sie sich unter 0900-xxx!"

Da bei Premium-SMS die Preise vom Anbieter festgelegt werden, können die Kosten erheblich schwanken. Derzeit reicht die Preisspanne von etwa 19 Cent bis 10 Euro je SMS, sogar bis zu 30 Euro sind möglich. Eine einzige SMS kann daher unter Umständen enorme Kosten auslösen. Wurde durch die SMS ein Abo geschlossen, so dürfen die maximalen Kosten für die SMS samt Abo nur 30 Euro betragen (Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 31.01.2023, 13 B 155/22). 
 

Ist SMS-Werbung erlaubt?

SMS-Werbung unbekannter Firmen ist grundsätzlich wettbewerbswidrig, da sie für den Empfänger eine unzumutbare Belästigung darstellt. Die Werbung ist nur dann nicht zu beanstanden, wenn der Empfänger ausdrücklich seine Einwilligung erklärt hat. Bei unerwünschter SMS-Werbung können Sie vom Absender verlangen, dass er weitere Werbung unterlässt und ihn vor einem Gericht verklagen. Dies wird aber bereits häufig daran scheitern, dass es schwierig ist, den Versender zu ermitteln, weil er im Ausland sitzt oder im Display keine Absendernummer oder Adresse erscheint.

Auch geht die Bundesnetzagentur gegen solche Firmen vor. Melden Sie deshalb dort Belästigungen durch SMS-Werbung. Teilen Sie den Empfang von unerwünschten Werbe-SMS auch Ihrer örtlichen Verbraucherzentrale mit, die ebenfalls Verfahren wegen belästigender Werbung einleiten kann.

Änderungen im Telekommunikationsgesetz 2021

Am 1. Dezember 2021 ist die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft getreten. Dazu gehören folgende Änderungen:

  • Kürzere Kündigungsfristen bei automatischen Vertragsverlängerungen,
  • ein Minderungs- und Kündigungsrecht bei zu geringer Bandbreite,
  • Entschädigungen in verschiedenen Fällen und
  • mehr Transparenz.

Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie zusammengefasst.

Wie gelangen Versender von SMS-Werbung an meine Handynummer?

Die Versender nutzen verschiedenste Methoden, um an Handynummern zu gelangen. So sammeln sie Handynummern systematisch aus dem Internet (zum Beispiel Social Media), aus Gewinnspielen, aus Telefonverzeichnissen und privaten Zeitungsanzeigen. Die Versender gehen auch nach dem Zufallsprinzip vor und senden automatisierte SMS beispielsweise an alle Nummern von 0177-1111111 bis 0177-9999999.

Auch wenn Sie so genannte Free-SMS-Dienste im Internet nutzen oder per Premium-SMS Klingeltöne oder Logos beziehen, müssen Sie in vielen Fällen mit anschließender Werbung rechnen. Einen hundertprozentigen Schutz vor SMS-Werbung gibt es leider nicht. Seien Sie deshalb mit der Weitergabe Ihrer Mobilfunknummer sehr zurückhaltend!

Wird in der Werbe-SMS eine Rufnummer angegeben, rufen Sie diese nicht zurück! Dadurch entstehen Ihnen im Zweifel nur hohe Kosten! Auch Einträge in Robinson-Listen zum Schutz vor SMS-Werbung schützen nicht zuverlässig. Unseriöse Versender beachten solche Einträge nicht.

Wie verhindert man, dass Premium-SMS zur Kostenfalle werden?

  • Achten Sie bei der Bestellung von Premium-SMS-Angeboten genau auf den Vertragsinhalt, besonders auf den Preis. Wichtig ist auch zu wissen, ob es bei einer einmaligen Leistung bleibt oder ob Sie ein Abo bestellen und wie Sie dieses ggf. wieder abbestellen können.
  • Ein Vertrag kommt grundsätzlich nur dann zustande, wenn Sie über die wesentlichen Vertragsbestandteile wie etwa Inhalt und Preis des Abos informiert worden sind und das Angebot auf Abschluss des Abos ausdrücklich, z.B. durch Versand eine SMS oder Klick auf einen Button ausdrücklich angenommen haben. Ist es hingegen schon gar nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss gekommen, kann der Anbieter auch grundsätzlich keine Forderungen geltend machen.
  • Anbieter, die ihren Firmensitz im Ausland haben, lediglich über eine Postfachadresse zu erreichen sind oder überhaupt keine ladungsfähige Anschrift angeben, sollten Sie meiden.
  • Haben Sie bei der Bestellung von Premium-SMS ungewollt ein Abo bestellt und wollen den dahinter stehenden Anbieter ermitteln, können Sie ihn über eine auf den Internetseiten der Netzbetreiber angebotene Liste ausfindig machen. Viele Premium-SMS-Nummern sind jedoch an weitere Anbieter untervermietet, so dass es auch hier schwierig ist, den letztendlich Verantwortlichen zu ermitteln.
  • Sie können in Ihrem Kundencenter oder Ihrer Kunden-App eine Kostengrenze einrichten. Ihr Anbieter muss Sie dann bei Erreichen der Grenze entsprechend informieren. Um sich vor ungewollten Kosten zu schützen, können Sie bei Ihrem Anbieter kostenfrei eine Sperre für Premium-SMS und Drittanbieter einrichten lassen.

Auf Ihrer Handyrechnung können Premium-SMS erscheinen, weil Sie - ohne es zu wollen - ein Abo abgeschlossen haben sollen. Oder der Rückruf zu einer Nummer aus einer Werbe-SMS kann hohe Kosten verursacht haben. In einem solchen Fall sollten Sie folgende Schritte unternehmen:

  • Stoppen Sie sofort das Premium-SMS-Abo!
  • Erheben Sie bei Ihrem Mobilfunkprovider Einwendungen gegen die strittigen Entgelte.
  • Begründen Sie in Ihrem schriftlichen Widerspruch genau, warum Sie die fraglichen SMS-Gebühren oder Verbindungsentgelte nicht bezahlen wollen.
  • Sichern Sie in jedem Fall Beweise! Speichern Sie die SMS sicher ab. Nach Möglichkeit halten Sie dabei auch Datum und Uhrzeit fest.
  • Bezahlen Sie auf jeden Fall die unstrittigen Gebühren, da Ihnen sonst möglicherweise eine Sperre des Handyanschlusses droht.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…

Heizungsvisite in Kooperation mit der Bremer Klimaschutzagentur

Die Heizungsvisite von der Energieberatung der Verbraucherzentrale durchgeführt und kostet 30 Euro. Sie hat einen Wert von ca. 260 Euro und wird finanziell durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert.
Bundesgerichtshof

BGH-Urteil: Postbank kann Zustimmung nicht uneingeschränkt einholen

Banken können Ihre Zustimmung, etwa zu geänderten AGB und Preisen, nicht einfach unterstellen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Geben Verbraucher:innen die geforderte ausdrückliche Zustimmung nicht ab, drohen Banken aber mit der Kündigung. Dürfen Banken kündigen - und was können Sie dagegen tun?

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger.
Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein.
Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.