Die Anschlusskosten werden nicht erstattet
Erstattet der Händler die versprochenen Anschluss- und monatlichen Grundgebühren oder sonstigen Boni nicht, kann der Kunde von ihm diese Kosten als Schadenersatz zurückfordern. Dazu muss die Übernahme der Anschluss- oder monatlichen Grundkosten aber vertraglich vereinbart worden sein.
Teilweise ist die Auszahlung der Boni an bestimmte Bedingungen geknüpft, die für Verbraucher nicht immer nachvollziehbar sind. Manche Händler verlangen beispielsweise, das Verbraucher innerhalb einer bestimmten Frist eine Aktivierungs-SMS an den Händler schicken um die Boni zu erhalten.
Andere verlangen das Zusenden von Vertragsunterlagen, Rechnungen und Identifikationspapieren. Die Bedingungen sind oft nicht sofort ersichtlich.
Bevor der Verbraucher die Kosten zurückfordern kann, muss er dem Händler zuvor erfolglos eine angemessene Frist (circa 14 Tage unter Benennung eines konkreten Tages) gesetzt haben. Pech hat der Verbraucher, wenn der Händler Insolvenz anmeldet und deshalb sein Zahlungsversprechen nicht halten kann. Ansprüche lassen sich dann oft nicht mehr durchsetzen. Ist ein Insolvenzverwalter mit der Abwicklung beauftragt, können Forderungen noch beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Voraussetzung für die Anmeldung von Forderungen ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der Mobilfunkvertrag bleibt aber in jedem Fall bestehen, da die Kostenerstattung mit dem Händler und nicht mit dem Mobilfunkanbieter vereinbart wurde. Deshalb muss der Kunde auch die monatlichen Grundentgelte an den Anbieter weiter zahlen.
Der Antrag wird nicht bearbeitet
Reicht der Kunde die Antragsformulare beim Händler ein und übermittelt dieser dem Mobilfunkanbieter weder den Vertrag, noch händigt er dem Verbraucher ein Gerät aus, kommt weder ein Vertrag über das Gerät noch ein Mobilfunkvertrag zustande.
Der Verbraucher kann zwar versuchen, den Händler zu einer Vertragsannahme zu bewegen. Er kann ihn allerdings nicht dazu zwingen, den Antrag zu bearbeiten.
Gerät oder Vertrag gefällt dem Kunden doch nicht
Wer mit dem erworbenen Gerät doch nicht zufrieden ist oder einen zu teuren Mobilfunkvertrag wieder loswerden möchte, hat in der Regel dann keine Chance auszusteigen, wenn der Vertrag in einem Ladengeschäft abgeschlossen wurde.
Nur bei Bestellungen per Katalog, Telefon oder Internet haben Kunden 14 Tage Zeit, den Vertrag zu widerrufen. Der Widerruf des Mobilfunkvertrages muss an den Mobilfunkanbieter, der Widerruf für das Gerät an den Händler gerichtet werden.
Rein vorsorglich sollte dem Händler bzw. dem Mobilfunkanbieter das jeweilig andere Widerrufsschreiben aber auch zur Kenntnis zugeschickt werden.